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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0234-L/05

Wirksamkeit einer Zustellung gegenüber einen Prozessunfähigen

geltende FassungSonstiger BescheidRV/0234-L/05vom 26.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Bescheidzustellungen an Prozessunfähige sind unwirksam (vgl. Ritz, BAO³, § 79 Tz. 19).

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Sw., vom 10. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch RR ADir. Renate Pfändtner, vom 16. Februar 2005 betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden: Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Begründung Aus dem in der mündlichen Berufungsverhandlung am 21. Juni 2005 angeordneten psychiatrischen Gutachten der Frau SV. vom 14. Juli 2005 geht hervor, dass Herr Anton S. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an einer geistigen Störung leidet, und zwar könne auf Grund der Denkstörungen mit wahnhaften Inhalt von einem Querulantenwahn ausgegangen werden. Durch fehlenden Realitätsbezug, den der Betroffene durch sein Verhalten erkennen lasse, sei er nicht in der Lage beim Umgang mit Behörden und Gerichten, das Selbstschädigende seines Tuns und Lassens zu erkennen. Der Zeitpunkt des Beginns der geistigen Störung lasse sich erschwert festlegen, allerdings sei davon auszugehen, dass bereits vor 25 Jahren, als das Ereignis der Entlassung aus dem Schuldienst eintrat, die Erkrankung zumindest seinen Anfang nahm. Das Finanzamt hat den gegenständlichen Gebührenbescheid am 16. Februar 2005 erlassen und dem Berufungswerber zugestellt. Im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat wurde den Parteien des Berufungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis des oa. psychiatrischen Gutachten gegeben. Der einstweilige Sachwalter teilte im Schreiben vom 11. September 2007 mit, dass die Auffassung, der gegenständliche Bescheid sei unter Umständen nicht wirksam ergangen, geteilt werde. Gleiches äußerte auch die Vertreterin der Amtspartei in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2007. Auf Grund der Beweisaufnahme im gegenständlichen Verfahren (Einholung eines psychiatrischen Gutachtens) geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass der gegenständliche Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 16. Februar 2005 nicht wirksam an den Berufungswerber ergehen konnte, da dieser zu diesem Zeitpunkt nicht geschäftsfähig war. Bescheidzustellungen an Prozessunfähige sind unwirksam (vgl. Ritz, BAO³, § 79 Tz. 19). Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO) ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Zurückzuweisen ist eine Berufung gegen einen mangels Zustellung nicht existent gewordenen Bescheid (vgl. Ritz, BAO³, § 273 Tz. 6). Demnach war wie im Spruch zu entscheiden. Von der Fortsetzung der am 21. Juni 2005 stattgefundenen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 284 Abs. 3 BAO abgesehen werden. Linz, am 26. September 2007

Normen und Schlagworte

BescheidzustellungProzessfähigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RV/0234-L/05
Stammnummer
30688
Gültig
26.09.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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