Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0115-G/06
Vermietung von Räumlichkeiten eines Einfamilienwohnhauses - Unternehmereigenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0115-G/06vom 26.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Miteigentumsgemeinschaft,
Vermietung, S., vertreten durch Mag. Bernhard Ehgartner,
Wirtschaftstreuhänder, Buchprüfer und Steuerberater, 8510 Stainz,
Sauerbrunnstraße 6, vom 25. Juli 2005 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 23. Juni 2005
betreffend Umsatzsteuer (Nichtveranlagung) sowie einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
(Nichtfeststellung) für die Jahre 2000 bis 2003 entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer (Nichtveranlagung) für die Jahre
2000 bis 2003 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Die Berufung gegen die als
Bescheid bezeichnete Erledigung betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
(Nichtfeststellung) für die Jahre 2000 bis 2003 wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat im Rahmen einer Außenprüfung
im Wesentlichen nachstehende Feststellungen getroffen:
Für die Jahre 2000 bis 2003 seien am
26. Jänner 2005 Umsatzsteuererklärungen und Erklärungen
der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) beim Finanzamt
Graz-Stadt eingereicht worden, wobei für diesen Zeitraum keine Einnahmen
bzw. Umsätze, sondern lediglich Vorsteuern in Höhe von
€ 20.734,60 und Werbungskosten (Bankzinsen und Bankspesen) in
Höhe von € 11.225,72 erklärt worden seien.
Frau Mag. F. und Herr N. hätten im Oktober 2000
ein Grundstück zum Zwecke der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses
(Bauplan vom 13. Juli 2001) mit einem Gästezimmer im
Erdgeschoß und zwei Kinderzimmern im Obergeschoß erworben.
Betrieblich genutzte Räume seien aus dem Bauplan nicht als solche
erkennbar. Auf Grund von statischen Problemen sei bis dato von der Gemeinde
keine Benützungsbewilligung erteilt worden. Bezüglich der von der
Berufungswerberin (Bw.) als Miteigentumsgemeinschaft getragenen Kosten für
die Sanierung des statischen Problems laufe ein Gerichtsverfahren mit dem
Lieferanten des Blockhauses.
Einzelne Räume im Kellergeschoß, ein
Kinderzimmer im Obergeschoß und das Gästezimmer im Erdgeschoß
sollten an Herrn N., der ein Institut für Erwachsenenbildung betreibe,
vermietet werden. Die Besichtigung vor Ort habe ergeben, dass das
Einfamilienhaus derzeit noch eine Baustelle (Blockhaus mit Fenstern, Türen
und Böden) darstelle. In Zukunft vermietete Räume hätten als
solche nicht erkannt werden können. Da das Haus noch nicht benützbar
sei, liege nach Ansicht des bevollmächtigten Vertreters noch kein
Mietvertrag vor; es bestehe lediglich die Absicht, die genannten Räume zu
vermieten.
Im Mai 2001 habe Herr N. ein Nachbargrundstück
erworben und über Antrag am 19. März 2002 eine
Baubewilligung für die Errichtung eines Bürogebäudes erhalten.
Die Baubewilligung sei fünf Jahre gültig; das Grundstück werde
jedoch derzeit zum Verkauf angeboten.
Nach Auskunft des bevollmächtigten Vertreters seien
die Steuererklärungen im Nachhinein eingereicht worden, da sich im Zuge der
Erstellung des Abschlusses 2003 im Jahr 2004 herausgestellt habe, dass das
Bürogebäude nicht gebaut werde.
Für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft sei
entscheidend, wann der Unternehmer die ersten nach außen gerichteten
Anstalten zur Einnahmenerzielung treffe. Voraussetzung einer
Berücksichtigung von Werbungskosten vor Erzielung von Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung sei, dass die ernsthafte Absicht zur späteren
Einnahmenerzielung als klar erwiesen angesehen werden könne, wobei der auf
die Vermietung des Objektes gerichtete Entschluss klar und eindeutig nach
außen in Erscheinung treten müsse.
Die Errichtung eines für eigene Wohnzwecke bestimmten
Einfamilienwohnhauses sei jedenfalls solange noch keine typische
Vorbereitungshandlung für eine künftige, im Vermieten von einzelnen
Räumlichkeiten gelegene unternehmerische Tätigkeit, als die Absicht
der künftigen Vermietung nicht in bindenden Vereinbarungen ihren
Niederschlag gefunden habe und auch nicht aus sonstigen, über die
Absichtserklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit
feststehe, dass eine anteilige Vermietung erfolgen werde.
Vorsteuern und Werbungskosten könnten nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. VwGH 27.3.1996, 93/15/0210
und VwGH 29.7.1997, 93/14/0132) bereits steuerliche Berücksichtigung
finden, bevor noch der Steuerpflichtige aus einer Vermietung Einnahmen
(Einkünfte) iSd § 2 Abs. 1 UStG 1994 und des
§ 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 erziele.
Für diese Berücksichtigung reichten allerdings weder bloße
Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige
Vermietung aus, noch der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß die
Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge
fasse. Es müsse vielmehr die Absicht der künftigen Vermietung in
bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden haben oder es müsse
aus sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehenden
Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststehen, dass eine Vermietung
erfolgen werde. Die ernsthafte Absicht zur Erzielung der Einnahmen
(Einkünfte) müsse als klar erwiesen anzunehmen sein. Da davon im
gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden könne, sei die
Unternehmereigenschaft im Prüfungszeitraum (2000 bis 2003) nicht gegeben
(vgl. Tz 1 des Berichtes vom 23. Juni 2005 über das Ergebnis
der Außenprüfung).
Gegen den unter Zugrundelegung dieser
Prüfungsfeststellungen erlassenen Umsatzsteuerbescheid (Nichtveranlagung)
und den einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid (Nichtfeststellung)
hat die Bw. mit nachstehender Begründung das Rechtsmittel der Berufung
erhoben:
Die ersten nach außen gerichteten Maßnahmen zur
Einnahmenerzielung seien bereits im Sommer 2002 nach erfolgter Neuorientierung
der finanziellen Situation und nach erfolgter Umschuldung des Fremdkapitals mit
der Umplanung des Hauses in der Weise gesetzt worden, dass alle zukünftigen
betrieblichen Räumlichkeiten mit EDV- und Telefonleitungen vernetzt werden
hätten müssen, was technisch komplizierte Um- und Nachbauten zur Folge
gehabt hätte.
Die Bekanntgabe der Nutzungsänderung eines
Einfamilienhauses gegenüber der Gemeindebehörde sei nach erfolgter
Baubewilligung bis zur tatsächlichen Nutzungsbewilligung nicht notwendig,
außer es handle sich gegenüber der Einreichung um eine völlig
andere Nutzung.
Eine Absicht der künftigen Vermietung in einer
bindenden Vereinbarung könne nur bei definitivem Mietbeginn eingegangen
werden. Auch im Fremdvergleich werde eine bindende Vereinbarung bei ungewissem
Mietbeginn kaum anzutreffen sein, außer Absichtserklärungen, die im
gegenständlichen Falle mündlich erfolgt seien. Der Umstand, dass ein
Rechtsstreit mit der Hauserrichtungsfirma seit dem Jahr 2004 noch immer
andauere, habe die Festlegung eines definitiven Fertigstellungstermines bisher
verhindert.
Im Dezember 2003 sei das bisherige Büro in Graz
bereits schriftlich gekündigt - eine Übersiedlung bis Ende April 2004
sei geplant gewesen - worden. Diese Kündigung und auch eine weitere im
März 2005 hätten aber auf Grund der Probleme mit der Fertigstellung
des gegenständlichen Objektes wieder zurückgenommen werden
müssen.
Aus diesen Aktivitäten
sei klar ersichtlich, dass eine ernsthafte Absicht zur Erzielung von
Einkünften bestehe, zumal in der Prognoserechnung für das erste
vermietete Kalenderjahr bereits Überschüsse ermittelt worden
seien.
Das Finanzamt hat die abweisende Berufungsvorentscheidung
nach ausführlicher Schilderung des Sachverhaltes wie folgt
begründet:
Ob eine die Unternehmereigenschaft begründende
Vorbereitungstätigkeit anzunehmen ist, müsse im Zeitpunkt der
Tätigkeit entschieden werden. Bestehe in diesem Zeitpunkt noch nicht die
Absicht der Verwertung dieser Tätigkeiten durch Leistungen, sei eine
unternehmerische Tätigkeit nicht gegeben; sie werde auch nicht
rückwirkend damit begründet, dass die Tätigkeit später in
entgeltliche Leistungen münde. Ob die Handlung ernsthaft der Vorbereitung
künftiger Leistungen diene oder nicht, sei eine Tatfrage, hinsichtlich der
die allgemeinen Regeln über die objektive Beweislast zum Tragen kommen und
die im Zeitpunkt der Tätigkeit zu entscheiden sei.
Bei der Errichtung von Wohnraum, der sowohl privat als auch
betrieblich verwendet werde, müsse, damit der Vorsteuerabzug vor der
Erzielung von Einnahmen gewährt werden könne, die betriebliche
Nutzungsabsicht aus sonstigen, über eine Absichtserklärung
hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststehen. Es
hätte von der Bw. nicht bewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht werden
können, dass schon die Planung des Einfamilienhauses so vorgenommen worden
wäre, dass dort Räumlichkeiten für ein Institut für
Erwachsenenbildung eingerichtet werden könnten. Das Fehlen der Bezeichnung
"Betriebsraum" im Bauplan alleine würde noch nicht zum Verlust des
Vorsteuerabzuges führen, sie hätte aber als Indiz für eine
beabsichtigte betriebliche Nutzung gewertet werden können. Alleine mit der
Behauptung, dass bereits ab Sommer 2002 mit der Umplanung des Hauses -
Vernetzung der betrieblichen Räumlichkeiten mit EDV- und Telefonleitungen -
begonnen worden wäre, wäre nichts zu gewinnen. Im Übrigen
wäre lt. Auskunft des zuständigen Gemeindeamtes vom 9.
Jänner 2006 die Benützungsbewilligung für das
gegenständliche Objekt noch immer nicht erteilt worden.
Somit sei die
Bautätigkeit in den Jahren 2000 bis 2003 als private Handlung zur Schaffung
von privatem Wohnraum zu qualifizieren. Würde man zulassen, dass durch die
Fassung des Unternehmerentschlusses aus bereits vorher vorgenommenen privaten
Handlungen Vorbereitungshandlungen und damit unternehmerische Handlungen werden,
könnte man durch diese Rückwirkung des Unternehmerentschlusses eine
Umgehung des nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Einlagentatbestandes
erreichen. Damit würden privat angeschaffte Gegenstände durch die
Rückbeziehung des Unternehmerentschlusses bereits im Zeitpunkt ihrer
Anschaffung zu unternehmerischen Gegenständen werden, sodass sie nicht von
der Privatsphäre in die unternehmerische Sphäre hinüberwandern
müssten. Das Urteil des EuGH vom 11.7.1991, C-97/90, "Lennartz",
bestätige auch, dass für Einlagen aus der nichtunternehmerischen
Sphäre der Vorsteuerabzug nachträglich nicht zustehe.
Im Vorlageantrag hat die Bw. ergänzend Nachstehendes
ausgeführt:
Da es nicht notwendig sei, die Bürotätigkeiten
und die Vorbereitungsarbeiten für die Seminare am Unternehmenssitz in Graz
durchzuführen, hätte bereits im Zeitpunkt der Entscheidung, ein Haus
in der Weststeiermark zu errichten, die Absicht bestanden, das Büro in das
Haus zu integrieren. Im Frühsommer des Jahres 2000 sei ein geeignetes
Grundstück mit entsprechender Hanglage - das Büro sollte im Keller
untergebracht werden - per Handschlag erworben worden. Da der
Grundeigentümer das Grundstück aber anderweitig verkauft habe,
hätte sie sich intensiv bemüht, ein geeignetes Ersatzgrundstück
mit entsprechender Hanglage zu finden. Schließlich habe sie, da ein
derartiges Grundstück nicht gefunden worden sei, im November des Jahres
2000 das Grundstück, auf dem jetzt das Haus stehe, gekauft.
Im Mai des Jahres 2001 hätte N. über Empfehlung
des damaligen Steuerberaters und der damaligen Bank in unmittelbarer Nähe
des "Hausgrundstückes" ein Grundstück erworben, um dort das Büro
zu bauen. Im November des Jahres 2001 sei von der Baufirma P. Bau der
Bauplan für das Bürohaus erstellt worden. Im April des Jahres 2002 sei
schließlich von der Gemeinde G. die Baubewilligung für das
Bürohaus erteilt worden.
Im Sommer bzw. Herbst des Jahres 2002 hätten sich
durch die Neuausrichtung im Unternehmen und durch den Wechsel der Bank die
Ereignisse überschlagen. Da die Finanzierung des Bürogebäudes
nicht mehr gesichert gewesen sei, habe sie im Herbst 2002 die Entscheidung
getroffen, das Büro im Haus unterzubringen. "Was also die nach außen
erkennbaren Anstalten zur Leistungserbringung (Einnahmenerzielung) betrifft,
wurden diese in den Jahren 2001 und 2002 sehr wohl gesetzt - nur aufgrund etwas
unglücklicher Umstände ein paar Meter vom gegenständlichen
Einfamilienhaus entfernt".
Im Herbst 2002 seien dann auch im Haus
Vorbereitungstätigkeiten zur Leistungserbringung - Verlegung der EDV- und
Telefonleitungen - gesetzt worden. Im Februar 2004 sei dann von einem
Einrichtungshaus ein Plan erstellt worden, wie die Möbel aus dem
derzeitigen Büro in Graz in das Haus eingebaut werden könnten.
Da im Winter 2003/2004 massive statische Probleme - Senkung
des Unterzuges im Wohnbereich, Klaffungen zwischen den Balken im
Obergeschoß und Loslösung des Estrichbelages vom Unterboden im
Obergeschoß - aufgetreten seien, hätte sie keine
Benützungsbewilligung erhalten. Ende des Jahres 2004 hätte sie das
Haus schließlich im Wege der Ersatzvornahme auf eigene Kosten saniert und
diese dann gerichtlich eingeklagt. Erst seit Vorliegen des Gerichtsurteiles vom
26. Jänner 2006 könnte sie die Fertigstellung des Hauses und
den Einzug planen. Das Bürogrundstück sei schließlich im
Dezember des Jahres 2005 verkauft worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
UMSATZSTEUER (NICHTVERANLAGUNG)
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das
Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur
Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder
eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig
wird.
Zur Begründung der Unternehmereigenschaft im Sinne des
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 im Zusammenhang mit der
Vermietung von Grundstücken muss die ernsthafte Absicht zur späteren
Einnahmenerzielung auf Grund bindender Vereinbarungen oder sonstiger über
die Absichtserklärung hinausgehender Umstände als klar erwiesen
angesehen werden können. Der auf die Vermietung gerichtete Entschluss des
Steuerpflichtigen muss klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung
treten (vgl. VwGH 7.10.2003, 2001/15/0085) und objektiv nachweisbar sein
(vgl. EuGH 8.6.2000, C-400/98, "Breitsohl", Rn. 39)
[VwGH 26.7.2006, 2003/14/0013].
Ob diese Voraussetzungen in den Streitjahren vorliegen, ist
eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (vgl.
VwGH 27.3.1996, 93/15/0210).
Im Lichte dieser Rechtslage konnte der Berufung aus
nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:
Die Bw. hat erstmalig am 26. Jänner 2005
Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre unter Geltendmachung von
Vorsteuern (2000: € 206,66; 2001: € 13.641,34; 2002:
€ 4.423,94 und 2003: € 2.462,66) beim Finanzamt Graz-Stadt
eingereicht, die von diesem zuständigkeitshalber an das Finanzamt
Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg weitergeleitet wurden und dort am
16. Februar 2005 eingegangen sind. Im beigeschlossenen Fragebogen
betr. Eröffnung/Beginn einer Vermietungs- bzw. Verpachtungstätigkeit
wurde unter Beifügung eines am 13. Juli 2001 erstellten Bauplanes
zur "Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport" der Zeitpunkt des
Beginnes der Vermietungstätigkeit mit "Baubeginn 2000, Vermietung ab
2005" bekannt gegeben.
Mit den Ausführungen im Vorlageantrag, wonach im Mai
des Jahres 2001 in unmittelbarer Nähe des "Hausgrundstückes" ein
weiteres Grundstück von N. erworben worden sei, um dort das Büro zu
bauen (Baubewilligung zur Errichtung eines Bürohauses wurde von der
Gemeinde G. am 11. April 2002 erteilt), gibt die Bw.
unmissverständlich zu erkennen, dass sie im Zeitpunkt des
Grundstückskaufes (November 2000) und auch zu Beginn der
Bautätigkeiten bezüglich des gegenständlichen
Einfamilienwohnhauses im Jahr 2001 offensichtlich überhaupt keine
Vermietungsabsicht gehabt hatte, sondern dem Bauplan vom 13. Juli 2001
entsprechend ein Einfamilienwohnhaus zur ausschließlich privaten Nutzung
errichten wollte. Es ist unbestritten, dass sich aus dem Bauplan vom
13. Juli 2001 kein Hinweis auf eine beabsichtigte Vermietung ergibt,
zumal auch das Vorhandensein von zwei Kinderzimmern und eines Gästezimmers
dem heute üblichen Wohnstandard bei Einfamilienwohnhäusern entspricht.
Damit ist als erwiesen anzunehmen, dass die Bw. jedenfalls in den Streitjahren
2000 und 2001 offensichtlich noch keine Absicht gehabt hatte, durch Vermietung
von Büroräumlichkeiten unternehmerisch tätig zu werden. Dies wird
auch von der Bw. selbst durch ihre Ausführung im Vorlageantrag, wonach die
"Entscheidung, das Büro nicht zu bauen, sondern im Haus unterzubringen, im
Herbst 2002 getroffen worden sei", bestätigt (vgl. Büro und Haubau
"Historie").
Da die Bw. aber im Vorlageantrag die "Entscheidung das
Büro-Grundstück zu verkaufen" unmissverständlich mit
"Anfang 2003" datiert, ist wohl davon auszugehen, dass der endgültige
Entschluss ein eigenständiges Bürogebäude zu errichten,
tatsächlich erst am Beginn des Jahres 2003 aufgegeben worden ist. Denn erst
mit dem Verkaufsentschluss hat N. die Absicht ein eigenes Bürogebäude
zu errichten wohl endgültig aufgegeben, wobei die ersten konkreten
Maßnahmen zum Verkauf des Grundstückes erst Anfang 2004 und damit
erst außerhalb des Streitzeitraumes gesetzt worden seien (vgl. Büro
und Hausbau "Historie"). Somit kann die behauptete Vermietungsabsicht auch
für das Streitjahr 2002 keinesfalls als klar erwiesen angenommen
werden.
Aber auch eine Vermietungsabsicht im Laufe des Jahres 2003
kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht als klar erwiesen
angenommen werden, da die Bw. diesfalls wohl jedenfalls die im Jahr 2003
angefallenen Vorsteuern in Höhe von € 2.462,66 bereits im Wege
von Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemacht hätte. Aber selbst wenn das
Vorsteuerguthaben erst mit der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht
wird, ist jeder wirtschaftlich denkende Unternehmer bemüht, frühestens
in den Genuss der Umsatzsteuergutschrift zu kommen. Dies würde aber eine
Abgabe der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 bereits am Beginn
des Jahres 2004 voraussetzen und nicht wie im vorliegenden Fall erst am
26. Jänner 2005. Die diesbezügliche Feststellung der
Betriebsprüfung - "Nach Auskunft von Herrn Mag. Ehgartner wurden die
Steuererklärungen im nachhinein eingereicht, da sich bei Erstellen des
Abschlusses 2003 (im Jahr 2004) herausstellte, dass das
Bürogebäude nicht gebaut werden wird bzw. gebaut wurde" (vgl.
Tz 1 des Berichtes vom 23. Juni 2005 über das Ergebnis der
Außenprüfung) - die von der Bw. weder in der Berufung noch im
Vorlageantrag bestritten wird, macht ihr Verhalten verständlich und beweist
schlussendlich, dass sich ihr gesamtes Vorbringen im Berufungsverfahren
bezüglich ihrer inneren Absicht nur als bloße Schutzbehauptung
darstellt, wobei ihre Glaubwürdigkeit durch das tatsächliche Verhalten
erschüttert und widerlegt wird.
EINHEITLICHE UND GESONDERTE FESTSTELLUNG
(NICHTFESTSTELLUNG)
Gemäß
§ 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die
in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene
Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind
(§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach
§ 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der
Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an
alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen,
wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
Wenn der
"Bescheid" keinen Hinweis nach § 101 Abs. 3 BAO
enthält, entfaltet er in seinem Abspruch über die Feststellung (bzw.
das Unterbleiben einer Feststellung) von Einkünften nach
§ 188 BAO im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer
solchen Feststellung geprägte Wesen insgesamt keine Wirkung (vgl.
VwGH 28.1.2005, 2001/15/0092; VwGH 20.10.2004, 2000/14/0114;
VwGH 28.10.2004, 2001/15/0028 und VwGH 2.7.2002, 98/14/0223).
Da der
angefochtene Bescheid, der dem bevollmächtigten Vertreter als
vertretungsbefugter Person im Sinne der Bestimmung des § 81 BAO
zugestellt worden ist, offenkundig keinen Hinweis im Sinne des
§ 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO enthält, ist die
Zustellwirkung im Sinne der vorhin zitierten Bestimmung nicht eingetreten. Da
demnach der angefochtenen Erledigung keine Bescheidwirkung zukommt, war die
Berufung gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückzuweisen.
Es war daher
wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 26.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0115-G/06
- Stammnummer
- 30680
- Gültig
- 26.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF