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BMF-010219/0408-VI/4/2007
Auslegungsfragen zur Schrott-Umsatzsteuerverordnung
geltende FassungInfoBMF-010219/0408-VI/4/2007vom 05.11.2007
Wortlaut laut Findok
Zur
Schrott-Umsatzsteuerverordnung sind Auslegungsfragen aufgetreten, zu denen das
Bundesministerium für Finanzen im Folgenden seine Rechtsauffassung
mitteilt.
1. Allgemeines (zu § 1 der Verordnung)
Bei den von der Schrott-Umsatzsteuerverordnung, BGBl. II
Nr. 129/2007, erfassten Umsätzen kommt es zum Übergang der
Steuerschuld unabhängig davon, ob ein
inländischer oder ausländischer
leistender Unternehmer vorliegt und ob ein
inländischer oder ausländischer
Unternehmer
Leistungsempfänger ist.
Zu einem Übergang der Steuerschuld kann es allerdings
nur kommen, wenn eine im Inland steuerbare und
steuerpflichtige Leistung erbracht wird.
Entsteht gar keine Steuerschuld, kann auch keine Steuer
übergehen. Dies ist zB der Fall bei
im
Ausland ausgeführten Umsätzen,
innergemeinschaftlichen
Lieferungen,
Ausfuhrlieferungen
oder
Umsätzen
von Kleinunternehmern.
Erbringt ein pauschalierter Landwirt Leistungen im Sinne
der Verordnung (zB er liefert unbrauchbare Maschinen an einen
Schrotthändler), kommt es zu keinem Übergang der Steuerschuld, da dies
zu einer Kürzung des pauschalen Vorsteuerabzuges führen würde.
Der pauschalierte Landwirt kann 12% Umsatzsteuer in Rechnung stellen (analog zu
den Bauleistungen, siehe UStR
2000 Rz 2602b).
2. Lieferung von in der Anlage aufgezählten
Gegenständen (zu § 2 Z 1 und § 3 der Verordnung)
Die Auflistung der vom Übergang der Steuerschuld
erfassten Gegenstände erfolgt zwecks weitgehender Vermeidung von
Abgrenzungs- und Vollziehungsschwierigkeiten nach Zolltarifpositionen (siehe
auch Punkt 6).
Beispiel 1:
Ein Schrotthändler
veräußert Abfälle und Schrott aus Metallen (Z 10 bis Z 32 der
Anlage zur Verordnung) an ein Stahlwerk und erhält hiefür ein Entgelt
in Höhe von 1000 Euro (netto). In der Rechnung des Schrotthändlers
(bzw. - bei Abrechnung mittels Gutschrift - in der Gutschrift des Stahlwerks)
darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen sein; es ist nur der Nettobetrag in Rechnung
zu stellen. Es kommt zum Übergang der Steuerschuld in Höhe von 200
Euro (20% von 1000 Euro) auf das Stahlwerk, das diesen Betrag bei Zutreffen der
Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen kann.
Werden nicht mehr gebrauchsfähige Gegenstände
geliefert, die sich aus mehreren Stoffen zusammensetzen (Verbundstoffe), so
kommt es zum Übergang der Steuerschuld, wenn das Entgelt überwiegend
für einen oder mehrere im Gegenstand enthaltene Stoffe, die in der Anlage
zur Verordnung genannt sind, geleistet wird. Es kommt hier insgesamt zum
Übergang der Steuerschuld, auch wenn für andere Teile des
Gegenstandes, die in der Verordnung nicht genannt sind, ebenfalls ein Entgelt
geleistet wird.
Bei durch Bruch, Verschleiß oder aus ähnlichen
Gründen nicht mehr gebrauchsfähigen Maschinen, Elektro- und
Elektronikgeräten, Heizkesseln und bei Autowracks ist davon auszugehen,
dass sie unter die von der Verordnung erfassten Gegenstände fallen.
3. Sonstige Leistungen (zu § 2 Z 2 der
Verordnung)
Von den sonstigen Leistungen sind die in der Verordnung
taxativ aufgezählten Leistungen (Sortieren, Zerschneiden, Zerteilen
einschließlich Demontage, und Pressen) im Zusammenhang mit in der Anlage
zur Verordnung genannten Gegenständen erfasst.
Nicht erfasst von der Verordnung sind daher zB folgende
Leistungen:
Containervermietung
Sammlung
von Altstoffen
Beförderung
von Altstoffen
Entgegennahme
von Altstoffen (Entsorgung)
Beispiel 2:
Altelektrogeräte, Altpapier, Altglas, gebrauchte
Getränkedosen oder andere in der Verordnung genannte Gegenstände
werden zu einem Unternehmer U (Entsorgungsunternehmer, Deponie, Betreiber einer
Schredderanlage etc.) gebracht, wobei die Verfügungsmacht über diese
Gegenstände auf den Unternehmer U übergeht. Für die Entgegennahme
der Gegenstände wird vom Unternehmer U eine Gebühr verrechnet. Diese
Leistung (Entgegennahme der Gegenstände zwecks ordnungsgemäßer
Behandlung, Entsorgung etc.) ist vom Übergang der Steuerschuld nicht
betroffen. Der entgegennehmende Unternehmer U muss Umsatzsteuer in Rechnung
stellen, wobei der ermäßigte Steuersatz gemäß
§ 10
Abs. 2 Z 13 UStG 1994 zur Anwendung kommen kann.
Auf welche Weise der
Unternehmer die Abfallstoffe behandelt (zB Zerteilen, Zerschneiden), entsorgt
(Verbrennen, Deponieren etc) oder zur Entsorgung weitergibt bzw. ob die
Gegenstände einer Wiederverwertung zuführt werden, ist hiebei
unerheblich.
Anders ist der Fall dann gelagert, wenn von der Verordnung
erfasste Abfallstoffe einem anderen Unternehmer (Auftragnehmer) mit dem Auftrag
übergeben werden, eine oder mehrere in § 2 Z 2 der Verordnung genannte
Leistungen zu erbringen und die Verfügungsmacht über diese
Gegenstände weder vor noch nach der Erbringung der sonstigen Leistungen auf
den Auftragnehmer übergeht.
Beispiel 3:
Ein
Abfallbeseitigungsunternehmer übergibt einem Schredderunternehmer
Altmetalle mit dem Auftrag, diese zu sortieren und zu zerschneiden (oder
Altpapier zu schreddern). Nach dieser Bearbeitung wird das in der
Verfügungsmacht des Abfallbeseitigungsunternehmers verbleibende Material
von diesem veräußert. Die Leistungen des Schredderunternehmers fallen
unter § 2 Z 2 der Verordnung (Übergang der Steuerschuld auf den
Abfallbeseitigungsunternehmer).
Werden in der Verordnung genannte sonstige Leistungen
betreffend überwiegend von der Verordnung erfasste Gegenstände
erbracht, kommt es insgesamt zum Übergang der Steuerschuld (zB Sortieren
von überwiegend von der Verordnung erfassten
Verpackungsabfällen).
Wird für mehrere sonstige Leistungen, die nur
teilweise unter § 2 Z 2 der Verordnung fallen, ein einheitliches Entgelt
verrechnet, so kann von einer einheitlichen Leistung ausgegangen werden. Zum
Übergang der Steuerschuld kommt es in diesen Fällen, wenn die in
§ 2 Z 2 der Verordnung genannten Leistungen wertmäßig
überwiegen.
Bei Beförderungsleistungen im Zusammenhang mit der
Lieferung von in der Anlage zur Verordnung genannten Gegenständen bzw. im
Zusammenhang mit von der Verordnung erfassten sonstigen Leistungen handelt es
sich in der Regel um unselbständige Nebenleistungen.
Wird von einem zB Entsorgungsunternehmer für die
Entgegennahme von Abfallstoffen ein (Entsorgungs-)Entgelt verlangt und von
diesem Unternehmer andererseits für die Abfallstoffe ein Entgelt bezahlt
(der Materialwert vergütet), liegen grundsätzlich getrennte Leistungen
vor.
Beispiel 4:
Für die Entgegennahme
zur Entsorgung von unter die Verordnung fallenden Gegenständen (zB nicht
mehr gebrauchsfähige Maschinen oder Altpapier) verrechnet der
Entsorgungsunternehmer, in dessen Verfügungsmacht die Gegenstände
übergehen, dem Übergeber (zB Industrieunternehmen oder Druckerei) ein
Entgelt in Höhe von 1000 Euro (netto). Diese Leistung des
Entsorgungsunternehmers ist von der Verordnung nicht erfasst. Der
Entsorgungsunternehmer stellt 1000 Euro zuzüglich 100 Euro USt (10% von
1000 Euro) in Rechnung. Für das in den entgegengenommenen
Gegenständen enthaltene Material (im Beispielsfall Eisen oder Papier)
leistet der Entsorgungsunternehmer (unter Umständen zu einem späteren
Zeitpunkt) ein Entgelt in Höhe von 200 Euro (netto). Dieses Entgelt wird
für die Lieferung von unter die Verordnung fallenden Gegenständen
geleistet (Lieferer ist das Industrieunternehmen/die Druckerei) und es kommt
diesbezüglich zum Übergang der Steuerschuld (in Höhe von 40 Euro)
vom Industrieunternehmen bzw. von der Druckerei auf den
Entsorgungsunternehmer.
Werden diese Leistungen nicht gesondert verrechnet, sondern
erfolgt von vornherein eine (pauschale) Gegenverrechnung bzw. wird für das
entgegengenommene Material überhaupt kein Entgelt geleistet, kann von einer
einzigen Leistung ausgegangen werden.
Beispiel 5:
Für die Entgegennahme
zur Entsorgung von unter die Verordnung fallenden Gegenständen verrechnet
der Entsorgungsunternehmer, in dessen Verfügungsmacht die Gegenstände
übergehen, dem Übergeber ein Entgelt in Höhe von 800 Euro
(netto). Eine gesonderte Vergütung des Materialwertes der übergebenen
Gegenstände erfolgt nicht. Es kommt zu keinem Übergang der
Steuerschuld. Der Entsorgungsunternehmer stellt 800 Euro zuzüglich 80 Euro
USt (10% von 800 Euro) in Rechnung.
Getrennte Leistungen werden jedenfalls bei
Containervermietung und Abtransport der Abfallstoffe einerseits (normale
Umsatzbesteuerung) und Entgeltzahlung für die Abfallstoffe andererseits
(Übergang der Steuerschuld) vorliegen.
4. Steuersatz
Grundsätzlich kommt für die vom Übergang
der Steuerschuld erfassten Umsätze der Normalsteuersatz zur Anwendung. In
Ausnahmefällen kann es im Bereich der von der Verordnung erfassten
sonstigen Leistungen zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes
kommen.
Beispiel 6:
Ein Entsorgungsunternehmer A
sortiert und zerkleinert (schreddert) für einen anderen mit der
Abfallentsorgung befassten Unternehmer B Altmetalle, die in der
Verfügungsmacht des B verbleiben. Der Unternehmer A erbringt eine im Sinne
der Judikatur des VwGH als Müllbeseitigung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z
13 UStG 1994 zu qualifizierende Leistung, für die der ermäßigte
Steuersatz angewendet werden kann. Es kommt zum Übergang der Steuerschuld
von A auf B. In der Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen sein und es
wäre - zusätzlich zu den sonstigen Rechnungsmerkmalen (siehe Punkt 5)
- auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes hinzuweisen.
Es bestehen keine Einwände, wenn auch in diesen
Fällen im Interesse der leichteren (buchhalterischen) Handhabung die
übergegangene Steuer mit dem Normalsteuersatz berechnet wird.
5. Rechnungslegung, Eintragung in der
Umsatzsteuervoranmeldung (Umsatzsteuererklärung),
Umsatzsteuererstattung
Wie bei allen anderen Fällen des Übergangs der
Steuerschuld ist auch im gegenständlichen neuen Anwendungsfall die Rechnung
netto (ohne USt) zu legen und in der Rechnung (neben der UID-Nummer des
leistenden Unternehmers) auch die UID-Nummer des Leistungsempfängers
anzuführen (unabhängig von der Höhe des Rechnungsbetrages) sowie
auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen (siehe
§ 11 Abs. 1a UStG 1994 idF des BudgetbegleitG 2007). Dasselbe gilt bei
Abrechnung mittels Gutschrift. Es handelt sich hiebei um Formvorschriften. Zum
Übergang der Steuerschuld und zum allfälligen Vorsteuerabzug
hinsichtlich der übergegangenen Steuer kommt es unabhängig davon, ob
eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung oder überhaupt eine
Rechnung vorliegt.
Der vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger kann
in derselben Umsatzsteuervoranmeldung (Steuererklärung), in der er die
übergegangene Steuer erklärt (unter Kennzahl 057), diese Steuer als
Vorsteuer geltend machen (Kennzahl 066). Der leistende Unternehmer erklärt
die Bemessungsgrundlage für diese
Umsätze unter Kennzahl 000 und zieht diese Umsätze unter Kennzahl 021
wieder ab.
Hat ein ausländischer Unternehmer nur sonstige
Leistungen ausgeführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer
schuldet, hat er seine Vorsteuern im Erstattungsverfahren geltend zu machen,
ausgenommen, wenn er selbst als Leistungsempfänger eine übergegangene
Steuer schuldet (analog zu den Bauleistungen, siehe UStR
2000 Rz 2601).
Beispiel 7:
Ein Unternehmer, der weder
Sitz noch Betriebsstätte in Österreich hat, demontiert und
zerschneidet maschinelle Anlagen für ein österreichisches
Industrieunternehmen. Die Leistung fällt unter § 2 Z 2 der Verordnung
(Übergang der Steuerschuld auf das Industrieunternehmen). Allfällige
Vorsteuern sind vom ausländischen Unternehmer im Erstattungsverfahren
(gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 in der geltenden Fassung)
geltend zu machen.
6. Aufgetretene Zweifelsfragen zu den in der Anlage zur
Verordnung aufgezählten Gegenständen
Zu Nr. 3 (Schlacken,
Aschen und Rückstände [ausgenommen solche der Eisen- und
Stahlherstellung], die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen
enthalten):
Rückstände aus der Verbrennung von
Siedlungsabfällen fallen auch dann nicht unter diese Ziffer, wenn sie
Metalle enthalten; sie gehören in die Position 2621 der Kombinierten
Nomenklatur und sind somit von der Verordnung nicht erfasst. Der Metallgehalt
solcher Aschen und Rückstände ist für eine wirtschaftliche
Wiedergewinnung der Metalle oder Metallverbindungen zu gering. Unter
Siedlungsabfällen gelten solche Abfälle, die von Haushalten, Hotels,
Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. entsorgt
werden, und auch Abfälle der Straßenreinigung, sowie auch
Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten.
Anmerkung: Bezüglich Schlacken aus der Eisen- und
Stahlherstellung siehe Nr. 1 und 2 der Anlage zur Verordnung.
Zu Nr. 4 (Abfälle,
Schnitzel und Bruch von Kunststoffen):
Unter Kunststoffe fällt auch Styropor.
Zu Nr. 5 (Abfälle,
Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat
zerkleinert):
Hierunter fallen auch zum Runderneuern ungeeignete,
gebrauchte Reifen sowie Granulate aus Altreifen.
Zu Nr. 33 (Abfälle
und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und
Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente,
Primärbatterien und Akkumulatoren):
Hierunter fallen nicht mehr gebrauchsfähige Batterien
und nicht mehr aufladbare Akkus.
Bundesministerium für Finanzen, 5. November
2007
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1d UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Schrott-UStV, Schrott-Umsatzsteuerverordnung, BGBl. II Nr. 129/2007
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Info
- Geschäftszahl
- BMF-010219/0408-VI/4/2007
- Stammnummer
- 30809
- Gültig
- 05.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF