Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0234-L/05
Wirksamkeit einer Zustellung gegenüber einen Prozessunfähigen
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0234-L/05vom 26.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bescheidzustellungen an Prozessunfähige sind unwirksam (vgl. Ritz, BAO³, § 79 Tz. 19).
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Sw., vom
10. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr, vertreten durch RR ADir. Renate Pfändtner, vom 16. Februar
2005 betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Aus dem in der mündlichen Berufungsverhandlung am 21.
Juni 2005 angeordneten psychiatrischen Gutachten der Frau SV. vom 14. Juli 2005
geht hervor, dass Herr Anton S. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
an einer geistigen Störung leidet, und zwar könne auf Grund der
Denkstörungen mit wahnhaften Inhalt von einem Querulantenwahn ausgegangen
werden. Durch fehlenden Realitätsbezug, den der Betroffene durch sein
Verhalten erkennen lasse, sei er nicht in der Lage beim Umgang mit Behörden
und Gerichten, das Selbstschädigende seines Tuns und Lassens zu erkennen.
Der Zeitpunkt des Beginns der geistigen Störung lasse sich erschwert
festlegen, allerdings sei davon auszugehen, dass bereits vor 25 Jahren, als das
Ereignis der Entlassung aus dem Schuldienst eintrat, die Erkrankung zumindest
seinen Anfang nahm.
Das Finanzamt hat den gegenständlichen
Gebührenbescheid am 16. Februar 2005 erlassen und dem Berufungswerber
zugestellt.
Im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat wurde
den Parteien des Berufungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis
des oa. psychiatrischen Gutachten gegeben. Der einstweilige Sachwalter teilte im
Schreiben vom 11. September 2007 mit, dass die Auffassung, der
gegenständliche Bescheid sei unter Umständen nicht wirksam ergangen,
geteilt werde. Gleiches äußerte auch die Vertreterin der Amtspartei
in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2007.
Auf Grund der Beweisaufnahme im gegenständlichen
Verfahren (Einholung eines psychiatrischen Gutachtens) geht der Unabhängige
Finanzsenat davon aus, dass der gegenständliche Bescheid des Finanzamtes
Freistadt Rohrbach Urfahr vom 16. Februar 2005 nicht wirksam an den
Berufungswerber ergehen konnte, da dieser zu diesem Zeitpunkt nicht
geschäftsfähig war. Bescheidzustellungen an Prozessunfähige sind
unwirksam (vgl. Ritz, BAO³, §
79 Tz. 19).
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a der
Bundesabgabenordnung (BAO) ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn sie nicht
zulässig ist. Zurückzuweisen ist eine Berufung gegen einen mangels
Zustellung nicht existent gewordenen Bescheid (vgl.
Ritz, BAO³, § 273 Tz. 6).
Demnach war wie im Spruch zu entscheiden.
Von der Fortsetzung der am 21. Juni 2005 stattgefundenen
mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß
§ 284 Abs. 3
BAO abgesehen werden.
Linz, am 26.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0234-L/05
- Stammnummer
- 30688
- Gültig
- 26.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF