Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1863-W/07
Investitionszuwachsprämie für Mieterinvestitionen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1863-W/07vom 21.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Wt, gegen den
Bescheid des Finanzamtes X vom 26. Jänner 2005 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
das Jahr 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert und die
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
das Jahr 2003 mit 62.507,56 € (das sind 10 % des Investitionszuwachses in
Höhe von 625.075,58 €) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte für das Jahr 2003
eine Investitionszuwachsprämie (§ 108e EStG 1988) in Höhe von
62.507,56 €.
Mit Bescheid vom 26. Jänner 2005 setzte das
Finanzamt die Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003 mit
31.259,92 € fest. Es ging dabei davon aus, dass von dem der beantragten
Prämie zugrunde liegenden Investitionszuwachs die Prämie hinsichtlich
eines Anteiles von 31.247,64 € nicht zustehe, weil er auf
Herstellungskosten auf ein gemietetes Gebäude (Mieterinvestitionen)
entfalle.
Der gegen den Bescheid vom 26. Jänner 2005
eingebrachten Berufung gab der unabhängige Finanzsenat mit
Berufungsentscheidung vom 22. März 2006, RV/0581-W/05, nur teilweise Folge
und setzte die Investitionszuwachsprämie für 2003 mit 31.938,22 €
fest.
Mit Erkenntnis vom 23. Mai 2007, 2006/13/0078, hob der
Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung vom 22. März 2006 wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in der
Begründung aus, der Beschwerdefall gleiche hinsichtlich des
rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, den
der Gerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, 2006/15/0152,
entschieden habe. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof
ausgesprochen, dass Mieterinvestitionen im Normalfall nicht die Voraussetzungen
für ein Gebäude im Sinne des § 108e Abs. 2 EStG 1988
erfüllen und damit nicht von der Investitionszuwachsprämie
ausgeschlossen sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Infolge der Aufhebung der Berufungsentscheidung vom 22.
März 2006, RV/0581-W/05, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
23. Mai 2007, 2006/13/0078, ist das Berufungsverfahren wieder offen.
Der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgend,
wird die Investitionszuwachsprämie für 2003 antragsgemäß in
Höhe von 62.507,56 € gewährt.
Der angefochtene Bescheid wird dementsprechend
abgeändert.
Wien, am 21.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1863-W/07
- Stammnummer
- 30635
- Gültig
- 21.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF