Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2229-W/05
Steuerliche Abschreibung von im Konzern erworbenen Markenrechten, Nutzungsdauer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2229-W/05vom 28.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A, z, vertreten durch Christl Stein,
1160 Wien, Neulerchenfelderstr. 6-8/18,vom 12. Jänner 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 23 vom 18. Juli 2003 betreffend
Körperschaftsteuer 2000 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Höhe der Abgabe
beträgt unverändert öS 46.429,- (€ 3.374,13).
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die A idF. Bw. ist ein im Bereich der Produktion und dem
Vertrieb von Veterinärpharmazeutika tätiges Unternehmen.
Mit Stichtag x wurde die A-GesmbH Wien auf ihre Mutter
(Beteiligung 100%), die Y-GesmbH als übernehmende Gesellschaft
verschmolzen. Mit gleichem Stichtag wurde die Y-GesmbH ihrerseits auf ihre
Mutter (Beteiligung 97,5%), die Bw. als übernehmende Gesellschaft
verschmolzen.
Die Y-GesmbH hatte mit Kaufvertrag vom 14. Mai 1993 alle
Anteile an der A-BRD erworben.
Die A-GesmbH Wien hatte von der A-BRD
1. laut "Vereinbarung über den Verkauf von
Produktregistrierungen" vom 27. und 30.12.1994 Registrierungen und Zulassungen
um DM 4,5 Mio.;
2. laut "Vereinbarung über den Verkauf von
Exportregistrierungen" vom 2. und 9.1.1995 Registrierungen und Zulassungen von
Exportprodukten um DM 1,4 Mio.
erworben.
Die Anschaffungskosten wurden aktiviert und ab 1995 unter
der Annahme einer zehnjährigen Nutzungsdauer abgeschrieben. In den
Folgejahren wurden weitere Aufwendungen für die Aufrechterhaltung der
Registrierung und Entwicklungskosten nachträglich aktiviert und
abgeschrieben.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung der
Jahre 1996 bis 1998 wurde seitens der Bp. die Auffassung vertreten, dass
Zulassungsrechte mit zeitlich unbegrenzter Nutzungsmöglichkeit keiner
Abnutzung unterlägen und entsprechende Korrekturen vorgenommen.
Nach bescheidmäßiger Festsetzung für die
Jahre 1995 bis 1999 wurde dagegen jene Berufung erhoben, die Gegenstand der
Berufungsentscheidung Gz.
RV/0590-W/04 bildet, wobei aufgrund des zum h.o. Verfahren identen
Sachverhaltes von einer detaillierten Darstellung abgesehen und auf die do.
Berufungsentscheidung verwiesen wird.
Der UFS gab der Berufung in eingeschränktem Umfang
statt. Markenrechte seien selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens, die einer Abnutzung unterliegen würden und folglich
der Absetzung für Abnutzung (§7 EStG 1988) zugänglich seien.
Verwiesen wurde dabei u.a. auf die EStR 2000 Rz. 3195 wonach keine Bedenken
bestünden, ein entgeltlich erworbenes Markenrecht wie einen Firmenwert auf
fünfzehn Jahre verteilt abzuschreiben.
Aufgrund der Vertragsgestaltung betreffend der
Lizenzgebühren wurde abweichend vom Berufungsbegehren (10 Jahre) von einer
15 jährigen Nutzungsdauer ausgegangen.
Die Abschreibungsbasis für Produktregistrierungen
wurde aufgrund in der Berufungsentscheidung näher erläuterter
Umstände abgeändert und im Schätzungsweg mit S 20 Mio.
festgesetzt.
Bestimmte Produkte, für welche die Bw. 1994/1995
Schutzrechte erworben hatte wurden in Folgejahren bearbeitet um ihre
behördliche Zulassung weiterhin zu sichern. Die dafür angefallenen
Kosten wurden aktiviert und bezogen auf den voraussichtlichen Endpunkt der
Nutzung per 2009 im Wege der Afa gewinnmindernd berücksichtigt.
Der erwähnten Berufungsentscheidung ist eine die
zahlenmäßigen Auswirkungen darstellende ,Afa-Tabelle' angeschlossen.
Die zwischenzeitig ergangene endgültige Festsetzung
der Körperschaftsteuer 2000 erfolgte (noch) unter Zugrundelegung der
Feststellungen der Betriebsprüfung 1996-1998.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 12.1.2004 wurde auf
das offene Rechtsmittel verwiesen und beantragt, eine Jahresabschreibung i.H.v.
öS 5.303,067,- anzuerkennen.
Die Berufungschrift deckt sich mit der im do. Verfahren
erstatteten Berufungsergänzung der Bw. vom 10.1.2004.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 7 EStG 1988 sind bei
Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den
Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt
(abnutzbares Anlagevermögen) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abzusetzen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der
Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
Der UFS hat mit Berufungsentscheidung Gz. RV/0590-W/04 vom
31. Mai 2007 die erworbenen pharmazeutischen Registrierungsrechte als einer
Absetzung zugänglich beurteilt und sieht sich (bei identem Sachverhalt)
nicht veranlasst, von der von ihm vertretenen Rechtsansicht abzugehen.
Die in der bezeichneten Berufungsentscheidung dargestellten
Wertansätze werden fortgeführt. Der Berufung ist im daraus
resultierenden Umfang stattzugeben.
Die Bemessungsgrundlage wurde wie folgt ermittelt:
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Abschreibung Registrierungsrecht
|
2000
|
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öS
|
|
Absetzung für Abnutzung lt. Veranlagung
|
0
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|
Absetzung für Abnutzung lt. UFS
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1.825.142
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Differenz
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1.825.142
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Veranlagung
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-22.334.977
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abzüglich Afa
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-1.825.142
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. UFS
|
-24.160.119
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|
Die Besteuerungsgrundlage und die Höhe der Abgabe
beträgt:
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Körperschaftsteuer 2000
|
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öS
|
€
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
-24.160.119
|
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nichtausgleichsfähige Verluste
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97.598
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Gesamtbetrag der Einkünfte
|
-24.062.521
|
|
Einkommen
|
0
|
|
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Mindestkörperschaftsteuer
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48.160
|
|
anrechenbare Steuer
|
-1.731
|
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festgesetzte Körperschaftsteuer
|
46.429
|
3.374,13
Wien, am
28. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2229-W/05
- Stammnummer
- 30747
- Gültig
- 28.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF