Findok · Richtlinien
VB-0310
3.5. Gebühren
überholte Fassung (bis 30.04.2016)RichtlinieBMF-010311/0085-IV/8/2013gilt ab 15.01.2011
Inhaltsverzeichnis der VB-0310
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.01.2011 bis 30.04.2016.
Wortlaut laut Findok
3.33.5. Gebühren
(1) Gemäß § 20 VNG ist für die Ausfuhrkontrolle eine Gebühr nach Maßgabe des Tarifs zu entrichten, der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Grund des §§ 6 Abs. 6 GESG 6 Absfestgelegt wurde. 6 GESG festgelegtBei den in Abschnitt 1.1., Abschnitt 1.2.wurde und Abschnitt 1.5. enthaltenen Warenkatalogen ist in der Spalte "Gebührentarif" jeweils ein Hinweis auf die nach dem derzeit geltenden Vermarktungsnormengebührentarif in Frage kommenden Code-Nummern für die Gebühren enthalten.
(2) Die im Rahmen der Ausfuhrkontrolle anfallenden Gebühren sind, sofern den Zollämtern die amtliche Kontrolle übertragen ist, von diesen vorzuschreiben und unverzüglich zu entrichten. Sofern eine Ausfuhrkontrolle durch Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt wird, werden die Gebühren von diesen Organen mit Gebührennote vorgeschrieben. Auch diese Gebühren sind beim Zollamt unverzüglich zu erlegen. Neben der Barzahlung sind jene Entrichtungsformen zulässig, die in der Zollentrichtungsverordnung 2002 (siehe ZK-2505) aufscheinen. Hinsichtlich der Festsetzung und Vorschreibung der Gebühren wird auf die diesbezüglichen Vorschriften verwiesen.
(3) Wenn die anlässlich der Ausfuhrkontrolle zu entrichtenden Gebühren nicht sogleich beim Zollamt erlegt werden, ist die Freigabe der Sendung durch das jeweilige Kontrollorgan nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 226 ZK bewilligt ist. In diesen Fällen hat die buchmäßige Erfassung der Gebühr auf dem jeweiligen Zahlungsaufschubkonto (Bewilligung gemäß Artikel 226 Buchstabe b ZK) zu erfolgen.
(4) Hinsichtlich der Vereinnahmung und Verrechnung wird auf die diesbezüglichen Verrechnungsvorschriften hingewiesen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0085-IV/8/2013
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0102-IV/8/2007
- Stammnummer
- 30789
- Enthalten in Fassung
- 6, 7, 8, 9, 10, 11 (geltend: 18)
- Gültig
- 15.01.2011 bis 30.04.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF