Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1018-L/05
Rechtzeitigkeit der Antragstellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1018-L/05vom 01.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. Armin R, Gemeindearzt, geb.
Datum, Adresse, vertreten durch Stb., vom 21. November 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes ABC, vertreten durch HR W, vom 10. November 2005
betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 15. November 2004 eine Beilage
zur Einkommensteuererklärung für 2003 zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108 e für
das Jahr 2003 am Finanzamt ABC, Standort A, ein. In ihr wurde eine
Investitionszuwachsprämie in Höhe von 4.538,90 € beantragt.
Mit Bericht gemäß
§ 150 BAO
über das Ergebnis der Außenprüfung vom
30. September 2005 wurde hinsichtlich der
Investitionszuwachsprämie für 2003 Folgendes festgestellt
(Tz. 4):
Die Anschaffung des Lactatanalysegerätes sei bereits
im Jahr 2002 (Rechnung und Lieferung bereits am
11. Dezember 2002) erfolgt. Demgemäß würden die
Bemessungsgrundlage und die Investitionszuwachsprämie für 2003
gekürzt.
Im Akt befindet sich auch die gegenständliche Rechnung
datiert vom 11. Dezember 2002, wonach das Lactatanalysegerät auch
am 11. Dezember 2002 geliefert wurde.
Mit Schreiben vom 13. Oktober2005 wurde vom
steuerlichen Vertreter ein Schreiben am Finanzamt eingereicht und im
Wesentlichen ausgeführt:
Im Zuge einer Betriebsprüfung sei festgestellt worden,
dass für das am 11. Dezember 2002 angeschaffte
Lactatanalysegerät (Anschaffungskosten 8.340,00 €) die
Investitionszuwachsprämie 2003 zu unrecht beantragt und gewährt
worden sei, obwohl die tatsächliche Nutzung erst 2003 erfolgt sei.
Konsequenterweise müsste dann die Investitionszuwachsprämie für
das Jahr 2002 zustehen, was mit beiliegender Erklärung beantragt
werde.
Beigelegt war diesem Schreiben eine Beilage zur
Einkommensteuererklärung zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108 e für
das Jahr 2002, wobei eine Investitionszuwachsprämie von
834,00 € beantragt wurde. Die gleichzeitige Einreichung einer
Einkommensteuererklärung erfolgte nicht.
Für das Jahr 2002 wurde am 30. Jänner 2003 ein
Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung eingereicht, am 22. Mai 2003 erging der
Steuerbescheid. Das Verfahren wurde wegen eines geänderten Lohnzettels am
26.8.2004 wiederaufgenommen und ein neuer Steuerbescheid für 2002
erlassen.
Aus dem 12. Februar 2003 eingereichten
Verf. 24 ergibt sich, dass am 1. Jänner 2003 eine
ärztliche Praxis in X eröffnet wurde.
Mit Bescheid vom 10. November 2005 wurde die
Investitionszuwachsprämie für 2002 mit 0,00 € festgesetzt.
Begründend wurde seitens des Finanzamtes ausgeführt: "Mit Schreiben
vom 13. Dezember 2005 beantragen Sie die Gewährung einer
Investitionszuwachsprämie (in der Folge kurz: IZP) für das
Jahr 2002 und begründen dies damit, dass eine Investition aus dem
Jahr 2002 im Zuge einer Außenprüfung aus den
Investitionen 2003 ausgeschieden und in der Folge die IZP 2003
gekürzt wurde. Für die Beurteilung ihres Begehrens sind die
gesetzlichen Bestimmungen des § 108 e EStG 1988 zu Rate
zu ziehen. Gemäß
§ 108 e Abs. 1 letzter
Satz leg.cit. ist die Geltendmachung einer IZP nur dann möglich, wenn
die Aufwendungen für die Anschaffung im Wege der Absetzung für
Abnutzung (AfA) im Sinne des § 7 und 8 leg.cit. abgesetzt werden.
Eine AfA im vorgenannten Sinn ist nur im Rahmen der Einkunftsarten des
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 leg.cit. vorgesehen. Im
Jahr der Anschaffung muss noch keine betriebliche Nutzung erfolgen. Im
gegenständlichen Fall kann dem rechtskräftigen Sachbescheid entnommen
werden, dass im Jahre 2002 lediglich Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielt worden sind. Bei dieser Sachlage liegt
schon rein formalrechtlich betrachtet eine Unvereinbarkeit vor. Auch
hinsichtlich der Bestimmung des
§ 108 e Abs. 4 leg.cit. ist anzumerken, dass der
Antrag vom 13. Dezember 2005 jedenfalls als verspätet zu
betrachten ist. Der Gesetzeswortlaut normiert, dass der relevanten
Steuererklärung (im gegenständlichen Fall der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002) ein Verzeichnis
anzuschließen gewesen wäre, welches sowohl die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage als auch die daraus ermittelte IZP zu enthalten gehabt
hätte. Der Zeitpunkt der fristgerechten Abgabe wurde in der Literatur
umfangreich erörtert, was zu Folge hatte, dass sich der Gesetzgeber
veranlasst sah, die Bestimmung dahingehend abzuändern, dass ab 2004 ein
allfälliger Antrag auf Gewährung einer IZP bis zum Eintrag der
Rechtskraft des entsprechendes Sachbescheides als fristgerecht anerkannt werden
kann. Zur Frage des fristgerechten Antrages hat sich auch der Unabhängige
Finanzsenat bereits beschäftigt und in seinen Urteilen vom
1. Dezember 2003, RV/0203-F/03, und vom 8. Juni 2004,
RV/0027-F/04, entschieden, dass ein Antrag auf Gewährung einer IZP
jedenfalls fristgerecht innerhalb des in
§ 108 e Abs. 4 leg.cit. genannten Rahmens
eingebracht werden müsse, um antragsgemäß erledigt werden zu
können. Selbst wenn man die ab 2004 geltende Rechtslage in Erwägung
ziehe, kann dem Antrag vom 13. Oktober 2005 kein Erfolg beschieden
sein. Im gegenständlichen Fall trat bedingt durch die amtswegige
Wiederaufnahme des Verfahrens der Einkommensteuer 2002 am
1. September 2004 die Rechtskraft nicht vor Anfang Oktober 2004
(die Tage des Postlaufes bei der Beurteilung des Eintrittes der Rechtskraft
einbezogen) ein; die Abgabenerklärungen für das Jahr 2003 wurden
am 10. November 2004 elektronisch eingereicht - also rund einem Monat
nach Eintritt der Rechtskraft des ESt-Bescheides 2002. Mit einer
fristgerechten Bekämpfung des Sachbescheides 2002 wäre die
Wahrung der IZP-Frist unter Umständen noch möglich gewesen."
Mit Schreiben vom 21. November 2005 wurde gegen
diesen Bescheid fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt:
Die für das Jahr 2003 beantragte Prämie habe
das Finanzamt im Zuge einer Betriebsprüfung mit der Begründung
versagt, die Rechnung für die angeschafften Wirtschaftsgüter sei im
Dezember 2002 ausgestellt worden, weshalb die Investition nicht im
Jahr 2003 zugeordnet werden könne. Für das Jahr 2002
wiederum werde die Prämie mit dem Hinweis versagt, in diesem Zeitraum seien
lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt worden,
obwohl gleichzeitig erklärt worden sei, dass im Anschaffungsjahr noch keine
betriebliche Nutzung erfolgen müsse. Mit dieser einseitig fiskalistischen
Auslegung weder aber der Hauptzweck der ohnehin befristet eingeräumten
Vorschrift, nämlich die Förderung von betrieblichen Investitionen, ad
absurdum geführt. Dass die Anschaffung eines Lactatanalysegerätes aus
privaten Motiven erfolgt sei, könne die Finanzverwaltung wohl kaum
unterstellen. Völlig praxisfremd sei es auch zu argumentieren, dass eine im
Dezember eines Jahres angeschafftes Gerät noch zwingend in diesem Jahr in
Betrieb genommen werden müsse, um als betriebsnotwendig anerkannt zu
werden. Im konkreten Fall sei der Klient schon 2002 an einer Praxisgründung
interessiert gewesen und habe dieses Vorhaben im darauf folgenden Jahr
realisiert. Wenn schon die Betriebsprüfung im Jahr 2005 meine, man
müsse den Anschaffungszeitpunkt (2002) statt des Benützungszeitpunktes
(2003) für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
heranziehen, dann könne dies nicht zur gänzlichen Streichung dieser
Prämie führen. Letztendlich sei es egal, in welchem Jahr die
Prämie zustehe, nur werde die Nichtanerkennung in beiden Jahren dem Zweck
der gesetzlichen Bestimmung - und damit dem Gesetz selbst - nicht gerecht.
Völlig unverständlich seien die Ausführungen der Finanzverwaltung
zur Rechtzeitigkeit der Antragstellung. Wie hätte ein nicht mit der Gabe
der Hellseherei ausgestatteter Steuerzahler im Jahr 2004 wissen
können, dass im Jahr 2005 ein Betriebsprüfer die rechtzeitig
beantragte Prämie 2003 in das Jahr 2002 verlegt wissen wolle?
Sollten - dem Rat der Finanzverwaltung entsprechend - in Hinkunft sämtliche
Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2004 (Geltungsbereich der
Investitionszuwachsprämie) vorsorglich mit Berufung bekämpft werden,
damit eine IZP-Frist auf jeden Fall gewährt werde? Er persönlich halte
das für überzogen, sei aber für eine Klarstellung durch die
Finanzverwaltung sehr dankbar. Da er jedoch überzeugt sei, dass
letztendlich die Vernunft über formalistisch fiskalistische
Spitzfindigkeiten siegen werde, werde der Antrag die
Investitionszuwachsprämie zu gewähren wiederholt.
Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat mit
Vorlagebericht vom 28. November 2005 vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG kann für
den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann die Prämie nur
in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer oder
Feststellungserklärung (§188 BAO) des betreffenden Jahres geltend
gemacht werden.
Im gegenständlichen Fall wurde zwar eine
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung, aber
unstrittig für das Jahr 2002 noch keine Einkommensteuererklärung
eingereicht, sondern lediglich die Beilage zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie.
Maßgeblich für die rechtzeitige Geltendmachung
der Investitionszuwachsprämie ist die Abgabenerklärung, mit der
Einkünfte erklärt werden sollen (§§ 42, 43), die für
die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie erforderlich sind. (vgl.
VwGH vom 22.11.2006, 2006/15/0265).
Die Berufung war demnach abzuweisen, da keine
Einkommensteuererklärung abgegeben wurde und die
Investitionszuwachsprämie nur als Beilage zu einer solchen abgegeben kann
(§ 108 e Abs. 4 EStG - siehe oben) und keine betrieblichen Einkünfte
erklärt wurden.
Die Bescheidbegründung der Finanzverwaltung ist
demnach insofern richtig, als eine Einkommensteuer und betriebliche
Einkünfte für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
notwendig sind. Sie irrt jedoch, wenn sie die Rechtzeitigkeit der Antragstellung
verneint, da die Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung diesbezüglich keinen Fristenlauf
auslöst.
Dem Berufungswerber steht
jedoch nach Ansicht der Referentin die Möglichkeit noch offen, eine
Steuererklärung für das Jahr 2002 unter Anschluss der Beilage für
die Investitionszuwachsprämie einzureichen. Für das
streitgegenständliche Jahr wurde noch keine solche Erklärung
eingereicht und erscheint es der Referentin nachvollziehbar, dass im
Zusammenhang mit dem Erwerb des Lactatanalysegerätes wenn auch nur geringe
Betriebsausgaben angefallen sind (beispielsweise Fahrtkosten, Telefonkosten
oä). Der Gewährung der Investitionszuwachsprämie würden in
diesem Fall keine Hindernisse entgegenstehen.
Linz, am 1.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1018-L/05
- Stammnummer
- 30762
- Gültig
- 01.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF