Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1905-W/04
Anrechnung von verrechenbarer Mindestkörperschaftsteuer aus Vorperioden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1905-W/04vom 26.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die anrechenbare Mindeststeuer aus Vorperioden vermag nur eine allfällige, die Mindeststeuer übersteigende Tarifsteuer auf Null zu reduzieren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der F-GmbH, vertreten durch Dr. Axel
Friedberg, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Gonzagagasse 3, vom 16. September
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom
3. September 2004 betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre
2002 und 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Jahr
2002 wurde ein Gewinn von € 6.416,99 und im Jahr 2003 ein Verlust von
€ 20.388,26 erwirtschaftet. Die Finanzbehörde legte den
Körperschaftsteuerbescheiden die erklärten Ergebnisse zu
Grunde.
Dabei wurde im Jahr 2002 eine Körperschaftsteuer von
€ 2.181,78 errechnet und anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer
aus den Vorjahren in Höhe von € 431,78 in Abzug gebracht, sodass
die Mindestkörperschaftssteuer zur Festsetzung gelangte. Diese
Mindestkörperschaftsteuer wurde um erhaltene Steuerbeträge in der
Höhe von € 64,37 vermindert, sodass € 1.685,63 an
Vorschreibung für Körperschaftsteuer verblieb.
Im Jahr 2003 wurde ein Verlust erzielt. Es gelangte die
Mindestkörperschaftsteuer zu Vorschreibung. Die einbehaltenen
Steuerbeträge von € 113,53 wurden auch hier in Abzug
gebracht.
In den Bescheiden wurde jeweils die verrechenbare
Mindestkörperschaftsteuer für die nächsten Veranlagungsjahre
ausgewiesen (im Bescheid für 2002: € 3.052,74 für die
nächsten Veranlagungsjahre; im Bescheid für 2003; € 4.802,74
für die nächsten Veranlagungsjahre).
Gegen diese Bescheide wurde Berufung eingebracht. Die Bw
beantragte darin für 2002, anstatt der € 431,78 an anrechenbarer
Mindestkörperschaftsteuer € 2.117,41 in Abzug zu bringen und die
Körperschaftsteuer somit mit Null festzusetzen. Auch für das Jahr 2003
wurde die Festsetzung der Körperschaftssteuer mit Null beantragt.
Die Finanzbehörde entschied mit abweisender
Berufungsvorentscheidung, da sich nach nochmaliger Überprüfung die
angefochtenen Bescheide als fehlerfrei erwiesen hätten.
Die Bw beantragte die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Finanzbehörde habe in
ihrer Berufungsvorentscheidung die Ansicht vertreten, dass trotz eines
bestehenden Verrechnungsanspruches aus vergangenen Veranlagungsjahren wiederum
eine Mindestköst zu zahlen sei. Diese Ansicht würde dazu führen,
dass eine die Mindestköst übersteigende Köst nie im
Verrechnungswege beglichen werden könne. Richtigerweise wäre daher
zwar die Köst festzusetzen, dieser Betrag jedoch im Verrechnungsweg mit
bezahlter Mindestköst aus Vorperioden auszugleichen und auszubuchen, sodass
sich in Wahrheit keine Abgabennachforderung mehr ergäbe.
Die Finanzbehörde legte die Berufungen zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde ist in ihrer Entscheidung von folgendem
Sachverhalt ausgegangen:
Die Bw ist eine unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaft.
Zu Beginn des Jahres 2002 stand der Bw verrechenbare
Mindestkörperschaftsteuer aus Vorperioden in der Höhe von €
3.484,52 (ATS 47.948,00) für künftige Veranlagungsjahre zur
Verfügung.
Im Jahr 2002 erzielte die Bw einen steuerbaren Gewinn von
€ 6.416,99. Im Jahr 2003 wurde ein Verlust von € 20.388,26
erzielt. In den Jahren 2002 und 2003 wurden keine Vorauszahlungen an
Körperschaftsteuer geleistet.
Im Jahr 2002 wurden € 64,37 und im Jahr 2003
wurden € 113,53 an anrechenbarer, inländischer
Kapitalertragsteuer einbehalten.
Dieser Sachverhalt ist insoweit unstrittig.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 24 Abs. 4 KStG gilt für
unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften Folgendes:
Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des
Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe
von 5 Prozent eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder
Stammkapitals (§ 6 GmbH-Gesetz) zu entrichten (§ 24 Abs. 4 Z 1
KStG).
Gemäß
§ 6 Abs. 1 GmbHG muss das
Stammkapital mindestens 35.000 Euro erreichen (mit Wirkung zum 1. Jänner
1999 gemäß 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz).
Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die
tatsächliche Körperschaftssteuerschuld übersteigt, wie eine
Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes anzurechnen.
Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr
oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche
Körperschaftsteuerschuld den sich aus § 24 Abs. 4 Z 1 KStG für
diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt (§ 24 Abs. 4
Z 4 KStG).
Die Anrechung ist damit zeitlich unbegrenzt, allerdings
nach mehreren Richtungen betraglich begrenzt.
Erste Begrenzung:
Die Mindeststeuer ist nur in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche
Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung
anzurechnen. Es handelt sich dabei um eine Begrenzung, die vom
"Mindeststeuerjahr" her bemessen wird. Dies bedeutet, dass zunächst eine
vom tatsächlichen Einkommen berechnete Steuer zu ermitteln ist. Nur der
Betrag, mit dem die Mindeststeuer die auf das tatsächliche Einkommen
entfallende Tarifsteuer übersteigt, wird wie eine Vorauszahlung
behandelt.
Zweite Begrenzung:
Weiters ist die Anrechnung auch im Anrechnungsjahr selbst begrenzt. Die
Anrechnung darf nur insoweit erfolgen, als im Anrechnungsjahr eine die
Mindeststeuer übersteigende Körperschaftsteuer anfällt (siehe
Bauer/Schellmann/Quantschnigg/Werilly, Die Körperschaftsteuer KStG 1988,
Band II, § 24, Tz. 58 bis 59).
Im vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Die Mindeststeuer beträgt in beiden Jahren
€ 1.750,00.
Für das Jahr 2002:
Auf den erzielten Gewinn von € 6.416,99 entfällt
eine Körperschaftsteuer von € 2.181,78 laut Tarif. Diese
anfallende Körperschaftsteuer übersteigt um € 431,78 die
Mindeststeuer von € 1.750,00. Nur im Ausmaß des
Übersteigungsbetrages darf eine Anrechnung von Mindeststeuer aus
Vorperioden erfolgen (siehe oben zweite Begrenzung). Festgesetzt wird also die
Körperschaftsteuer im Ausmaß der Mindeststeuer (€ 1.750,00)
abzüglich der einbehaltenen Steuerbeträge (anrechenbare
inländische Kapitalertragsteuer) von € 64,37. Mangels
entrichteter Vorauszahlungen verbleiben daher € 1.685,63 zur Zahlung.
Genau dieser Betrag wurde der Bw mittels des angefochtenen Bescheides
vorgeschrieben.
Diese gesetzliche Regelung der Mindeststeuer insbesondere
mit der zweiten Begrenzung stellt klar, dass eine Mindeststeuer stets zu
entrichten ist unabhängig vom Ausmaß allfälliger anrechenbarer
Mindeststeuerbeträge aus Vorperioden. Die anrechenbare Mindeststeuer aus
Vorperioden vermag nur die allenfalls anfallende, die Mindeststeuer
übersteigende Tarifsteuer auf gegebenenfalls Null zu reduzieren.
Für das Jahr 2003:
Auf Grund des erzielten Verlustes fällt keine
Tarifsteuer an. Es wird lediglich die Mindeststeuer vorgeschrieben. Nach Abzug
der einbehaltenen Steuerbeträge (anrechenbare inländische
Kapitalertragsteuer) von € 113,53 wird die Körperschaftsteuer mit
€ 1.636,47 festgesetzt. Mangels entrichteter Vorauszahlungen
verbleiben daher € 1.636,47 zur Zahlung. Genau dieser Betrag wurde der
Bw mittels des angefochtenen Bescheides vorgeschrieben.
Mangels einer Tarifsteuer kommt die erste Begrenzung nicht
zum Tragen, die gesamte Mindeststeuer wird den anrechenbaren
Mindeststeuerbeträgen aus Vorperioden hinzugerechnet und steht für
künftige Veranlagungsperioden, in denen Gewinne erzielt werden, zur
Verfügung. Mangels eines erzielten Gewinnes und einer darauf entfallenden
Tarifsteuer kommt auch die zweite Begrenzung nicht zum Tragen.
Sowohl die in den Bescheiden ausgewiesenen
Steuerbeträge als auch die ausgewiesenen, anrechenbaren
Mindeststeuerbeträge wurden damit in Übereinstimmung mit der geltenden
Rechtslage ermittelt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 24 Abs. 4 Z 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 6 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
MindeststeuerGrund- oder StammkapitalStammkapitalVorauszahlungAnrechnungbetraglich begrenztMindeststeuerjahrTarifsteuerVorperiode
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1905-W/04
- Stammnummer
- 30674
- Gültig
- 26.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF