Findok · Richtlinien
VB-0310
3.2. Ausfuhrkontrolle
überholte Fassung (bis 31.12.2020)RichtlinieBMF-010311/0018-IV/8/2017gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der VB-0310
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 31.12.2020.
Wortlaut laut Findok
3.2. Ausfuhrkontrolle
3.2.1. Konformitätsbescheinigung, Kontrollbescheinigung
(1) Die Ausfuhrkontrolle obliegt fachlich befähigten Kontrollorganen, die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit bestellt werden.
(2) Der Anmelder hat das Einlangen von Waren, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, am Ort der Zollabfertigung dem zuständigen Kontrollorgan gemäß § 3 Abs. 1 der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung unter Verwendung der dafür aufgelegten amtlichen Vordrucke beziehungsweise der dafür vorgesehenen Mittel der Datenverarbeitung so rechtzeitig anzuzeigen, dass die Kontrolle ohne vermeidbare Verzögerung begonnen werden kann. Diese Anzeige hat zu erfolgen
bei Obst und Gemüse, das speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegt (Abschnitt 1.1. oder 1.2.), unter Verwendung des Vordrucks "Antrag auf Durchführung einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrkontrolle nach den Bestimmungen des Vermarktungsnormengesetzes" (Lager Nr. Za 298);
bei Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (Abschnitt 1.5.)
sofern für die Waren gleichzeitig eine Zollanmeldung abgegeben wird, durch den Informationscode 70100 (Antrag auf Durchführung der Vermarktungsnormen- bzw. Qualitätskontrolle) im Feld 44 der Zollanmeldung,
ansonsten unter Verwendung des vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufgelegten Begleitpapiers für Bruteier (Muster siehe Anlage 3) bzw. Begleitpapiers für Küken (Muster siehe Anlage 4).
Der Vordruck Lager Nr. Za 298 (Muster siehe Anlage 6) steht in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at/service/formulare/_start.htm) als Speicherversion (Download-Version zum Ausfüllen und Speichern) zur Verfügung. Direkt erreichbar ist der Vordruck unter dem Link
http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/Inter-Zoll/pdfs/9999/za298.pdf.
(3) Das Kontrollorgan ist befugt, die Waren vor ihrer Abfertigung durch die Zollbehörde auf die Vermarktungsnormen zu untersuchen und in die Begleitpapiere Einsicht zu nehmen. Das Kontrollorgan ist dabei ermächtigt, die Packstücke in der erforderlichen Anzahl zu öffnen oder öffnen zu lassen und unentgeltlich Proben zur Kost zu entnehmen.
(4) Bei anstandslosem Ergebnis der Kontrolle stellt das Kontrollorgan eine Konformitätsbescheinigung bzw. eine Kontrollbescheinigung aus, in der bestätigt wird, dass die Ausfuhr zulässig ist.
Bei Obst und Gemüse, das speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegt (Abschnitt 1.1. oder 1.2.), wird die Konformitätsbescheinigung auf einem Vordruck nach Anlage 1 ausgestellt (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N002").
Für die Ausstellung der Kontrollbescheinigungen bei Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (Abschnitt 1.5.) bestehen keine Formvorschriften. Diese Bescheinigungen werden entweder auf einem Vordruck nach Anlage 1 ausgestellt oder in einer anderen Unterlage (zB eigens Formular, Frachtbrief, Begleitpapier) angesetzt. In Österreich wurden dafür folgende Formulare aufgelegt:
für Küken (Abschnitt 1.5.), das in Anlage 3 enthaltene Formular (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7240"),
für Bruteier (Abschnitt 1.5.), das in Anlage 4 enthaltene Formular (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7240").
(5) Die Konformitätsbescheinigung bzw. die Kontrollbescheinigung, die in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt worden sein muss, stellt bei der Ausfuhranmeldung eine erforderliche Unterlage nachfür die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK163 UZK dar, die und muss daher
1.bei Obst und Gemüse, das speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegt (Abschnitt 1.1. oder 1.2.), gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 spätestens im Zeitpunkt der AnnahmeAbgabe der AnmeldungZollanmeldung vorliegen muss, und
2.bei Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (Abschnitt 1.5.) spätestens im Zeitpunkt der Überlassung vorliegen muss.
im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Bescheinigungen sind in der Anmeldung anzuführen und den Beförderungspapieren anzuschließen.
3.2.2. Verzichtserklärung
(1) Bei Obst und Gemüse, das speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegt (Abschnitt 1.1. oder 1.2.), kann auf Grundlage einer Risikoanalyse auf die Durchführung der Ausfuhrkontrolle verzichtet werden. Sofern auf diese Kontrolle verzichtet wird, hat das Kontrollorgan auf dem Vordruck Lager Nr. Za 298, mit dem die Durchführung der Ausfuhrkontrolle beantragt wurde, durch Ausfüllen der entsprechenden Rubrik eine "Verzichtserklärung" auszustellen (siehe Anlage 6).
(2) Die Verzichtserklärung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7246") stellt gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 bei der Ausfuhranmeldung eine erforderliche Unterlage nachfür die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK163 UZK dar, die und muss daher (an Stelle der Konformitätsbescheinigung) spätestens imzum Zeitpunkt der AnnahmeAbgabe der AnmeldungZollanmeldung vorliegen mussim Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Eine Verzichtserklärung berechtigt zur Ausfuhr innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Ausstellungsdatum.
3.2.3. Mängel
(1) Wird im Zuge der Ausfuhrkontrolle ein Mangel festgestellt, so stellt das Kontrollorgan gemäß § 19 VNG ein "Beanstandungsprotokoll" (Anlage 5; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7241") aus, aus dem auch hervorgeht, dass die Ware nicht den gemeinsamen Normen entspricht und daher nicht ausfuhrfähig ist.
(2) Wird der Mangel seitens des Anmelders behoben, so wird vom Kontrollorgan - nach neuerlicher Kontrolle - eine Konformitätsbescheinigung bzw. eine Kontrollbescheinigung ausgestellt.
(3) Ist ein "Beanstandungsprotokoll" den sonstigen Begleitpapieren angeschlossen und wird die Sendung neuerlich zur Abfertigung gestellt, ist diese Unterlage in der Anmeldung anzuführen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7241") und dem Kontrollorgan zu übergeben.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010311/0018-IV/8/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010311/0102-IV/8/2007
- Stammnummer
- 30789
- Enthalten in Fassung
- 12, 13, 14 (geltend: 18)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 31.12.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF