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Findok · Richtlinien

VB-0310

0. Einführung

geltende FassungRichtlinie2025-0.066.706gilt ab 20.02.2025

Inhaltsverzeichnis der VB-0310

Wortlaut laut Findok

0. Einführung 0.1. Rechtsgrundlagen (1) Die Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Vermarktungsnormenkontrolle bei der Einfuhr und der Ausfuhr von ObstObst, Gemüse und GemüseBananen sowie Bruteiern und Küken von Hausgeflügel und die Durchführung der Vermarktungsnormenkontrolle bei der Einfuhr von Geflügelfleisch, Eiern und BananenEiern sind die folgenden: 1.das Bundesgesetz über die Einstufung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für Zwecke der Vermarktung (Vermarktungsnormengesetz - VNG), BGBl. I Nr. 68/2007 i.d.g.F.; 2.die Verordnung über die Durchführung der Kontrolle von Vermarktungsnormen (Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung), BGBl. II Nr. 281/2010; 3.die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 i.d.g.F.; 4.für Obst und Gemüse (ausgenommensowie Bananen): die die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2023/2429 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor, und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/2430 der Kommission zur Festlegung von Vorschriften für die Kontrollen auf Konformität mit den Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und den Bananensektor; Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse die Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der bei der Vermarktung von getrockneten Weintrauben bestimmter Sorten zu stellenden Mindestanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates und die Verordnung über die Vermarktung von Obst und Gemüse, BGBl. II Nr. 5/2020; 5.für Geflügelfleisch: die die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch und die Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, BGBl. II Nr. 70/2011; Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch und die Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, BGBl. II Nr. 70/2011; 6.für Eier: die die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2465 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier und die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2466 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier; Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates mit Vermarktungsnormen für Eier und die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 365/2009; 7.für Bruteier und Küken von Hausgeflügel: die die Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel und die Verordnung über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 123/2008; Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel und die Verordnung über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 123/2008; 8.für Bananen: die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission zur Festsetzung von Vermarktungsnormen für Bananen, von Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und von Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor. (2) Im Hinblick auf das im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (BREXIT) ausgehandelte Austrittsabkommen Großbritannien und Nordirland ist die Durchführung der Vermarktungsnormenkontrolle bei der Einfuhr und der Ausfuhr von Obst und Gemüse sowie Bruteiern und Küken von Hausgeflügel und die Durchführung der Vermarktungsnormenkontrolle bei der Einfuhr von Geflügelfleisch, Eiern und Bananen nunmehr auch im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich, ausgenommen Nordirland, erforderlich.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.066.706
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0102-IV/8/2007
Stammnummer
30789
Enthalten in Fassung
18 (geltend: 18)
Gültig
20.02.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF