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Findok · Richtlinien

VB-0310

2.7. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Einfuhr

überholte Fassung (bis 31.12.2020)RichtlinieBMF-010311/0018-IV/8/2017gilt ab 15.01.2011

Inhaltsverzeichnis der VB-0310

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.01.2011 bis 31.12.2020.

Wortlaut laut Findok

2.62.7. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Einfuhr (1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen. (2) Die kontrollpflichtigen Waren sind spätestens zu den in Abschnitt 2.1. Abs. 1 genannten Zeitpunkten bei einer zugelassenen Einfuhrstelle zur Durchführung der Einfuhrkontrolle zu gestellen.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0018-IV/8/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0102-IV/8/2007
Stammnummer
30789
Enthalten in Fassung
6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 (geltend: 18)
Gültig
15.01.2011 bis 31.12.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF