Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0121-I/06
Geltendmachung einer vorzeitigen AfA von den Teilherstellungskosten eines Bauabschnittes eines Gebäudes (tatsächlicher Baubeginn des gesamten Bauvorhabens vor dem 31.12.2001)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0121-I/06vom 24.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Anton Baldauf und die weiteren
Mitglieder Mag. Ingrid Bergmann, Dr. Alfred Wurzer und Mag. Klaus Schönach
über die Berufung des Bw., vertreten durch Berater, vom 4. August 2004
gegen die Bescheide des Finanzamtes XYZ, vertreten durch Finanzanwalt, vom
5. Juli 2004 betreffend Einkommensteuer 2002 und 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) betreibt ua. ein Hotel-Garni. Die
Gewinnermittlung erfolgt gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG.
Anlässlich einer die Veranlagungsjahre 2001 bis 2003
umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde ua. folgende
Feststellung getroffen:
"Tz 16 Betriebs-
und Geschäftsgebäude B:
(2001: Anlage im Bau):
Im
Herbst 2001 wurde auf der Grundparzelle
123 in der KG
A mit dem Neubau des Hotels
"B" begonnen. Dieses Objekt wurde mit -
Ausnahme von geringfügigen Finalarbeiten - auf die Wintersaison 2002/2003
fertig gestellt. Im Zusammenhang mit diesem Neubau wurden anl. der
Betriebsprüfung folgende Feststellungen getroffen:
...
Im
Jahr 2001 wurde das Kellergeschoss (im Rohzustand) errichtet. Im Kellergeschoss
befindet sich u.a. eine Tiefgarage. Eigenen Angaben zufolge, wurden
Stellflächen in der Tiefgarage mit Beginn der Wintersaison 2001/2002
(mangels anderer geeigneter Parkflächen) als provisorische Parkplätze
für das "C" verwendet.
....
Tz 18
Bewertungsreserve Gebäude:
Von den
Teilherstellungskosten 2002 und 2003 zum Hotelneubau
"B" (s.a. Tz 16) wurde die vorzeitige
Abschreibung gem. § 10a Abs. 3 EStG (Konjunkturbedingte vorzeitige
Abschreibung) geltend gemacht. Die vorzeitige Abschreibung wurde gegen eine
unversteuerte Rücklage eingebucht.
Eine vorzeitige
Abschreibung gem. § 10a EStG steht nur bei der Herstellung von
Gebäuden des Anlagevermögens bei betrieblichen Einkünften zu.
Voraussetzung ist ua. gemäß
§ 10a Abs. 3 Z. 2 EStG, dass mit der
tatsächlichen Bauausführung nach dem 31.12.2001 begonnen
wurde.
Wie bereits in
Tz. 16 ausgeführt, erfolgte der Aushub für das Hotel
"B" im Jahr 2001. Weiters wurde das
Kellergeschoss (im Rohzustand) im Herbst 2001 errichtet. Im Kellergeschoss
befinden sich die Tiefgarage, 2 Lagerräume, der gesamte Wellnessbereich,
Personalzimmer und "Technikräume" (Heizraum etc.). Es handelt sich somit
nicht um ein losgelöstes, unabhängiges Bauvorhaben, sondern um einen
(wesentlichen) Bauabschnitt zum Neubau des Hotels "B
".
§ 10a Abs.
3 EStG wurde durch das Konjunkturbelebungsgesetz 2002 (BGBl. I Nr. 68/2002)
eingeführt. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Finanzamtes die
Ziffer 2 im Absatz 3 des § 10a EStG so zu interpretieren, dass der
tatsächliche Baubeginn im Sinne von "erstem Spatenstich" nach 31.12.2001
liegen muss.
Zur Auslegung
der o.a. Gesetzesstelle liegt offenbar noch kein höchstgerichtliches
Erkenntnis vor. Die Ansicht des Finanzamtes wird aber durch
erlassmäßige Regelung bzw. durch die RZ. 3253 und 3254 der
Einkommensteuerrichtlinien gestützt.
Nachdem der
tatsächliche Baubeginn (Aushub, Kellergeschoss) zum Neubau des Hotel
"B " vor dem 31.12.2001 liegt, steht
nach der dargelegten Rechtsansicht des Finanzamtes die vorzeitige Abschreibung
gem. § 10a Abs. 3 EStG nicht zu.
Die
Bilanzposition "Bewertungsreserve Gebäude" war - wie unten dargestellt -
erfolgswirksam aufzulösen.
|
|
2002-12-31
|
2003-12-31
|
|
€
|
€
|
Hd.-Steuerbilanz
|
121.335,88
|
129.882,89
|
Prüferbilanz
|
0,00
|
0,00
|
+/-
Kapital:
|
121.335,88
|
129.882,89
|
+/-
Gewinn:
|
121.335,88
|
8.547,01
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers
und erließ (für 2002 nach Wiederaufnahme des Verfahrens neue)
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003 (Ausfertigungsdatum 5.
Juli 2004).
Gegen die genannten Bescheide wurde mit Eingabe vom 4.
August 2004 fristgerecht Berufung erhoben. Begründend wurde
ausgeführt, das Untergeschoss sei im Jahr 2001 als eigener Gebäudeteil
errichtet, und die Tiefgarage genutzt worden. Die Möglichkeit der
Vermietung einzelner Tiefgaragen-Abstellplätze unabhängig vom Betrieb
Hotel Garni "B" würde den eigenständigen Gebäudebegriff
bestätigen. Zu den begünstigten Aufwendungen im Zusammenhang mit der
vorzeitigen Abschreibung werde gemäß Rz 3264 EStR 2000 die
Neuerrichtung von Gebäuden auf bereits bestehende Gebäude
angeführt. Wesentlich für den Begriff Herstellungsaufwand sei bei der
Neuerrichtung auf ein bestehendes Gebäude die Änderung der Wesensart
des Gebäudes. Auf das bestehende Gebäude Untergeschoss-Tiefgarage sei
im Jahre 2002 und 2003 das Hotel "B " errichtet worden.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 10. Februar
2006 wurde zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Mit Eingabe vom 4. November 1999 sei bei der Gemeinde A um
die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Neubau einer
Frühstückspension mit Tiefgarage und Privatwohnung auf Gp. 123 KG A
angesucht worden. Diesem Anbringen sei mit Baubescheid vom 22. März 2000
Rechnung getragen worden.
Begünstigt seien Bauvorhaben nur, wenn der Baubeginn
zwischen 1. Januar 2002 und 31. Dezember 2003 liege. Als "Baubeginn" gelte der
tatsächliche Baubeginn im Sinne von "erster Spatenstich". Entscheidend sei
auch die beabsichtigte Verwendung am Ende jenes Veranlagungszeitraumes, in dem
das Gebäude zur Gänze oder teilweise hergestellt werde.
Die letztendliche Verwendung liege nicht in der Verwendung
von Autoabstellplätzen, sondern hauptsächlich in der kurzfristigen
Vermietung von Räumlichkeiten für Wohnzwecke. Da mit der Errichtung
des Gebäudes bereits im Jahre 2001 begonnen worden sei, könne die
vorzeitige Abschreibung nicht gewährt werden.
Festgehalten werde, dass durch die Vermietung der
Abstellplätze kein eigenständiger Gebäudeteil entstehen
könne. Die AfA untermauere nicht den eigenständigen
Gebäudebegriff, sondern sei lediglich ein Beweis dafür, dass ein Teil
des Gesamtgebäudes bereits in Nutzung gegangen sei.
Weiters würden in der Tiroler Bauordnung (TBO) die
Begriffe Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden definiert. Jedes Bauvorhaben,
egal ob Neu-, Zu- oder Umbau sei bewilligungspflichtig. Für jede
Änderung nach § 20 TBO (z.B.: Neu, Zu- oder Umbau) müsse ein
eigenes Ansuchen gestellt werden.
Im Streitfall liege aber nur eine Baubewilligung
(Genehmigung zur Errichtung einer Frühstückspension samt Tiefgarage
und Privatwohnung) vor. Demzufolge könne auch nicht von zwei getrennten
Gebäuden gesprochen werden. Durch die Errichtung der Tiefgarage im Jahr
2001 sei einkommensteuerrechtlich ein Gebäudeteil errichtet worden, der
kein eigenständiges Gebäude darstelle.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2006 wurde fristgerecht die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Gemäß
§ 10a Abs. 3 EStG 1988
können Steuerpflichtige bei der Herstellung von Gebäuden des
Anlagevermögens neben der Absetzung für Abnutzung gemäß
§ 8 Abs. 1 gewinnmindernd eine vorzeitige Abschreibung von 7% der
Herstellungskosten geltend machen. Voraussetzung ist:
1. Die Absetzung für Abnutzung von den
Herstellungskosten des Gebäudes beträgt bis zu 3% (§ 8 Abs. 1
erster Teilstrich zweiter Halbsatz).
2. Mit der tatsächlichen Bauausführung wird nach
dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Jänner 2004 begonnen.
Erstreckt sich die Herstellung des Gebäudes über
einen Zeitraum, der nach dem 31. Dezember 2003 endet, kann die vorzeitige
Abschreibung von jenen Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, die bis
zum 31. Dezember 2003 anfallen. Die vorzeitige Abschreibung kann nur insoweit
geltend gemacht werden, als die Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) 3,8
Millionen Euro nicht übersteigen.
2.) In zeitlicher Hinsicht bedient sich § 10a Abs. 3
der Terminologie, wie sie in § 10a Abs. 1 und 2 bereits hinsichtlich des
Investitionsfreibetrages verwendet worden ist.
Als Beginn der tatsächlichen Bausausführung ist
daher der "erste Spatenstich" zu verstehen, also der Beginn der
tatsächlichen handwerklichen Baumaßnahmen. Vorangegangene
Planungsmaßnahmen sind unschädlich. Die vorzeitige Abschreibung nach
§ 10a Abs. 3 EStG hat zur Voraussetzung, dass diese tatsächliche
Bauführung im Kalenderjahr 2002 oder im Folgejahr beginnt.
Begünstigt ist einerseits die Errichtung eines
gesamten Gebäudes. Begünstigt ist aber, wie sich aus dem Wortlaut und
dem Zweck der Vorschrift ergibt, auch die Setzung einzelner
Herstellungsaufwendungen auf ein bestehendes Gebäude, wenn hinsichtlich
dieser Baumaßnahme die Bauausführung im Jahr 2002 begonnen hat (vgl.
Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer, EStG 1988, Kommentar, Anm. 8 zu §
10a EStG).
Ein Aufbau auf ein bestehendes Gebäude ist daher nur
dann begünstigt, wenn die Herstellung des "bestehenden" Gebäudes zum
Zeitpunkt des Beginns des Aufbaus abgeschlossen war. Nur diese Auslegung
lässt sich mit dem Zweck der Regelung in Einklang bringen, der in einer
"Ankurbelung der Bauwirtschaft" bestanden hat (EB RV 977 Blg NR XXI. GP des am
26.4.2002 kundgemachten Konjunkturbelebungsgesetzes).
3.) Aufgrund des Ermittlungsverfahrens steht folgender
Sachverhalt als erwiesen fest:
Mit Eingabe vom 4. November 1999 hat D (Ehegattin des Bw.)
um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Neubau einer
Frühstückspension mit Tiefgarage und Privatwohnung auf Gp 123 KG A
ersucht. Die Gattin des Bw. ist grundbücherliche Eigentümerin der
Liegenschaft, auf der der Bw. das Hotel "B" errichtet hat.
Mit Bescheid der Gemeinde A vom 22. März 2000 wurde
die baubehördliche Bewilligung zum Neubau der Frühstückspension
samt Tiefgarage nach Maßgabe der Planungsunterlagen und der
Baubeschreibung erteilt.
Laut Baubescheid vom 22. März 2000 sind für die
zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher der
Anlage gemäß der geltenden Stellplatzverordnung der Gemeinde A auf
eigenem Grund mindestens 25 Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu
schaffen. In der Baubeschreibung vom 29. Oktober 1999 wird unter der Rubrik Art
und Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlage: "Neubau
Frühstückspension mit Sauna, Tiefgarage und Privatwohnung" angegeben.
Die allgemeine Baubeschreibung sieht 2 Untergeschosse vor, in denen sich neben
der Tiefgarage auch ein Lager, eine Waschküche, ein Heizraum, ein
Schi-Schuhraum, eine Sauna etc. befinden. Weiters gehören zum Gebäude
das Erdgeschoss (Garage, Büro, Halle, Stube, Rezeption etc.), 3
Obergeschosse (Zimmer) und das Dachgeschoss (Privatwohnung). Laut
Baubeschreibung verfügt das Gebäude über 2 Stellplätze
für Kraftfahrzeuge für die Bewohner in der Garage und über 24
Stellplätze für Besucher (Gäste, Lieferanten) in der
Tiefgarage.
Im Schreiben vom 15. November 1999 der Tiroler Landesstelle
für Brandverhütung wird das Bauvorhaben wie folgt umschrieben:
"Mit Schreiben
vom 5.11.1999 wurden Einreichunterlagen des Herrn
E vom 29.10.1999 übermittelt, die
den Neubau einer Frühstückspension bestehend aus zwei Untergeschossen,
dem Erdgeschoss, drei Obergeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss
vorsehen. Im 1. und 2. Untergeschoss sollen Tiefgaragen errichtet werden, die
durch Auf- bzw. Abfahrtsrampen miteinander verbunden sind, und eine
Gesamtfläche von rund 668 m² aufweisen. Weiters soll im 2.
Untergeschoss ein Lagerraum, im 1. Untergeschoss der Heiz- und Lüftungsraum
sowie die Waschküche und diverse Nebenräume eingebaut werden."
Der Baubeginn für das oben beschriebene Bauvorhaben
war der 10. September 2001.
Im Jahr 2001 waren folgende Gebäudeteile errichtet:
Keller/Garage/Sauna und Heizraum.
Laut Vorhaltsbeantwortung vom 9. Juli 2007 sollen sich
diese Gebäudeteile im Jahr 2001 im Rohbauzustand befunden haben. Die Garage
mit den Abstellplätzen soll sich hingegen in einem bereits fertig
errichteten Zustand befunden haben. Dieses Vorbringen wird dann insoweit
berichtigt als ausgeführt wird, dass das Parksystem der Firma G (auf der
Grundfläche von etwas mehr als einem Stellplatz können bis zwei
Fahrzeuge übereinander geparkt werden) in der Wintersaison 2001/2002 noch
nicht installiert war, und die Vertiefungen für das Parksystem auf den
Trägern und Holzpfetten abgedeckt worden seien. In der Wintersaison
2001/2002 seien 12 Stellplätze für das "C " verwendet worden. Beim
letztgenannten Gebäude handelt es sich um eine Frühstückspension
samt einem Cafe, die ebenfalls vom Bw. in A betrieben werden. In der
Vorhaltsbeantwortung vom 9. Juli 2007 wird der bauliche Zustand dieser
Stellplätze als "eine rohe Betondecke" beschrieben.
Das Hotel Garni B wurde sodann auf die Wintersaison
2002/2003 fertig gestellt. Hiebei handelt es sich um ein 4 Sterne Hotel Garni in
unmittelbarer Nähe der H im Zentrum von A. Das Hotel verfügt über
23 Zimmer und 23 Stellplätze in der Tiefgarage. Die Rezeption und die
Zimmer sind bequem mit einem Aufzug von der Tiefgarage unmittelbar erreichbar
(vgl. Homepage des Bw.).
4.) Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht im
Streitfall fest, dass ein Gebäude,
nämlich eine
Frühstückspension mit Tiefgarage errichtet worden ist.
Der Baubeginn des Hotel Garni "B " ist am 10. September
2001 erfolgt. Im Herbst 2001 wurde lediglich ein Teil des Gebäudes fertig
gestellt. Dass das Bauvorhaben aufgrund des Wintereinbruches in einem der
höchstgelegenen Wintersportorte Tirols im Jahr 2001 nicht vollendet werden
konnte, liegt auf der Hand. Dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass im
Jahr 2001 - wie der Bw. vermeint - eine Tiefgarage errichtet wurde. Im Jahr 2001
wurde lediglich ein Bauabschnitt des Hotels "B" ausgeführt. Bei Fortsetzung
des Bauvorhabens wurde nicht ein Hotel auf einem bestehenden Gebäude
(Tiefgarage) errichtet. Es wurden lediglich die von Baubeginn an geplanten
weiteren Geschosse des Hotels "B" fertig gestellt.
Aus der Möglichkeit der Vermietung einzelner
"Abstellplätze" kann nach Meinung des Senates keinesfalls auf einen
eigenständigen Gebäudebegriff geschlossen werden. Ausschlaggebend ist
im Streitfall, dass nach dem Bauansuchen, dem Baubescheid und der
feuerpolizeilichen Beschreibung ein Gebäude mit mehreren Geschossen geplant
war und planmäßig errichtet worden ist.
Der unabhängige Finanzsenat schließt sich somit
in allen Punkten der Argumentation des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung vom 10. Februar 2006 an. Festzuhalten ist in diesem
Zusammenhang, dass der Bw. der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 10.
Februar 2006 - der Vorhaltswirkung zukommt - nichts Stichhältiges
entgegengesetzt hat.
5.) Insoweit in der Vorhaltsbeantwortung vom 9. Juli 2007
begründungslos auf einen Polierplan des Kellergeschosses bzw. auf einen
Erläuterungsbericht "Änderung des Baubebauungsplanes" hingewiesen
wird, ist zu bemerken, dass beide Dokumente den Rechtsstandpunkt des Bw. nicht
zu stützen vermögen. Der Erläuterungsbericht vom 20. Juni 2002
zur Änderung des Bebauungsplanes betrifft die maximale
Gebäudehöhe. Im Polierplan des Kellergeschosses sind neben den
Autoabstellplätzen auch die (weiteren) Flächen des Hotels "B" wie
Waschküche, Heizraum, Lager, Saunabereich etc. enthalten. Aus den
vorgelegten Dokumenten kann keineswegs abgeleitet werden, dass im Jahr 2001 eine
Tiefgarage errichtet worden ist.
6.) In der mündlichen Verhandlung vom 13. September
2006 hat der steuerliche Vertreter zu Untermauerung seines Rechtsstandpunktes
auf nachstehende Kommentarmeinung von Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg zur
Geltendmachung einer vorzeitigen AfA im Geltungsbereich des EStG 1972 (§122
Tz 5) verwiesen:
"Herstellungsaufwand
liegt demgegenüber vor bei Zu-, Auf-, An- oder Umbaumaßnahmen oder
bei Fertigstellung eines in noch nicht fertiggestelltem Zustand erworbenen
unbeweglichen Wirtschaftsgutes".
Dass der Bw. ein im Bau befindliches Objekt erworben hat,
wurde vom steuerlichen Vertreter nicht einmal behauptet. Im Streitfall liegen
aber auch - wie bereits ausgeführt - keine Zu-, Auf-, An- oder
Umbaumaßnahmen vor.
Die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt, erfolgt
zudem nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung
(vgl Hofstätter/Reichel, § 108e EStG 1988, Seite 8). Aus der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt VwGH vom 21.9.2006,
2006/15/0156) ergibt sich, dass nach der Verkehrsauffassung unter einem
Gebäude jedes Bauwerk zu verstehen ist, das durch räumliche Umfriedung
Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt,
den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von
einiger Beständigkeit ist.
Nach der Verkehrsauffassung ist im Streitfall zweifelsfrei
ein Gebäude, nämlich ein Hotel Garni mit Tiefgarage errichtet
worden.
Abschließend sei erwähnt, dass
Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg die Ansicht vertreten, dass als Beginn der
tatsächlichen Bausausführung die erstmalige Durchführung von
Arbeiten an der Baustelle anzusehen sei (vgl. Anm. 7 zu § 122,
Einkommensteuer-Handbuch). Das vom steuerliche Vertreter im Ergebnis
gewünschte Abstellen auf begünstigungsfähige Bauabschnitte einer
Gebäudeerrichtung findet auch in diesem Kommentar keine Deckung.
Nachdem mit der tatsächlichen Bauausführung des
Hotels "B" unbestritten im Jahr 2001 (10. September 2001) begonnen wurde, konnte
die beantragte vorzeitige AfA nicht gewährt werden.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 24. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 10a Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
vorzeitige AfAtatsächliche BauausführungGebäudeBaubeginnBauabschnitterste SpatenstichtagHotelTiefgarage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0121-I/06
- Stammnummer
- 30644
- Gültig
- 24.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF