Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2459-W/07
Flüchtlingsregelung in der Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2459-W/07vom 24.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Wilfried
Embacher, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Kärntner Ring 6, vom
6. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien für den 2., 20.,
21., und 22. Bezirk vom 10. Mai 2007 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum
Februar 2002 bis November 2006 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Der Bescheid wird abgeändert. Der Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die Monate Februar und
März 2002 sowie für den Zeitraum Mai 2004 bis
November 2006 für die Kinder, A geb. am XX, H, geb. am XXX und E, geb.
am XXXX, wird abgewiesen. Für den Zeitraum April 2002 bis
April 2004 ist für die Kinder A , geb. am XX, H, geb. am XXX und E,
geb. am XXXX, Familienbeihilfe zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist armenische
Staatsbürgerin und lebt seit dem Jahr 2001 mit ihrem Lebenspartner und
ihren gemeinsamen Kindern (A, geb. am XX, H, geb. am XXX und E, geb. am XXXX) im
Bundesgebiet. Jeweils mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom
20. Dezember 2006 bzw. 21. Dezember 2006 sowie mit Bescheid
des Bundesasylamtes vom 20. Februar 2007 wurde sowohl der Bw. und
deren Kindern als auch ihrem Lebenspartner die Flüchtlingseigenschaft kraft
Gesetzes zuerkannt.
Am 24. April 2007 brachte die Bw. bei dem
zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ein
und beantragte diese für ihre drei Kinder ab dem Zeitpunkt
Februar 2002.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2007 wies das Finanzamt
den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe den Zeitraum Februar 2002
bis November 2006 betreffend als unbegründet ab und führte in
seiner Begründung dazu im Wesentlichen aus, dass gemäß
§ 3 FLAG 1967 Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger seien, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe hätten,
wenn ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 gewährt worden sei. Ab
1. Mai 2004 werde Personen, denen Asyl gewährt werde, die
Familienbeihilfe an dem Monat gewährt, in welchem ihnen Asyl nach den
Asylgesetz 1997 zuerkannt worden sei. Maßgeblich sei dabei das Datum
des Asylbescheides. Da im vorliegenden Fall Asyl mit Bescheid vom
20. Dezember 2006 gewährt worden sei, könne frühestens
ab Dezember 2006 die Familienbeihilfe gewährt werden.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 erhob die Bw. gegen den
Abweisungsbescheid auf Zuerkennung der Familienbeihilfe das Rechtsmittel der
Berufung und begründete dies damit, dass sie am 27. April 2001
einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt habe, welchem letztendlich mit
Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. Dezember 2006
stattgegeben worden sei. Der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe sei
jedoch von der Erstbehörde abgewiesen worden und stütze sich auf die
Rechtslage ab 1. Mai 2004. Die Behörde übersehe aber dabei, dass
nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die von ihr im bekämpften
Bescheid zitierte Rechtslage ab 1. Mai 2004 nicht auch auf jene
Zeiträume anzuwenden sei, die vor diesem Zeitpunkt lägen. Der
Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgabengesetze gelte auch im Rechtsbereich des
FLAG, weshalb für den Zeitraum von Februar 2002 bis April 2004
die in diesem Zeitraum geltende Rechtslage heranzuziehen und folglich zumindest
für diesen Zeitraum Familienbeihilfe zu gewähren sei. Es werde
daher der Antrag gestellt die Familienbeihilfe antragsgemäß zu
gewähren.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Juni 2007 wurde
seitens des Finanzamtes gegenständliches Rechtsmittel als unbegründet
abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass gemäß
§ 3
FLAG 1967 Personen, denen Asyl gewährt werde, Familienbeihilfe ab
jenem Monat zustehe, in denen ihnen mit Bescheid Asyl nach den
Asylgesetz 1997 bzw. nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt worden sei.
Maßgeblich sei ab 16. Dezember 2004 (das sei der Tag nach der
Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004) das Datum des
Asylbescheides. Im vorliegenden Fall sei Asyl mit Bescheid vom
20. Dezember 2006 gewährt worden, weshalb erst ab
Dezember 2006 ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 brachte die Bw. den
Vorlageantrag ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. ist armenische Staatsbürgerin und lebt seit
dem Jahr 2001 mit ihrem Lebenspartner und ihren gemeinsamen Kindern (A,
geb. am XX, H, geb. am XXX und E, geb. am XXXX) im Bundesgebiet. Jeweils mit
Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. Dezember 2006
bzw. 21. Dezember 2006 sowie mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
20. Februar 2007 wurde sowohl der Bw. und deren Kindern als auch ihrem
Lebenspartner die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zuerkannt.
Die Bw. gehört der Volksgruppe der X an und war vor
ihrer Flucht aus Armenien im Jahr 2001 auf Grund ihrer
Volksgruppenzugehörigkeit konkreter individueller Verfolgung in ihrem
Heimatland ausgesetzt. Diese Sachverhaltsannahme gründet sich auf
die im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom
20. Dezember 2006 getroffenen Feststellungen.
Am 24. April 2007 brachte die Bw. bei dem
zuständigen Finanzamt für ihre drei Kinder einen Antrag auf
Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Februar 2002
ein. Mit Bescheid vom 10. Mai 2007 wurde seitens des Finanzamt
für den Zeitraum Februar 2002 bis November 2006 der
diesbezügliche Antrag abgewiesen. Gegenständliches Rechtsmittel
richtet sich ausschließlich gegen den Abweisungsbescheid, weshalb seitens
der Abgabenbehörde zweiter Instanz nur über den Zeitraum
Februar 2002 bis November 2006 abzusprechen war.
A) Familienbeihilfe für den Zeitraum Februar 2002
bis April 2004:
Im Erkenntnis vom 24.10.2000, 95/14/0119, sprach der
Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Anwendung neuen Rechts auf
früher verwirklichte Sachverhalte aus, dass für die Erlassung von
Abgabenbescheiden - falls das Gesetz nicht ausdrücklich anderes anordnet -
jenes Gesetz maßgebend ist, innerhalb dessen zeitlichen
Bedingungsbereiches der Sachverhalt gesetzt worden ist, der die Verwirklichung
des Abgabentatbestandes bewirkt.
Diese Rechtsansicht wird auch im VwGH-Erkenntnis vom
8. Februar 2007, 2006/15/0098 bestätigt, wonach die Frage, ob
für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der
rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu
beantworten ist.
Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die
Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10
Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat.
Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein
Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder
Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein.
Für den Zeitraum Februar 2002 bis April 2004
sind daher die Bestimmungen des § 3 FLAG 1967 in der vor dem
16. Dezember 2004 geltenden Fassung heranzuziehen.
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 (in der vor dem
16. Dezember 2004 geltenden Fassung) normiert:
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger
sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei
einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen
Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im
Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung
nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem,
wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 (in der vor dem
16. Dezember 2004 geltenden Fassung) normiert:
Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
Streitentscheidend ist daher die Frage, ob der Bw. und
ihren minderjährigen Kindern, und ab wann ihnen die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 1
Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge zuzubilligen war.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer
Flüchtlingskonvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, ist als Flüchtling im
Sinne des Abkommens anzusehen, wer sich infolge von vor dem
1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter
Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen
Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und
nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des
Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gem. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 7. Februar 1974, BGBl.
Nr. 78/1974, ist unter dem Ausdruck "Flüchtling" jede unter die
Begriffsbestimmung des Art. 1 der Konvention fallende Person zu verstehen,
so als wären die Worte "infolge von vor dem 1. Jänner 1951
eingetretenen Ereignisse" in Art. 1 Abschnitt A Z 2 nicht
enthalten.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Bw. für den Fall
der Rückkehr in ihren Heimatstaat eine Verfolgungsgefahr trifft - wie dies
der unabhängige Bundesasylsenat in seinen Bescheiden vom
20. Dezember 2006 sowie 21. Dezember 2006 ausgesprochen hat
-, sind die Bw. und ihre minderjährigen Kinder seit ihrer Flucht aus diesem
als Flüchtling im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und des
Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl.
Nr. 78/1974) aus den o.a. Gründen anzusehen, weshalb der Bw. die
Familienbeihilfe für den Zeitraum April 2002 bis April 2004
aufgrund der o.a. gesetzlichen Bestimmungen zuzuerkennen ist.
Gem. § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die
Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt.
Sie wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden (vgl. § 10
Abs. 2 FLAG 1967).
Entsprechend der Bestimmung des § 10 Abs. 3
FLAG 1967 werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe
für ein erheblich behindertes Kind höchstens für fünf Jahre
rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Für die Monate Februar und März 2002 ist
daher der Bw. der Familienbeihilfenanspruch zu versagen, da es sich bei diesen
Zeiträumen um jeweils solche handelt, welche länger als fünf
Jahre vom Zeitpunkt der Antragstellung (im April 2007) an gerechnet,
zurückliegen.
B) Familienbeihilfe für den Zeitraum Mai 2004 bis
November 2006:
Art. 22 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I
Nr. 142/2004, lautet mit Wirkung ab 1. Mai 2004 auszugsweise:
"Änderung des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 110/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde.
2.
3.
4. Nach § 50x wird folgender § 50y
eingefügt:
§ 50y.
(1) § 39j Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit 1. Jänner 2005
in Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs. 2 und 38a Abs. 3
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit
1. Mai 2004 in Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis
einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach
dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde."
Für die Frage, ob im Zeitraum ab Mai 2004 ein
Beihilfenanspruch besteht, ist, wie sich dies aus § 50y Abs. 2
erster Satz FLAG 1967 ergibt, § 3 leg.cit. in der durch das
Pensionsharmonisierungsgesetz geänderten Fassung maßgeblich, was zur
Folge hat, dass der Beihilfenanspruch erst ab der tatsächlichen
Asylgewährung (im gegenständlichen Fall Dezember 2006) besteht.
Die novellierte Fassung stellt ihrem klaren Wortlaut nach
für die Anspruchsvoraussetzungen der Familienbeihilfe darauf ab, ob
tatsächlich bereits Asyl gewährt worden ist.
Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden
ist.
Im gegenständlichen Fall hat die Asylbehörde im
Rahmen eines Berufungsverfahrens sowohl der Bw. als auch ihren drei
minderjährigen Kindern mit Bescheid vom 20. Dezember 2006 bzw.
21. Dezember 2006 Asyl gewährt und folglich kraft Gesetzes die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des
Familienlastenausgleichsgesetzes war daher für den Streitzeitraum
Mai 2004 bis November 2006 der Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe zu Recht abzuweisen, da die Asylgewährung der Bw. und
ihrer Kinder erst im Dezember 2006 erfolgt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2459-W/07
- Stammnummer
- 30645
- Gültig
- 24.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF