Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1225-L/02
Gesellschaftsteuerpflicht von Subventionen einer Gebietskörperschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1225-L/02vom 24.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vormals S GmbH, BS2, vertreten
durch W Treuhand Wirtschaftstreuhand GmbH, BS8, vom 10. November 1997 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Linz vom
15. Oktober 1997 betreffend Gesellschaftsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Stammkapital der S GmbH
(Berufungswerberin, nunmehr Bw ) betrug bis zum Jahr 1998 ATS 36.550.000.-
und wurde nachher wiederholt erhöht. Das Land O war als
Mehrheitsgesellschafterin bis zum Jahr 1998 mit einer Stammeinlage von
ATS 35.416.750.- an der Berufungswerberin beteiligt.
Unternehmensgegenstand der
Berufungswerberin ist u.a. die Ausnützung des durch eine maschinelle
Tiefbohrung angefahrenen, hauptsächlich schwefelhältigen Warmwassers
sowie die Erschließung weiterer Wasserspender durch Unternehmungen aller
Art, wie insbesondere die weitere Fassung des Wassers, die Errichtung und den
Betrieb von Bade- und Saunaanlagen.
Im Zuge einer im Jahr 1997
durchgeführten Prüfung von Aufzeichnungen gemäß
§ 151 Abs.1 BAO (Gebühren und Verkehrsteuerprüfung) wurde
festgestellt, dass im Jahr 1992 das Land O als Gesellschafterin einen nicht
rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von ATS 35.700.000.- leistete.
Weiters wurde vereinbart, dass das der Gesellschaft gewährte Darlehen in
Höhe von ATS 20.000.000.- vorerst bis Ende 1996 zinsenfrei war. (s.
Bericht vom 6.10.1997 über das Ergebnis der Prüfung der
Aufzeichnungen, Tz 1)
Mit
Bescheid vom 15. Oktober 1997
setzte das damals noch bestehende Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Linz betreffend den Gesellschafterzuschuss des Landes O im Jahr
1992 unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von S 35.700.000 die
Gesellschaftsteuer in Höhe von S 714.000 fest.
Gegen diesen Bescheid erhob die
abgabepflichtige Gesellschaft fristgerecht
Berufung und beantragte die Aufhebung
des angefochtenen Bescheides. Zur leistenden Stelle bzw. zum
Unternehmenszweck wurde ausgeführt, dass das Amt der o Landesregierung
regelmäßig Investitionszuschüsse für Investitionen
gewähre, die von allgemeiner regionaler bzw. von besonderer touristischer
Bedeutung seien. Im gegenständlichen Fall sei eine Freizeiteinrichtung
(Erlebnisbad) geschaffen worden, die nicht nur für die Region sondern
darüber hinaus große Anziehungskraft entfalte und den Fremdenverkehr
erheblich belebe. Die Beihilfen seien von der Abteilung Gewerbe des Amtes der o
Landesregierung zuerkannt und ausbezahlt worden. Alle Leistungen, die das Amt
der o Landesregierung als Gesellschafter erbracht habe, seien von der Abteilung
Finanzen direkt an die Berufungswerberin angewiesen worden. Somit sei schon aus
der unterschiedlichen Zuständigkeit ersichtlich, ob eine Leistung aus der
Funktion als Gesellschafter heraus erbracht werde oder aus der Funktion heraus
als öffentliche Hand zur Förderung von Projekten, die jedem zuteil
werden, der derartige Investitionen durchführe und Beihilfen dafür
anfordere. Die geförderten Investitionen lägen im Bereich
Freizeiteinrichtungen mit regionaler Breitenwirkung, sodass von einer im
öffentlichen Interesse gelegenen Investition gesprochen werden könne,
die über den Betriebszweck weit hinausgehe und die die gemäß den
Förderungsrichtlinien festgelegten Voraussetzungen zur Erlangung der
Förderung erfüllten. Zur Gesellschafterstellung und ihren
Voraussetzungen wurde ausgeführt, dass eine Verbreiterung des
Gesellschaftskapitals oder eine Vergrößerung der Gesellschaftsrechte,
wie lt. § 2 Z. 3 KVG gefordert, durch die
gegenständliche Förderung zu verneinen sei, da die Art der Investition
derart kurzlebig sei, dass der Zuschuss auch in objektiver Betrachtungsweise
nicht geeignet erscheine, die vom Gesetz geforderten Wirkungen zu entfalten.
Sondern es ergäbe sich durch die im äußerst kurzlebigen Bereich
der Erlebnisbäder erfolgten Investitionen die Konsequenz, dass durch die
vorschnelle Überalterung der Investition eine Verpflichtung zur
Neuinvestition in einem Ausmaß entstehe, die eine Vermehrung der
Gesellschaftsrechte oder Verbreiterung des Gesellschaftskapitals nicht zulasse
(verlorener Aufwand). Zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung
wurde ausgeführt, dass einer Gesellschaft durch die Beteiligung der
öffentlichen Hand als Gesellschafter kein Nachteil erwachsen dürfe,
indem Förderungen, die ansonsten steuerfrei blieben, der Steuerpflicht
unterworfen würden. Der Grundsatz der Gleichbehandlung habe auch hier
gewahrt zu bleiben, eine unsachliche Differenzierung würde der
Steuergerechtigkeit entgegenstehen. Maßgeblich müsse sein, ob die
Hingabe einer Leistung in der Stellung als Gesellschafter oder als
öffentlichen Hand ohne Bezug zur Gesellschaftereigenschaft erfolgt sei. Im
gegenständlichen Fall sei der Zuschuss von der Abteilung Gewerbe geleistet
worden und nicht aus der Gesellschafterstellung begründet. Die
Gewährung sei richtliniengemäß erfolgt und zwar nach den
Vergaberichtlinien für förderbare Projekte, die allgemein gültig
seien und die in keinerlei Verbindung mit der Gesellschafterstellung zu bringen
seien.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
5. September 2001 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass es für das Vorliegen
einer Gesellschafterleistung als Voraussetzung der Bestimmung des
§ 2 Z. 3 b KVG a.F. nicht darauf ankomme, aus welchem
Bugetansatz der Gesellschafterin die Leistungen erbracht würden bzw. welche
organisatorische Einheit der Gesellschafterin die Anweisung der Geldmittel
veranlasst habe. Entscheidend sei vielmehr, ob die Körperschaft Land O im
Zeitpunkt der Leistungen Gesellschafterin der Kapitalgesellschaft war und diese
Leistungen freiwillig erbracht habe. Denn, wie sich aus der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe, würden
öffentlichrechtliche Körperschaften auch eigene wirtschaftliche
Interessen verfolgen, wenn sie aus öffentlichen Mitteln Subventionen an
eine Gesellschaft gewähren, deren Gesellschafter sie sind. Dass die
Wirkungen der Leistungen über den Betriebszweck hinausreichten,
vermöge an der Beurteilung als Leistungen der Gesellschafterin an ihre
Kapitalgesellschaft nichts zu ändern. Aus diesem Grund werde auch nicht die
Gleichmäßigkeit der Besteuerung verletzt. Das Finanzamt legte
weiters dar, dass es von der Freiwilligkeit der erbrachten Leistungen ausgehe
und dass die objektive Eignung der Leistungen zur Werterhöhung der
Gesellschaftsrechte gegeben sei.
Mit Eingabe vom 8. Oktober
2001 beantragte die Berufungswerberin
die Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz, weshalb die Berufung wiederum
als unerledigt gilt. Sie wandte sich insbesondere gegen die Begründung in
der abweisenden Berufungsvorentscheidung.
Im ersten Punkt wandte sie sich
gegen die Rechtsansicht, wonach es nicht darauf ankomme, aus welchem
Budgetansatz der Gesellschafterzuschuss gewährt werde; ob in der
Eigenschaft des Landes O als Gesellschafter oder in der Eigenschaft des Landes O
als öffentliche Hand und als Subventionsgeber für den Tourismus. Ein
und derselbe Tatbestand, nämlich die Leistung eines Zuschusses der
öffentlichen Hand könne nicht unterschiedlich behandelt werden, ohne
den Rechtsgrund sowie die Veranlassung zu untersuchen. Im Streitfall sei der
Anlass zur Investitionsförderung davon geprägt, ein Unternehmen der
Region attraktiv zu gestalten um den Fremdenverkehr zu fördern und die
Konkurrenzfähigkeit zu steigern. Nicht die Mehrung des Wertes der
Gesellschaft sei im Vordergrund gestanden, sondern einzig und allein die
Tatsache, ein für ganz Österreich einmaliges Projekt zu initiieren und
zu fördern. Somit sei auch klar ersichtlich, aus welchem Bugetansatz der
Zuschuss gewährt worden sei und dass dieser nicht von der Gesellschaftin
Land O , sondern von der öffentlichen Hand als Subventionsgeber für
den Tourismus erfolgt sei.
Im zweiten Punkt wandte sich die
Berufungswerberin gegen die Aussage in der Berufungsvorentscheidung, wonach die
Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht verletzt worden wäre.
Gleichmäßigkeit der Besteuerung bedeute, dass gleiche Sachverhalte
gleich besteuert würden. Sie fragte, wie ohne Verletzung des
verfassungsrechtlich gesicherten Grundsatzes der Gleichbehandlung im
gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden könne, dass eine
Gesellschafterleistung vorliege. Üblicherweise gebe es bei allen
Förderungsprogrammen Richtlinien, unter welchen Vorausetzungen
Investionszuschüsse gewährt würden. Ein klagbarer Anspruch lasse
sich daraus jedoch in den seltensten Fällen ableiten. Es liege immer auch
ein Ermessensspielraum der Behörde vor, allerdings liege es nicht nur im
freien Ermessen der öffentlichen Hand. Innerhalb dieses Spielraumes treffe
die Behörde die Entscheidung, ob ein Zuschuss gewährt werde. Die
Tatsache der Förderleistungen an sich sei jedoch noch kein Kriterium
für die Behandlung des Zuschusses entweder als Leistung durch die
öffentliche Hand oder als Gesellschafterzuschuss. Im gegenständlichen
Fall seien umfangreiche Investitionen im Ausmaß von rund 200 Millionen
Schilling angestanden, die durch die öffentliche Hand gefördert worden
seien. Als einziges Kriterium die Gesellschafterstellung heranzuziehen,
könne rechtlich nicht halten. Die Gewährung des Förderzuschusses
sei aus regionalpolitischer Sicht erfolgt, um ein Projekt zu fördern, das
für eine ganze Region von struktureller Bedeutung sei. Der Beweggrund sei
nicht in der Stärkung des Gesellschaftskapitals gelegen, welche in
späteren Jahren durch eine beträchtliche Kapitalerhöhung erfolgt
sei. Sondern der Beweggrund sei in der Verpflichtung des Landes O gelegen,
regional und betriebswirtschaftlich bedeutsame Investitionen gemäß
den Förderungsrichtlinien zu fördern.
Im dritten Punkt wandte sich die
Berufungswerberin gegen die Aussage in der Berufungsvorentscheidung, wonach den
Zuschüssen keine besonderen Gegenleistungen gegenüberstanden. Sie
brachte dazu vor, dass die Gegenleistung für die Förderzusage darin
bestand, eine über die betriebswirtschaftliche Bedeutung hinausgehende
regional wirkende Investition in Höhe von rund S 200,000.000.-
durchzuführen. Ob eine Vermehrung der Gesellschaftsrechte eingetreten sei,
könne nicht ohne weiteres gefolgert werden. Infolge der Art der
touristischen Investition könne davon ausgegangen werden, dass der Zuschuss
keine Mehrung des Betriebsvermögens und der Gesellschaftsrechte bewirkt
habe, da die Entwicklung im Tourismus rasant weitergehe und somit die
Investition einer überdurchschnittlichen Entwertung unterliege. Das Land
habe dem mit der Leistung eines Zuschusses als öffentliche Hand Rechnung
getragen. Sollte aber eine Stärkung der Gesellschafterrechte eingetreten
sein, dann seien auch die Gesellschaftsrechte aller anderen Gesellschafter
vermehrt worden; dies liege im Wesen aller Beihilfen. Auch in objektiver
Betrachtungsweise sei nicht sichergestellt, ob durch den Zuschuss eine Mehrung
der Gesellschaftsrechte eingetreten sei bzw. habe eintreten können, da
durch die hohe technologische Komponente der Investition ein Teil des
Investitionsaufwandes unmittelbar wieder verloren gegangen sei. Für die
Klassifizierung einer Gesellschafterleistung sei auch formell eine andere
Vorgangsweise vorzunehmen. Üblicherweise werde von den Gesellschaftern ein
Beschluss gefasst, dem Betrieb von seiten der Gesellschafter Mittel
zuzuführen. Damit verbunden sei die Verpflichtung aller Gesellschafter,
diese Leistung im Verhältnis ihrer Kapitalbeteiligung zu erbringen.
Üblicherweise sei ein Gesellschafter nicht bereit, einseitig Leistungen zu
erbringen, die geeignet sind, die Gesellschaftsrechte aller Gesellschafter zu
erhöhen.
Als Anhang wurde die zwischen der
Berufungswerberin und dem Land O abgeschlossene Förderungsvereinbarung vom
15. Juni 1992 beigelegt, die auszugsweise lautet:
II.
1.
Die S GmbH wird in das "Aktivzentrum
B" einschließlich der Sanierung
des bestehenden Hallenbad- und Freibeckenbereiches bis spätestens Ende 1994
in Summe S 199.600.000
investieren.
Die Investitionen
verteilen sich im wesentlichen auf folgende
Bereiche:
- Neubau der Anlagen
des "Aktivzentrums B "
- Sanierung des bestehenden
Hallenbad- und Freibeckenbereiches
2.
Laut beiliegendem Investitionsplan wird die Sanierung des bestehenden Hallenbad-
und Freibeckenbereiches mit einem Aufwand von 35,7 Millionen Schilling im
Zeitraum Mai 1992 bis Mai 1993 durchgeführt.....
III.
1.
Zur Realisierung der unter Pkt II angeführten Investitionen sind ein nicht
rückzahlbarer Investitionsbeitrag des Landes
O und ein gefördertes Darlehen des
Landes O vorgesehen.
2.
Das Land O erklärt sich in diesem
Zusammenhang bereit, an die S GmbH
einen nicht rückzahlbarer Investitionsbeitrag in Höhe von 35,7
Millionen Schilling zu leisten.
Das Finanzamt Urfahr legte die Berufung am 12. Oktober
2001 der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vor. Da die Berufung
zum 1. Jänner 2003 noch unerledigt war, ging die Zuständigkeit
zur Entscheidung nach § 260 BAO in Verbindung mit § 323 Abs.10 BAO (in
der Fassung nach dem AbgRmRefG BGBl I 2002/97) auf den Unabhängigen
Finanzsenat über.
Mit Vorhalt vom 24. April 2007 wurde der
Berufungswerberin die Rechtsansicht des zuständigen Referenten des
Unabhängigen Finanzsenates mitgeteilt.
Nach einer Fristverlängerung für eine
allfällige Stellungnahme gab die Berufungswerberin keine Erklärung
mehr ab und ersuchte um bescheidmäßige Erledigung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Z. 3 b Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) in der noch
anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 1994/629 unterliegen der
Gesellschaftsteuer freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine
inländische Kapitalgesellschaft, wenn die Leistungen geeignet sind, den
Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen (Beispiele: Verzicht auf
Forderungen, Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft zu einer
den Wert nicht erreichenden Gegenleistung, Übernahme von Gegenständen
der Gesellschaft durch den Gesellschafter zu einer den Wert übersteigenden
Gegenleistung).
Zu
den Einwendungen betreffend die notwendige Unterscheidung darüber, ob das
Land O in der Eigenschaft als
Gesellschafter oder in der Eigenschaft als öffentliche Hand und als
Subventionsgeber für den Tourismus Zuschüsse leistete:
Der Verwaltungsgerichtshof
vertritt unter Hinweis auf Kinnebrock/Meulenberg, Kapitalverkehrsteuerrecht, die
Auffassung, dass die gleichzeitige Verfolgung öffentlicher Zwecke das
Gesellschafterinteresse nicht ausschließt. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Gerichtshofes sind Subventionen durch eine
Gebietskörperschaft an eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter die
Gebietskörperschaft ist, als freiwillige Leistung anzusehen, die geeignet
ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen (s. VwGH vom 3.10.1996,
Zl. 95/16/0049,0050, und vom 19.4.1995, Zl. 93/16/0044, sowie die dort
zitierte Vorjudikatur).
Bei dem dem VwGH-Erkenntnis vom
19.4.1995, Zl. 93/16/0044, zugrunde liegendem Fall handelte es sich bei den
dort strittigen Zuschüssen ebenfalls um Subventionen, die das Land O im
Rahmen der allgemeinen Förderung für den Tourismus gewährte. Der
Verwaltungsgerichtshof beurteilte die strittigen Zuschüsse als
gesellschaftsteuerpflichtig.
Nach der zitierten Rechtsprechung
schließt also die Verfolgung öffentlicher Zwecke die
Gesellschaftsteuerpflicht nicht aus, wenn gleichzeitig auch ein
Gesellschafterinteresse an der betreffenden Leistung vorliegt. Auch wenn die
Berufungswerberin betont, dass der Anlass zur Investitionsförderung davon
geprägt sei, ein Unternehmen der Region attraktiv zu gestalten um den
Fremdenverkehr zu fördern und die Konkurrenzfähigkeit zu steigern, so
schließt sie damit ein Gesellschafterinteresse an den getätigten
Investitionen (im Wesentlichen Neubau von Anlagen und Sanierung eines Hallenbad)
keineswegs aus.
Zu
den Einwendungen betreffend die Verletzung des Grundsatzes der
Gleichmäßigkeit der
Besteuerung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im
Erkenntnis vom 25.3.1993, Zl. 92/16/0146, in dem es um Subventionen einer
Gemeinde an eine Sportanlagenges.m.H ging, an der die Gemeinde beteiligt war,
die Differenzierung zwischen Zuschüssen einer Gemeinde mit
Gesellschafterstellung und Zuschüssen einer Gemeinde ohne
Gesellschafterstellung als nicht unsachlich angesehen, weil die Gemeinde auch
eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt.
Auch hinsichtlich der hier
strittigen Berufungseinwendungen kommt es nicht auf den Beweggrund des Landes
darauf an, sich zu verpflichten, regional und betriebswirtschaftlich bedeutsame
Investitionen gemäß den Förderungsrichtlinien zu fördern,
sondern darauf, dass das Land neben der öffentlichen Förderung
bestimmter Investitionen auch eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt. Wie
bereits ausgeführt wurde, hat die Berufungswerberin die Verfolgung auch
eigener wirtschaftlicher Interessen nicht grundsätzlich in Frage gestellt,
sondern lediglich die im öffentlichrechtlichen Bereich liegenden
Beweggründe für die Förderung dargelegt.
Eignung
der Zuschüsse, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen
Der Gesellschaftsteuer unterliegen
zwar nur jene Leistungen, mit denen eine Verbreiterung des Gesellschaftskapitals
oder die Vergrößerung der Rechte der Gesellschafter verbunden ist.
Leistungen, die der Durchführung eines Austausches dienen oder als
bloßer Ersatz für bestimmte, nicht dem Zweck der Gesellschaft
entsprechende Aufwendungen anzusehen sind, also Leistungen, die das
Gesellschaftskapital oder die Rechte der Gesellschafter nicht beeinflussen
(sogenannte neutrale Leistungen) sind nicht mit der Gesellschaftsteuer zu
belegen (s. VwGH vom 25.3.1993, Zl. 92/16/0146). In diesem VwGH-Verfahren
war die Gesellschaftsteuerpflicht von Zuschüssen strittig, die der
Errichtung von Sportanlagen dienten. Die erbrachten Leistungen ermöglichten
es, den Gesellschaftszweck - nämlich die Errichtung und den Betrieb von
Sportanlagen - zu erfüllen. Sie dienten der Verbreiterung des
Gesellschaftskapitals und waren fraglos objektiv gegeignet, den Wert der
Gesellschaftsrechte zu erhöhen (s. VwGH vom 25.3.1993,
Zl. 92/16/0146).
Nicht anders verhält es sich
im berufungsgegenständlichen Fall. Gegenstand des Unternehmens der
Berufungswerberin ist unter anderem die Errichtung und der Betrieb von Bade- und
Saunaanlagen in und außerhalb von B . Die berufungsgegenständlichen
Zuschüsse dienten laut Förderungsvereinbarung vom 15. Juni 1992
dem Neubau der Anlagen des "Aktivzentrums B " und der Sanierung des bestehenden
Hallenbad- und Freibeckenbereiches. Diese Leistungen ermöglichten es, den
Gesellschaftszweck - die Errichtung und den Betrieb von Bade- und Saunaanlagen -
zu erfüllen. Sie dienten daher (ebenso wie im Fall der Errichtung von
Sportanlagen) der Verbreiterung des Gesellschaftskapitals und waren fraglos
objektiv gegeignet, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen.
Auch wenn die Entwicklung im
Tourismus rasant verläuft und somit Investitionen einer
überdurchschnittlichen Entwertung unterliegen, bedeutet dies noch nicht,
dass durch einen Zuschuss keine Mehrung des Betriebsvermögens erfolgt ist.
Gerade bei Bauleistungen, wie hier beim Neubau von Anlagen und der Sanierung
eines Hallenbades einschließlich des Freibeckenbereiches, kann ohne
weiteres von einer Mehrung des Betriebsvermögens (und somit des Wertes der
Gesellschaftsrechte) ausgegangen werden.
Zum Einwand, wonach
üblicherweise ein Gesellschafter nicht bereit ist, einseitig Leistungen zu
erbringen, die geeignet sind, die Gesellschaftsrechte aller Gesellschafter zu
erhöhen, wird darauf hingewiesen, dass in den
berufungsgegenständlichen Jahren das Land vom gesamten Stammkapital in
Höhe von ATS 36.550.000.- Stammeinlagen im Nominale von
ATS 35.416.750.- hielt. Das bedeutet, dass die Erhöhung der
Gesellschaftsrechte der anderen Gesellschafter im Vergleich zu denjenigen des
Landes in nur untergeordnetem Ausmass erfolgt ist und die Eignung der
Zuschüsse, den Wert der Gesellschaftsrechte des Landes zu erhöhen,
keineswegs ausschließt.
Aus den angeführten
Gründen war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 24.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Z 3 lit. b KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1225-L/02
- Stammnummer
- 30756
- Gültig
- 24.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF