Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2338-W/07
Zurückweisung einer nicht zulässigen Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2338-W/07vom 26.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MV als Masseverwalter im Konkurs
über das Vermögen der A., Adr1,vom 20. Februar 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes B. vom 18. Jänner 2002 betreffend
Umsatzsteuer 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Berufungsentscheidung vom XY., wurde vom
Unabhängigen Finanzsenat folgender Sachverhalt festgestelllt:
Im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung gelangte das
Finanzamt zur Auffassung, das in den Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen
Jänner und März 2000 die Vorsteuerabzüge aufgrund zweier
Rechnungen zu Unrecht vorgenommen wurde. Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung der
Firma C GmbH vom 31. Jänner 2000 in Höhe von 8.614.788,73 S
(626.061,11 €) wurde nicht anerkannt, weil keine Warenbewegung
festgestellt werden konnte und die Rechnungsmerkmale des § 11 Abs. 1 Z 5
und 3 UStG 1994 nicht vorlagen. Weiters wurde der Vorsteuerabzug aus der
Anzahlungsrechnung der Firma D GmbH vom 28. Februar 2000 in Höhe
von 1.000.480,40 € mangels Vorliegens eines Geldflusses und aufgrund
einer mangelhaften Rechnung (§ 11 Abs. 1 Z 3, Z 4 und Z 5 UStG 1994) nicht
anerkannt.
Diese Feststellungen haben in die
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide vom 28. Juli 2000 für die Monate
Jänner und März 2000 Eingang gefunden. Die dagegen eingebrachte
Berufung vom 29. August 2000 wurde mit Bescheid vom 4. April 2002
gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO zurückgewiesen, weil am 18.
Jänner 2002 ein Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr 2000 ergangen
ist.
Zwischenzeitig wurde mit Beschluss des Landesgerichtes B
vom 26. Jänner 2001 über das Vermögen der A. der
Konkurs eröffnet und der Rechtsanwalt MV. zum Masseverwalter bestellt.
Der "Umsatzsteuerbescheid" für das Jahr 2000 vom 18.
Jänner 2001 wurde an die Firma "a z.H. MV mv, Adr.1" gerichtet.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2002 wurde gegen diesen
Bescheid von MV als Masseverwalter über das Vermögen der A . Berufung
erhoben.
Hinsichtlich der Berufung kam der Unabhängige
Finanzsenat in der Berufungsentscheidung vom 19. Juli 2004 zum Ergebnis, dass
die Berufung als unbegründet abgewiesen wird und der angefochtene Bescheid
unverändert bleibt.
Die o.a. Berufungsentscheidung erging an "MV als
Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A. ".
Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom XX, den
Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates wegen Rechtswidrigkeit infolge
Unzuständigkeit der belangten Behörde auf. In den
Entscheidungsgründen führte er Folgendes aus:
"Durch Eröffnung des
Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte
der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit
gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse),
desses freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 KO). Der Masseverwalter
ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die
Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter
des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
30. Oktober 2001, 95/14/0099, und vom 2. Juli 2002, 2002/14/0053).
Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der
Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder
Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während
des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den
Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. hg. Beschlüsse vom
18. September 2003, 2003/15/0061, und vom 22. Oktober 1997,
97/13/0023).
Die als Bescheid
betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2000 intendierte
Erledigung des Finanzamtes vom 18. Jänner 2002 konnte gegenüber der
Gemeinschuldnerin AA, der in den die
Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß
§ 1 Abs. 1 KO die
Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die
Erledigung ist an die Gemeinschuldnerin gerichtet. Sie wäre an den
Masseverwalter und nicht an die Gemeinschuldnerin zu richten gewesen. Eine an
die Gemeinschuldnerin zu Handen des Masseverwalters adressierte Erledigung ist
aber nicht an den Masseverwalter, sondern an die Gemeinschuldnerin gerichtet.
Durch die bloße Zustellung der an die Gemeinschuldnerin gerichteten
Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber
jedoch nicht wirksam geworden (vgl. den hg. Beschluss vom 2. März 2006,
2006/15/0087, mwN).
Indem die belangte
Behörde die Berufung des Beschwerdeführers meritorisch behandelt und
abgewiesen hat, hat sie eine (funktionelle) Zuständigkeit in Anspruch
genommen, die ihr nicht zukommt. Vielmehr wäre die Berufung mangels eines
bekämpfbaren Bescheides zurückzuweisen gewesen.
Der angefochtene Bescheid
ist somit mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten
Behörde belastet und war daher gemäß
§ 42 Abs. 2 Z 2 VwGG
aufzuheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, 2005/15/0130)."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde
gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, sind die
Verwaltungsbehörden nach § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in dem
betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln
unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes
entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Wie sich aus dem o.a Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes ergibt, hat der Unabhängige Finanzsenat in seiner
Berufungsentscheidung vom XY, die Berufung abgewiesen, obwohl sie nach
Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen gewesen
wäre. Der Unabhängige Finanzsenat hat somit über eine bei ihn
anhängige Berufung in der Sache entschieden ("eine funktionelle
Zuständigkeit in Anspruch genommen"), obwohl der bekämpfte Bescheid
des Finanzamtes keine Wirksamkeit erlangt hatte.
Da der Unabhängige Finanzsenat demnach verpflichtet
ist, den der Rechtsanschauuung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden
Rechtszustand unverzüglich herzustellen, war somit spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien, am 26.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2338-W/07
- Stammnummer
- 30689
- Gültig
- 26.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF