Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2577-W/06
Der Bescheid, dessen Aufhebung begehrt wird, muss sich noch im Rechtsbestand befinden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2577-W/06vom 27.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 23. Oktober 2006, betreffend die
Zurückweisung der Anträge vom 2. Mai 2006 und vom 3. Mai
2006 auf Aufhebung gemäß
§ 299 BAO der Bescheide bezüglich
Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001 vom 1. Oktober 2002,
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Zur Vorgeschichte wird auf die ha. Berufungsentscheidungen
vom 23. März 2004, RV/4468-W/02, und vom 25. April 2006,
RV/0446-W/06, verwiesen. Im erstgenannten Fall hat der unabhängige
Finanzsenat über die gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre
2000 und 2001 gerichteten Berufungen entschieden und im zweiten Fall über
jene Berufungen, die der Bw gegen die die Aufhebung gem. § 299 BAO der
Berufungsentscheidung vom 23. März 2004 zurückweisenden Bescheide
erhoben hatte.
Die Amtspartei weist mit den laut Spruch angefochtenen
Bescheiden beide Anträge zurück und führt begründend aus,
dass sich der aufzuhebende Bescheid noch im Rechtsbestand befinden müsse,
was jedoch durch die Erlassung der Berufungsentscheidung vom 23. März
2004, RV/4468-W/02, nicht mehr der Fall sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz sind nicht
nur erstmals erlassene Bescheide, sondern auch solche Bescheide abändernde
oder aufhebende Bescheide. Dementsprechend können gemäß
§
299 Abs. 1 BAO beispielsweise auch die - vom Finanzamt erlassenen - auf
§ 295 Abs. 1 BAO gestützten Änderungsbescheide,
Abänderungsbescheide gemäß
§ 295a BAO, gemäß den
§§ 293 oder 293b BAO berichtigenden Bescheide und
Berufungsvorentscheidungen von der Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben
werden (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, Tz 3-5 zu §
299 BAO).
Nicht nach § 299 Abs. 1 BAO aufhebbar ist jedoch eine
Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Im vorliegenden Fall sind die Umsatzsteuerbescheide
für die Jahre 2000 und 2001 vom 1. Oktober 2002 durch die Erlassung
der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
23. März 2004, RV/4468-W/02, aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und
können daher nicht mehr aufgehoben werden.
Die den Berufungen zu Grunde liegenden Anträge wurden
von der Amtspartei daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 27.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2577-W/06
- Stammnummer
- 30727
- Gültig
- 27.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF