Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0568-I/05
steuerliche Berücksichtigung der von der Gemeinde getragenen "Abgaben an das Gesundheitssystem" ("indirekte Sozialversicherungsbeiträge") bei einem Gemeindebürger
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0568-I/05vom 27.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber, vom 7. Oktober
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch Finanzanwalt, vom
14. September 2005 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber begehrte in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 ua. die steuerliche
Berücksichtigung von "indirekten Sozialversicherungsbeiträgen"
für die Jahre 2002 bis 2004 in Höhe von 900,00 €.
Begründend führte der Abgabepflichtige hierzu unter Verweis auf ein
Schreiben an den damaligen Finanzminister Mag. Karl Heinz Grasser vom
28. Juli 2005 aus, Direktzahlungen an die Krankenkasse seien steuerlich
absetzbar. Die in Österreich gegebenen indirekten Zahlungen würden zu
einer völlig ungleichmäßigen Belastung der Bevölkerung
führen und seien nicht absetzbar. So zahle zum Beispiel die Gemeinde
jährlich über 1,3 Millionen € für Betriebsabgänge des
Bezirkskrankenhauses und der Klinik, für das Rote Kreuz und das
Notarztsystem etc. Auf jeden Wahlberechtigten würden mehr als
300,00 € entfallen; auf jeden, der direkte Gemeindesteuer zahle,
mindestens das dreifache, sodass er der Ansicht sei, dass zumindest
300,00 € von jedem Wahlberechtigten absetzbar sein müsse.
Die geltend gemachten Kosten fanden im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 (mit Ausfertigungsdatum
14. September 2005) keine steuerliche Anerkennung. Die Abgabenbehörde
führte hierzu aus, die begehrten Aufwendungen für
außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen
sei, könnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in
Höhe von 4.991,87 € nicht übersteigen würden. Der
Berufungswerber begründete die hiergegen fristgerecht erhobene Berufung vom
7. Oktober 2005 ua. hiermit, die Abgaben für die Gesundheitsleistungen
aller Art seien zum Teil direkt (steuerlich absetzbar) und zum Teil indirekt
über die Gemeinden. Die indirekten Abgaben seien landesweit und innerhalb
eines Landes sogar bezirksweit unterschiedlich, je nachdem, wie viel das
Bezirkskrankenhaus Defizit mache und wie viel die Zuschüsse an das Rote
Kreuz und das Notarztsystem ausmachen würden. Dieser Zustand entspreche
nicht den Grundzügen der Verfassung, welche für die Staatsbürger
gleiche Belastungen für gleiche Leistungen vorsehe. Da diesbezüglich
keine Änderung zu erwarten sei, bleibe nur der Weg der Absetzbarkeit auch
der indirekten Zahlungen, um die unterschiedlichen Belastungen der
Staatsbürger etwas auszugleichen. In der Gemeinde müssten
jährlich pro Stimmberechtigten mindestens 300,00 €
über die
Gemeinde für das Gesundheitssystem bezahlt werden. Für die Jahre 2002
bis 2004 seien dies 900,00 €, weshalb die Absetzbarkeit dieses
Betrages analog wie Direktzahlungen begehrt werden würden.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
18. Oktober 2005 begründete die Abgabenbehörde damit, dass
Beiträge der Gemeinde für das Gesundheitswesen nicht als fiktive
Kosten der Steuerzahler bei der Einkommensteuerberechnung in Abzug gebracht
werden können. Dem Anbringen auf Absetzung der fiktiven Kosten von
jährlich 300,00 € könne daher nicht stattgegeben werden,
weil eine derartige Berücksichtigung im Einkommensteuergesetz nicht
vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 7. November 2005 begehrte der
Berufungswerber fristgerecht die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und führte hierzu aus, die indirekte
Sozialversicherungsabgabe sei nicht fiktiv, sondern real. Er habe lediglich eine
fiktive Kostenaufteilung vorgenommen, da diese jeden Wahlberechtigten der
Gemeinde mit mindestens 300,00 € jährlich treffen würde. Ein
Innsbrucker sei nicht einmal mit 100,00 €, ein Wiener wahrscheinlich
mit weniger als 50,00 € belastet. Dies entspreche nicht dem Grundsatz
der Verfassung, da auf diese Weise eine Ausbeutung der Provinz erfolge und man
den Eindruck habe, man würde sie als demenzkrank halten. Diese Art der
Abgabentechnik gäbe es erst seit gut dreißig Jahren, seit man
für die Krankenhäuser Geld benötigen würde und es auf
korrektem Wege nicht mehr möglich gewesen wäre, das Zusatzgeld zu
erhalten. Es seien die Personalkosten von vierzig Prozent der Umsätze auf
über siebzig Prozent explodiert. Deshalb würden die
Abgabenvorschriften taxativ die Absetzbarkeit der indirekten
Sozialversicherungsabgaben nicht vorsehen, wohl aber sinngemäß. Da es
verwaltungsmäßig schwierig sei, die tatsächlichen Zahler zu
ermitteln, habe er eine fiktive Aufteilung auf alle Wahlberechtigten
vorgenommen. Durch die Absetzung würden die Nachteile der indirekten Abgabe
nur gemildert, nicht aber behoben werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem Berufungsvorbringen ist nicht zu entnehmen, aus welchem
Titel (Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche
Belastungen) nach Ansicht des Berufungswerbers die strittigen von der Gemeinde
getragenen "Abgaben an das Gesundheitssystem" (von diesem als "indirekte
Sozialversicherungsbeiträge" bezeichnet) in Höhe der (vom
Berufungswerber) geschätzten Jahresaufwendungen von 300,00 €
steuerliche Berücksichtigung finden sollen.
Der Berufungswerber begehrt jedoch die steuerliche
Berücksichtigung dieser von der Gemeinde erbrachten "indirekten
Sozialversicherungsbeiträge" in Analogie zu den Pflichtbeiträgen zur
inländischen gesetzlichen Sozialversicherung bzw. zu den gesetzlichen
Krankenversicherungen (als "direkte Sozialversicherungsbeiträge").
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 4 EStG zählen derartige
Pflichtbeiträge zur inländischen gesetzlichen Sozialversicherung und
zu vergleichbaren Einrichtungen, denen die Funktion eines inländischen
gesetzlichen Sozialversicherungsträgers zukommt, bzw. Beiträge zu
einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung zu den Werbungskosten,
weshalb auf Grund obigen Vorbringens die Ausführungen des Berufungswerbers
vom Referenten dahingehend verstanden werden, dass von diesem die geltend
gemachten Zahlungen ebenso als Werbungskosten angesehen werden.
Werbungskosten sind gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Diese liegen dann vor, wenn Aufwendungen mit der
Einkünfteerzielung in einem objektiven Zusammenhang stehen und subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden; dabei
ist der objektive Zusammenhang stets zwingend (Doralt,
Einkommensteuergesetz9,
Tz 32f zu § 16, 27). Im vorliegenden Fall ist der gesetzlich
geforderte Zusammenhang der strittigen "indirekten Sozialversicherungsabgaben"
mit den Einkünften des Berufungswerbers nicht gegeben, da diese weder zur
Erwerbung und Sicherung noch zur Erhaltung der (konkreten) Einnahmen des
Berufungswerbers, sondern ausschließlich zur Abdeckung der
Kostenbeteiligung der "öffentlichen Hand" an sozialen Einrichtungen
erbracht werden. Ergänzend wird hierzu bemerkt, dass selbst vom
Berufungswerber ein diesbezüglicher Zusammenhang in seinen Eingaben weder
behauptet noch ausgeführt wurde.
Darüber hinaus setzt die steuerliche
Berücksichtigung von Werbungskosten einen Abfluss von Geld oder geldwerten
Vorteilen beim Steuerpflichtigen voraus, da es wirtschaftlich zu einer
Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen kommen muss (Doralt,
Einkommensteuergesetz9,
Tz 15/1 zu § 16, 21). Für den Zeitpunkt der
Abzugsfähigkeit von Werbungskosten gilt gemäß
§ 19
EStG 1988 in der Regel das Abflussprinzip; eine Ausgabe (Abfluss) liegt dann
vor, wenn der geleistete Betrag aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht
des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist (VwGH 30.1.2001, 96/14/0056; Doralt,
Einkommensteuergesetz9,
Tz 22 zu § 16, 24).
Unstrittig ist, dass die streitgegenständlichen
Zahlungen ("indirekte Sozialversicherungsbeiträge") nicht vom
Berufungswerber, sondern von der Gemeinde erbracht und gezahlt werden. Diese
Zahlungen der Gemeinde begründen damit keinen Geldabfluss aus der
wirtschaftlichen Eigentumssphäre des Steuerpflichtigen, da diese dessen
Vermögen weder schmälern noch vermindern. Da nach obigen
Ausführungen jedoch die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen
als Werbungskosten eine Vermögensverminderung in der wirtschaftlichen
Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen voraussetzen, eine derartige jedoch
bei den streitgegenständlichen Zahlungen beim Berufungswerber nicht gegeben
ist, kann dem Berufungsvorbringen auch deswegen kein Erfolg beschieden
sein.
Entgegen den strittigen Zahlungen führen die
("direkten") Pflichtbeiträge zur inländischen gesetzlichen
Sozialversicherung zu einer unmittelbaren Vermögensverminderung beim
Steuerpflichtigen, auch wenn diese nicht durch eine direkte Zahlung des
Steuerpflichtigen selbst, sondern durch eine Einbehaltung vom Arbeitslohn und
deren Abfuhr durch den Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger
erbracht werden. Gemäß
§ 60 ASVG ist ein Dienstgeber
nämlich zum Abzug des auf den Versicherten entfallenden Beitragsteils vom
Entgelt (sogenannter Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung bei laufendem
Bezug) in bar berechtigt. Ein derartiger Abzug führt damit zu einer
"Einkommenskürzung" bzw. "Lohnschmälerung" des Dienstnehmers, sodass
diese Zahlung die wirtschaftliche Eigentumssphäre des Dienstnehmers
betrifft. Die strittigen Abgaben hingegen werden ausschließlich von der
Gemeinde erbracht, ohne dass hiervon der Berufungswerber als Zahlender,
Haftender oder Schuldner dieser bzw. eines Teiles dieser Beträge betroffen
ist. Mangels Erbringung einer für obige "indirekten
Sozialversicherungsabgaben" zweckgebundenen Gemeindesteuer durch den
Berufungswerber bzw. einer etwaigen anderweitigen Einbehaltung von Geldern des
Berufungswerbers durch die Gemeinde für ausschließlich obige Zwecke
kann eine unmittelbare Vermögensverminderung durch die indirekten Abgaben
beim Berufungswerber nicht erblickt werden.
Ergänzend wird noch bemerkt, dass der Berufung auch
für den Fall kein Erfolg beschieden wäre, wenn der Berufungswerber die
streitgegenständlichen Zahlungen als Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen ansehen würde. Als Sonderausgaben
können gemäß
§ 18 EStG nur die im Gesetz
ausdrücklich angeführten Ausgaben abgezogen werden (VwGH 8.11.1988,
87/14/0188), zu denen jedoch nicht die strittigen Leistungen gehören. Die
vom Berufungswerber angesprochenen Zahlungen der Gemeinde stellen nämlich
keine mit Beiträgen zu einer freiwilligen Personenversicherung (ua.
freiwilligen Kranken- oder Unfallversicherung) vergleichbare Leistungen dar,
liegen diesen doch kein Versicherungsvertragsverhältnis zwischen dem
Berufungswerber und einer Versicherungsanstalt zugrunde (ua. auch kein
freiwilliger Entschluss des Berufungswerbers für obige Zahlungen). Als
Sonderausgaben könnten (wiederum) lediglich eigene Ausgaben, zu denen der
Steuerpflichtige aus einem Rechtsverhältnis selbst verpflichtet ist, in
Betracht kommen (VwGH 20.1.1976, 1644/74; VwGH 8.11.1988, 87/14/0188; Doralt,
Einkommensteuergesetz4,
Tz. 4, 13 zu § 18, 16f). Die eigene Vermögenssphäre des
Berufungswerbers betreffende Zahlungen liegen jedoch laut obigen
Ausführungen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG setzen
ebenso Geldausgaben oder einen Abfluss geldwerter Wirtschaftsgüter des
Steuerpflichtigen voraus, da nur diese eine Belastung des Einkommens für
den Steuerpflichtigen darstellen können (Doralt,
Einkommensteuergesetz4,
Tz 20 zu § 34, 12; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, Tz. 2 zu § 34 Abs. 1 EStG). Im vorliegenden Fall
würden darüber hinaus auch bei Berücksichtigung der
streitgegenständlichen Beträge die Aufwendungen für
außergewöhnliche Belastungen nicht den vom Berufungswerber zu
tragenden Selbstbehalt übersteigen.
Im Hinblick auf den in den Berufungsausführungen
vorgebrachten Einwand, die Nichtabsetzbarkeit der "indirekten
Sozialversicherungsabgaben" würde gegen verfassungsrechtlich verankerte
Grundrechte verstoßen, wird bemerkt, dass es dem Referenten nicht zusteht,
die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung bzw. einer
Rechtslage zu beurteilen. Der Referent ist an die bestehenden und
ordnungsgemäß kundgemachten Gesetze gebunden.
Zusammenfassend ist somit auszuführen, dass der
Referent die im Berufungsvorbringen behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides
nicht erblicken kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 27. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenSonderausgabenaußergewöhnliche Belastungindirekte SozialversicherungsabgabeAbgaben an das GesundheitssystemGemeinde
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0568-I/05
- Stammnummer
- 30733
- Gültig
- 27.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF