Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0434-I/07
Wohnraumsanierungsdarlehensrückzahlung, Sonderausgaben, Fremdvergleich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0434-I/07vom 26.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. Februar 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 31. Jänner 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom 12.3.2007 teilweise Folge
gegeben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw. ) machte im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung 2006 u.a. Darlehensrückzahlungen im Zusammenhang
mit einer Wohnraumsanierung in Höhe von € 3.200.- als Sonderausgaben
geltend.
Das Finanzamt versagte die Abzugsfähigkeit des
angeführten Betrages mit folgender Begründung:
"Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen
finden - selbst wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes
entsprechen - im Steuerrecht nur dann Anerkennung, wenn sie nach außen
ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den
selben Bedingungen abgeschlossen worden wären. Der Inhalt des
Darlehensvertrages hat jedenfalls zu enthalten: Darlehensgeber und -nehmer, Art
der geliehenen Sachen (Geld- oder Sachwerte), Laufzeit, Höhe der Zins- oder
Wertsicherungsvereinbarung, Besicherung, sowie klare Kündigungs-, Tilgungs-
und Zahlungsmodalitäten. Als fremdunüblich sind beispielsweise
zinsenlose Darlehen etc. anzusehen. Die in der Berufung geltend gemachten
Wohnraumschaffungskosten/Wohnsanierungskosten waren daher nicht zu
berücksichtigen."
Der Bw. vertritt hingegen die Auffassung, dass die
streitgegenständlichen Darlehensrückzahlungen als Sonderausgaben
abzugsfähig seien, da es sich beim verfahrensgegenständlichen Darlehen
um "endfälliges Leihgeld" handle. Die Rückzahlungen seien
"entsprechend den Möglichkeiten frei wählbar". Auch im Bankenbereich
sei es durchaus üblich, dass endfällige Darlehen mit frei
wählbaren Raten gewährt werden. Die Fremdüblichkeit sei daher
gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Bw. für den Nachkauf
von Versicherungszeiten € 11.337,30.- ausgegeben habe, sei er gezwungen
gewesen, die Wohnraumsanierung über ein Darlehen zu finanzieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der Aktenlage gewährte Sohn1 (Sohn des Bw.) an
seine Eltern im Jahr 2005 ein Darlehen für Wohnraumsanierungszwecke in
Höhe von € 22.000.-, wobei hinsichtlich der
Rückzahlungsmodalitäten vereinbart worden sei, dass die
Rückzahlung "in frei vereinbarten Raten nach den finanziellen
Möglichkeiten der Eltern" zu erfolgen habe (siehe Bestätigung vom
20.4.2005, Bl. 22 d.A.). Aus einer weiteren Bestätigung des Sohnes
des Bw. geht hervor, dass er von seinen Eltern im Jahr 2006 eine
Rückzahlung in Höhe von € 3.200.- erhalten habe (Bl. 23
d.A.).
Verträge zwischen nahen Angehörigen (z.B. Eltern
- Kinder) werden - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit - für den
Bereich des Steuerrechts nur anerkannt, wenn sie
1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen
(Publizitätswirkung), 2. einen eindeutigen, klaren und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und 3. zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(Fremdvergleich).
Die Prüfung der vorhin angeführten Kriterien hat
auch bei als Sonderausgaben geltend gemachten Darlehensrückzahlungen zu
erfolgen (siehe hiezu Doralt/Renner, EStG, [10], § 18, Tz 217 und die dort
angeführten VwGH- Judikate).
Im gegenständlichen Fall wurde kein von den
Darlehensnehmern unterfertigter schriftlicher Darlehensvertrag vorgelegt.
Weiters erfolgten die Zahlungsflüsse (Darlehenszuzählung bzw.
Darlehensrückzahlung) nicht über Bankkonten. Im Hinblick auf die
vorhin dargelegten Umstände kommt das behauptete Vertragsverhältnis
nach Auffassung der Berufungsbehörde nach außen hin nicht ausreichend
zum Ausdruck, weshalb die behauptete Darlehensrückzahlung allein schon aus
diesem Grund nicht als Sonderausgabe abzugsfähig ist.
Nach der Aktenlage wurde im berufungsgegenständlichen
Fall keine Zinsenvereinbarung getroffen. Weiters liegt keine Vereinbarung
über die Bestellung von Sicherheiten (z.B. Bürgschaften, Hypotheken)
vor. Auch wurde kein bestimmter Rückzahlungstermin vereinbart. Auch fehlt
eine Vereinbarung über die konkrete Ratenhöhe und Ratenfälligkeit
(Rückzahlung in "frei vereinbarten Raten nach den finanziellen
Möglichkeiten" der Darlehensnehmer). Die vorhin aufgezählten
Umstände sprechen nach Auffassung der Berufungsbehörde eindeutig gegen
die Fremdüblichkeit der Darlehensvereinbarung (siehe hiezu z.B. VwGH vom
24.11.1993, 92/15/0113). Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass das
Darlehen steuerlich nicht anzuerkennen und daher die geltend gemachte
Darlehensrückzahlung nicht als Sonderausgabe abzugsfähig ist.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Innsbruck,
am 26. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0434-I/07
- Stammnummer
- 30667
- Gültig
- 26.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF