Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0544-I/07
Inwieweit ist Inventar als Teil der Gesamtgegenleistung anzuerkennen ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0544-I/07vom 24.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 19. Juni 2006 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert und die Grunderwerbsteuer mit 3,5 v. H. von € 295.000,
sohin im Betrag von € 10.325, festgesetzt.
Die
Fälligkeit des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 26. Mai 2006 haben die
Ehegatten F und A (= Berufungswerberin, Bw) von XY die Liegenschaft in EZ1 im
Ausmaß 1.123 m² samt darauf errichtetem Wohn- und
Bürogebäude ins je hälftige Eigentum erworben. Die Übergabe
erfolgte mit Vertragsunterfertigung. Unter Vertragspunkt II. wurde der
Kaufpreis mit gesamt € 600.000 vereinbart, wovon der Betrag von
€ 60.000 auf das übernommene "Inventar laut Inventarliste"
entfalle. Sämtliche Kosten, Abgaben und Gebühren werden von den
Käufern getragen.
Dem Vertrag war keine Inventarliste beigeschlossen.
Das Finanzamt hat daraufhin ua. der Bw mit Bescheid vom 19.
Juni 2006, StrNr, ausgehend vom hälftigen Kaufpreis von € 300.000
die 3,5%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von € 10.500
vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wird eingewendet, das
mitgekaufte Inventar sei aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden, woraus sich
die Grunderwerbsteuer mit lediglich € 9.450 je Käufer ergebe. Aus
der nunmehr vorgelegten und von den Vertragsteilen unterfertigten Inventarliste
sei die Zusammensetzung im Einzelnen klar ersichtlich wie folgt:
|
Inventarliste
- Haus Z
|
|
Dachboden
|
Leuchtstoffröhren
sonst leer
|
Dachraum
|
Wandlampe 1
Stuhl
|
Dusche
|
Kräuterdampf-Generator
Dampfkabine mit Schwall- und Körperbrause, Stuhl, Wandregal, 2 Deckenspots,
2 Fensterplisee
|
Treppenhaus
|
Alle
Wandlampen
|
Vorraum
OG
|
Wandlampe,
Deckenspiegel
|
Schlafzimmer
|
Vorhänge
mit Karniesen, Rollo, Schrankraum-Deckenspot
|
Bogenzimmer
|
Täfelung
Bettnische, Decken- und Wandlampe
|
Bad
|
Komplette
Einbauten
|
Kizimmer
1
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Wand-Deckenlampen,
Vorhänge mit Stange
|
Kizimmer
2
|
Deckenlampe,
Vorhänge mit Karniese
|
Dusche
|
komplett samt
Deckenlampe, Vorhänge, Spiegel
|
Bürgerstube
|
komplett
bestehend aus Kassettenzierdecke mit Ziergesimse, Wandtäfelung,
Einbaueckbank gepolstert, angebaute Unterschränke mit Schubladen und
Fächern, 8-Eck-Ausziehtisch zweifach verlängerbar, 3 Stühle, 2
kleine Eckvitrinen, große Eckvitrine mit Innenbeleuchtung, Bilderleuchte,
Wandlampe, Vorhänge, Kachelofen mit Bank und Anbauliege, alles in Fichte
gebürstet
|
Wohnzimmer
|
Schreibtisch
und Bücherregal auf Galerie, 3 Wandlampen in Messing, Schmiedeeisen-Luster,
Offener Kamin mit Ofenbesteck, Glastisch, Vorhänge mit
Stangen
|
Pergola
|
Offener Kamin
mit Anbauanrichte, Lampen, Raffrollos
|
Küche
|
indiv.
Einbauküche in Esche samt Herd mit Ceranfeld und Backrohr, Dunstesse,
Einbau-Holzherd, Geschirrspüler, Kühlschrank, Tisch, Truhenbank, 2
Stühle, Decken- und Einbauleuchten, Vorhänge
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Wirtschaftsraum
|
Vorhänge
mit Karniese, Wand-Decken-Beleuchtung
|
Garderobe
|
Vorhänge,
Beleuchtung Wand-Decke
|
Gang
|
Beleuchtung
|
Bespr.
Zimmer
|
Vorhänge,
Deckenleuchte, 2 Einbauvitrinen, Bücherstellage
|
Schreibbüro
|
Vorhänge,
Einbaumöbel, Beleuchtung
|
Zeichenbüro
2
|
Deckenbeleuchtung,
Lamellenvorhänge
Dazu werde weiters auf das Gutachten des gerichtlich
zertifizierten Sachverständigen Ing. M verwiesen, der im Vorfeld des
Vertragsschlusses gutachterlich den Zeitwert des Inventars auf
€ 60.000 geschätzt habe. Der diesbezüglich relevante Teil
des Gutachtens (lt. Beilage) lautet:
"
5)
Zubehör
:
Die
verschiedensten Einrichtungen wie Stube, Wohnzimmer, Kachelofen, Kamine sind
unterschiedlichster Gestehungszeit und
fix mit dem Bauwert
verbunden
, somit wird das Zubehör
als Zeitwert ausgewiesen.
Sonstige Ausstattung wie Boden,
Fliesen, Brüstungen, Türen usw. gehen über die
Standardausführung hinaus und werden mit einem Pauschalwert ausgewiesen.
...".
|
Kachelofen
|
€
3.000
|
offene
Kamine
|
€
8.000
|
Bürgerstube
|
€
10.000
|
Decken
Vorraum
|
€
5.000
|
Küche
|
€
3.000
|
Badausstattung
|
€
3.000
|
Wohnzimmer
|
€
8.000
|
Galerie
|
€
5.000
|
Sonderausstattung
sonstiger Ausführungen
|
€
15.000
|
Zeitwert
Zubehör
|
€
60.000
Das nicht grunderwerbsteuerpflichtige Inventar sei
daher laut Berufung ordnungsgemäß, schlüssig und nachvollziehbar
mit mäßig € 60.000 bewertet worden und demzufolge in diesem
Wert zu berücksichtigen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 16. August 2006
wurde dahin begründet, dass ua. wegen der dauernden wirtschaftlichen
Widmung sowie der entsprechenden räumlichen Verbindung der
aufgeführten Einrichtungsgegenstände mit der Liegenschaft kein
grunderwerbsteuerfreies Inventar vorliege.
Mit Antrag vom 15. September 2006 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ohne
weiteres Vorbringen begehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer
grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Bei einem Kauf
(§ 1053 ABGB, § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG) ist nach der Legaldefinition des
§ 5 Abs. 1 Z 1 leg. cit. die Gegenleistung der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der
Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt oder
die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung
des Grundstückes empfängt und ist sohin die Summe dessen, was der
Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er
das Grundstück erhält (siehe dazu:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rzn. 4 - 6 zu § 5).
Wird für den Ankauf verschiedener
Wirtschaftsgüter, insbesondere von unbeweglichen Sachen einerseits und von
beweglichen Sachen andererseits, ein einheitlicher Gesamtkaufpreis vereinbart,
so gehören die Teile des Kaufpreises zu der der Steuer unterliegenden
Gegenleistung, die für den Erwerb des Grundstückes und für das
Zugehör zu demselben bezahlt werden. Angaben und Vereinbarungen der
Vertragsparteien über die Bewertung jeweils der unbeweglichen und
beweglichen Sachen sind für die Abgabenbehörde
nicht bindend; die Aufteilung des
Gesamtentgeltes ist nicht allein dem Gutdünken des Steuerpflichtigen
überlassen und kann die Abgabenbehörde von den Parteiangaben abgehen,
wenn diese den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen (VwGH
27.9.1995, 93/16/0047).
Beim Kauf von
Wohnungen/Liegenschaften samt Inventar bestehen nur dann keine Bedenken, den von
den Parteien gewählten Wertansatz anzuerkennen, wenn a) eine
detaillierte Liste mit Bewertung der einzelnen Inventargegenstände
vorliegt, und b) der Kaufpreis
für das Inventar höchstens ATS 100.000 =
€ 7.300 beträgt
(siehe zu vor: Fellner, aaO, Rz
57 zu § 5).
Der für das Zugehör aufgewendete Teil des
Kaufpreises gehört zur Gegenleistung, soferne die betreffenden
Gegenstände Zugehör gemäß
§ 2 Abs. 1 zweiter Satz
GrEStG sind (vgl. VwGH 8.1.1958, Slg 1751/F; VwGH 17.12.1992, 91/16/0053).
Gemäß
§ 2 Abs. 1 GrEStG sind unter
Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke im Sinne des
bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zugehör des
Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich ebenfalls nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes. Unter Zugehör werden im bürgerlichen
Recht (§§ 294 bis 297 ABGB) unter anderem Nebensachen verstanden, ohne
die die Hauptsache nicht gebraucht werden kann oder die das Gesetz oder der
Eigentümer zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt hat.
Nach dem Zivilrecht gilt es Folgendes im Hinblick auf
"Sachverbindungen" zu unterscheiden: An sich bewegliche Sachen gelten
als unbeweglich, wenn sie Zugehör einer unbeweglichen Sache sind (§
293 ABGB). Nach § 294 ABGB versteht man unter Zugehör dasjenige, was
mit einer Sache in fortdauernde Verbindung gesetzt wird. Dahin gehören
nicht nur der Zuwachs einer Sache, sondern auch die Nebensachen, ohne welche die
Hauptsache nicht gebraucht werden kann, oder die das Gesetz oder der
Eigentümer zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt hat. Das ABGB
nennt anstelle des "Zubehörs" den altertümlichen Begriff des
"Zugehörs", worunter es die Bestandteile und die Nebensachen versteht.
Ist die Verbindung eines Teiles mit der Hauptsache so eng,
dass er von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche
Vorgangsweise abgesondert werden könnte, so spricht man von einem
unselbständigen Bestandteil, der stets dem sachenrechtlichen Schicksal der
Hauptsache folgt (zB Gebäude). Selbständige Bestandteile, die
tatsächlich und wirtschaftlich von der Hauptsache getrennt werden
können, teilen dagegen nicht notwendig das sachenrechtliche Schicksal der
Hauptsache (Beispiel: die Reifen eines Fahrzeuges).
Zubehör ist
eine Nebensache, die zwar nicht Teil der Hauptsache, aber dieser zugeordnet ist
und ihrem Gebrauch dient. Im Einzelnen werden für diese
Zubehöreigenschaft gefordert:
1. Eigentümergleichheit sowohl an der Hauptsache als
auch an der Nebensache (in der Lehre strittig); 2. Der Eigentümer
muss die Nebensache Zwecken der Hauptsache
widmen; 3. Die Widmung muss zum
fortdauernden Gebrauch erfolgen, und
4. zwischen Haupt- und Nebensache muss ein gewisses Naheverhältnis
bestehen, das den wirtschaftlichen Bedürfnissen angemessen ist.
Die - oftmals schwierige - Abgrenzung zwischen
selbständigem Bestandteil oder Zubehör ist für die rechtliche
Lage deshalb nicht entscheidend, weil beide im Zweifel dem rechtlichen Schicksal
der Hauptsache folgen und daher sowohl die Bestandteile einer unbeweglichen
Sache als auch deren Zubehör unbeweglich sind (siehe zu vor auch:
Koziol-Welser, Grundriß des
bürgerlichen
Rechts10, Band II, S.
12 f. mit Verweisen auf OGH-Judikatur) bzw. Zubehör und selbständiger
Bestandteil in der Regel dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache folgen (siehe
Dittrich-Tades, ABGB,
Manz18, im Kommentar
zu § 294; VwGH 3.12.1981, 81/16/0005).
Ob Möbel und Einrichtungsgegenstände als
Zubehör der Liegenschaft anzusehen sind, ist nach den Umständen des
Einzelfalles zu beurteilen (VwGH 6.12.1990, 90/16/0155). Insofern ist der
Beschaffenheit der Möbel und deren Entfernbarkeit wesentliche Bedeutung
beizumessen, wobei aber maßangefertigte
Möbelstücke (Einbaumöbel, Einbauküche), die
an sich ohne wirtschaftliche
Beeinträchtigung entfernt werden können, zwar keine
unselbständigen Bestandteile der Hauptsache (Liegenschaft) darstellen,
jedoch als selbständige Bestandteile oder - bei Vorliegen der obigen
Voraussetzungen - als Zubehör zu
qualifizieren sind (vgl. OGH 8.11.1984, 7 Ob 667/84, SZ 57/166).
In seinem Urteil vom 21.2.1968, 3 Ob 12/68, hat der OGH die
Zubehöreigenschaft einer
Einbauküche bejaht, weil die
Einrichtungsgegenstände größenmäßig auf die
räumlichen Verhältnisse genau abgestimmt und von ihrem
ursprünglichen Eigentümer, der zugleich Eigentümer der
Liegenschaft war, dazu gewidmet wurden, über seine persönlichen
Bedürfnisse hinaus der Benützung der Küche schlechthin und somit
den Bedürfnissen des jeweiligen Liegenschaftseigentümers zu dienen.
Im Erkenntnis vom 28.8.1992, 3 Ob 79/91, hat der OGH
dargelegt, dass Badezimmer-, Toiletten- sowie
Kücheneinrichtungen und dergleichen - unabhängig von ihren
jederzeit möglichen Entfernbarkeit - offensichtlich und damit
grundsätzlich nicht nur den
individuellen Bedürfnissen des Eigentümers, sondern der fortdauernden
Benützung der Wohnung an sich dienen bzw. dazu gewidmet sind, weshalb eine
objektivierte Zweckwidmung vorliegt.
Kücheneinrichtungen und "dergleichen", dh. maßangefertigte
Einbaumöbel jeglicher Art, sind daher grundsätzlich als "Zubehör"
der Liegenschaft zu beurteilen und unterliegen der Grunderwerbsteuer.
Im Gegenstandsfall sind daher
nach obiger Judikatur die Ausstattung von Bad, Dusche und Küche aufgrund
der objektivierten Zweckwidmung von vorneherein als Zubehör der
Liegenschaft zu beurteilen. Zu den weiteren Räumlichkeiten
führt bereits der Sachverständige im vorgelegten Gutachten aus, dass
"Stube, Wohnzimmer, Kachelofen und Kamine" fix mit dem Bauwert verbunden sind
und somit als "Zubehör" mit dem Zeitwert ausgewiesen werden. Abgesehen
davon ist allein anhand der Beschaffenheit der diesbezüglichen Einrichtung
- insbesondere der komplett in Fichte gebürstet eingebauten
Bürgerstube sowie der mehreren offenen Kamine und des Kachelofens wie auch
hinsichtlich der vom Sachverständigen aufgeführten "Decken Vorraum" -
eindeutig ersichtlich, dass hiebei die Verbindung mit der Hauptsache (=
Liegenschaft bzw. Gebäude) derart eng ist, sodass eine Absonderung wenn
überhaupt nur durch eine höchst unwirtschaftliche Vorgangsweise
vonstatten gehen könnte. Es handelt sich daher diesfalls um
unselbständige Bestandteile, die stets dem sachenrechtlichen Schicksal der
Hauptsache folgen und demzufolge als "unbewegliche Sachen" zu qualifizieren
sind. Gleiches gilt auch für die vom Sachverständigen
angeführte "sonstige Ausstattung" wie "Böden, Fliesen,
Brüstungen, Türen usw.", welche laut Gutachten, da über die
Standardausführung hinausgehend, in den Pauschalwert von € 15.000 (=
"Sonderausstattung sonstiger Ausführungen") Eingang gefunden haben, da es
sich hiebei ebenso aufgrund der fortdauernden Verbindung nach dem Obgesagten um
unselbständige Bestandteile der Liegenschaft handelt.
Alle diese genannten Gegenstände sind daher als
Zubehör iSd § 294 ABGB bzw. § 2 Abs. 1 GrEStG zu beurteilen, die
dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache folgen und damit der Grunderwerbsteuer
unterliegen.
Es ist jedoch gleichzeitig
nicht zu übersehen, dass laut Inventarliste daneben noch eine Vielzahl von
Beleuchtungskörpern und Vorhängen mit Karniesen, Rollos sowie
Stühlen, Spiegeln, Regalen/Stellagen, ein Schreibtisch, ein Glastisch etc.
von den Käufern übernommen wurden, welche zweifelsfrei als "Inventar"
bzw. als bewegliche Sachen zu betrachten sind. Der UFS erachtet hiefür im
Wege der Schätzung einen Wertansatz von gesamt € 5.000 - dies
auch im Hinblick auf die bestehende Abnutzung - als angemessen und anerkennt
daneben die laut Gutachten des Sachverständigen aufgeführte Position
"Galerie € 5.000" ebenso als Inventar.
Nach dem Dafürhalten der
Berufungsbehörde verbleibt daher im Ergebnis an anzuerkennendem Inventar
ein Betrag von gesamt € 10.000, welcher aus dem Gesamtkaufpreis
für die Liegenschaft von € 600.000 auszuscheiden ist. Die
der Bw vorzuschreibende Grunderwerbsteuer bemißt sich ausgehend von deren
(hälftiger) Gegenleistung von € 295.000 mit 3,5 % im Betrag von
€ 10.325.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte sohin der
Berufung nur ein teilweiser Erfolg beschieden sein und war wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 24. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 2 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 294 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0544-I/07
- Stammnummer
- 30651
- Gültig
- 24.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF