Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2708-W/06
Pflichtveranlagung wenn gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2708-W/06vom 02.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M, 1160 Wien, EGasse, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Vom
Bw. wurde eine Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Kalenderjahr 2005 bei seinem zuständigen Finanzamt
eingebracht. Der Bw. war im Kalenderjahr 2005 bei drei verschiedenen
Arbeitgebern beschäftigt. Das Finanzamt führte die Veranlagung durch
und mit Bescheid vom 4. Oktober 2006 wurde eine Nachforderung an
Einkommen(Lohn)steuer in Höhe von € 329,30 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. Berufung und
führte in der Begründung aus:
"Entgegen Ihrer Bescheide habe ich im Jahr
2005 nicht gleichzeitig bei verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet, deshalb hat
es auch keine doppelten Bezüge gegeben. Der Bezugszeitraum im Büro
R endete am 12. 12. 2005 (siehe
Beilage). Ich ersuche um Richtigstellung". In der Bestätigung
der Gebietskrankenkasse für den Dienstnehmer wird das Ende des
Beschäftigungsverhältnisses mit 12. Dezember 2005, das Ende des
Entgeltanspruches mit 16. Dezember 2005 ausgewiesen. (Ersatzleistung vom 13.
Dezember 2005 bis 16. Dezember 2005). In der Arbeitsbescheinigung des
Dienstgebers findet sich der Vermerk, dass Bezüge bis zum 16. Dezember 2005
ausbezahlt worden sind.
Der Versicherungsdatenauszug der Österreichischen
Sozialversicherung zeigt, dass der Bw. gemeldet war von 1. 1. 2005 bis 14. 10.
2005 (Angestellter); von 15. 10. 2005 bis 16. 10. 2005 (Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung F); 17. 10. 2005 bis 12. 12. 2005 (Angestellter A);
13. 12. 2005 bis 31. 12. 2005 (Angestellter Y)
und vom 13. 12. 2005 bis 16. 12. 2005
(Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung A).
Die übermittelten Lohnzettel zeigen Bezüge von
der Firma R für die Zeiträume
17. 10. 2005 bis 31. 12. 2005; Y 13. 12. bis 31. 12. 2005; F 1. 1. bis 16. 10.
2005. Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen:
"Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 2
EStG 1988 ist ein Steuerpflichtiger zu veranlagen, wenn er im Kalenderjahr
zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige
Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen
hat.
Sie haben laut Abfrage beim
Hauptverband der Sozialversicherungsträger im Kalenderjahr 2005 für
die Zeit vom 1. 1. - 16. 10. 05 von der Firma
F, sowie für die Zeit vom 17. 10.
05 - 16. 12. 05 von der Firma A und von
13. 12. 05 - 31. 12. 05 von der Firma Y
Bezüge erhalten. Bemerkt wird, dass die
Meldung vom 13. 12. 05 - 16. 12. 05 betreffend die Firma A
aufgrund der erhaltenen Urlaubsabfindung bzw.
Urlaubentschädigung erfolgt ist, somit ist dadurch eine
Zeitraumüberschneidung gegeben.
Es ist daher eine
Pflichtveranlagung gem. § 41 (1) EStG
durchzuführen." Daraufhin stellte der Bw. einen Vorlageantrag
und führte darin aus: "Ich
möchte nochmals ausdrücklich festhalten, dass ich im maßgebenden
Zeitraum immer angestellt war und keiner "doppelten" Arbeit nachgegangen bin.
Die nun eingeforderte Steuernachzahlung ist für mich und meine Familie
gleichermaßen überraschend wie schmerzlich, zumal wir aus
verschiedenen Gründen bei höheren finanziellen Belastungen mit
erheblich weniger Geld unser Auslangen finden müssen. So war eine Zeit der
Arbeitslosigkeit gerade zu überstehen, als das zweite Kind im Sommer
geboren wurde und dadurch das Einkommen meiner Partnerin weggefallen ist. Der
davor beschlossene Umzug in eine entsprechende Wohnung, schien finanziell
machbar und ist durch meine überraschende Arbeitslosigkeit zu einer
schweren Belastung geworden.
Im
ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 2005, vom 2006-10-04 wird ein
Überschneidungszeitraum der Bezüge wie folgt
angegeben:
- R
2005-10-17 bis
2005-12-31
- Y
2005-12-13 bis
2005-12-31.
Im
Berufungsvorentscheid ist nun eine Überschneidung der Bezüge zwischen
2005-11-13 bis 2005-11-16 (richtig wohl gemeint der Dezember)
aufgrund ausbezahlter
Urlaubsentschädigung angeführt, was ich zum damaligen Zeitpunkt nicht
wusste und ich daher ohne Bedenken meine Arbeit bei Y
nach meinem letzten Arbeitstag im Büro
R antrat.
Darüber hinaus hat sich
die im Einkommensteuerbescheid 2005, vom 2006-10-04, angeführte
Nachforderung von 329,30 Euro auch nicht verringert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 2 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988 ist, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten
sind, der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest
zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen worden
sind.
Laut den von den jeweiligen Arbeitgebern der Bw. dem
Finanzamt übermittelten Lohnzetteln war der Bw. im Zeitraum vom 1. 1. 2005
bis 14. 10. 2005 (Angestellter) und von 15. 10. 2005 bis 16. 10. 2005
(Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung Dipl. Ing. F); 17. 10. 2005 bis 12.
12. 2005 (Angestellter A); 13. 12. 2005 bis 31. 12. 2005 (Angestellter Y)
und vom 13. 12. 2005 bis 16. 12. 2005
(Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung A) beschäftigt und erzielte
aus diesen Tätigkeiten Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit.
Nach § 84 Abs. 1 EStG 1988 haben alle Arbeitgeber dem
Finanzamt der Betriebsstätte Lohnzettel aller Arbeitnehmer, die im
abgelaufenen Kalenderjahr (wenn auch nur für einen Teil dieses Jahres)
Bezüge im Sinne des § 25 EStG 1988 erhalten haben, zu
übermitteln. Der Lohnzettel ist entsprechend dem amtlichen Vordruck auf
Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76 EStG 1988) auszustellen.
Lohnzahlungszeitraum ist bei Arbeitnehmern, die im Kalendermonat durchgehend
beschäftigt werden, der Kalendermonat. Bei Ein- oder Austritt eines
Arbeitnehmers während eines Kalendermonats ist Lohnzahlungszeitraum der
Kalendertag (§ 77 Abs. 1 EStG 1988).
Bestehen hintereinander im Kalenderjahr mehrere
Dienstverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber, sind
jeweils für nicht unmittelbar aufeinander folgende Kalendermonate der
Beschäftigung gesonderte Lohnzettel zu übermittel (auch bei tagweiser
Beschäftigung). Wird das Dienstverhältnis in einem Kalendermonat
beendet, im unmittelbar darauf folgenden Kalendermonat aber wieder begonnen, ist
auf Grund dieser Unterbrechung kein gesonderter Lohnzettel auszustellen. Bei
Auszahlung von Urlaubsersatzleistungen ist am Lohnzettel als letzter Arbeitstag
immer der letzte Tag des Kalendermonats anzuführen, in dem diese
Bezüge zugeflossen sind.
Aus dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung ergibt sich unstrittig, dass der Bw. in der Zeit vom 13. 12.
2005 bis 31. 12. 2005 bei der Firma Y als Angestellte gemeldet war. Im Zeitraum
vom 13. 12. bis 16. 12. 2005 hat der Bw. von der Firma A eine Urlaubsabfindung
bzw. eine Urlaubsentschädigung erhalten.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes hat der Bw.
für den Zeitraum 13. 12. 2005 bis 16. 12. 2005 von zwei Arbeitgebern
gleichzeitig lohnsteuerpflichtige Einkünfte
bezogen, die beim Lohnsteuerabzug
gesondert versteuert wurden.
Durch den gleichzeitigen Bezug von zwei
lohnsteuerpflichtigen Einkünften für den Zeitraum 13. 12. 2005 bis 16.
12. 2005 - wenn auch nur von wenigen Tagen - ist nach § 41 Abs. 1 Z 2 EStG
1988 ein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben, sodass eine Veranlagung
durchzuführen war.
Auf Grund der vorangegangenen Ausführungen war wie im
Spruch zu entscheiden.
Wien, am 2.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
PflichtveranlagungstatbestandArbeitnehmerveranlagunggleichzeitig von mehreren Arbeitnehmern Bezüge erhalten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2708-W/06
- Stammnummer
- 30779
- Gültig
- 02.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF