Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0411-I/07
Vorliegen der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0411-I/07vom 21.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R.F., Italien, vertreten durch
Notar.X, vom 15. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 22. Februar 2007 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Erbschaftssteuer wird in Höhe von 1.477,85 € festgesetzt. Die
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der festgesetzten Abgabe
sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Laut Abhandlungsprotokoll vom 19.9.2006 wohnte der am
6.3.2006 verstorbenen italienischen Staatbürger M.B. zuletzt in R. Zu den
Aktiva zählten neben den darin angeführten beweglichen
Vermögenswerten auch ein ideeller 1/3- Anteil ein der Liegenschaft in
EZ.X,GB.Y bestehend aus den Gsten. 575/7 und .344 samt darauf errichteten
Baulichkeiten, R und ein ideeller 3/4- Anteil an einer Liegenschaft in Italien.
Testamentarische Erbin war die in Rom wohnhafte italienische Staatsbürgerin
R.F..
Anlässlich der Anmeldung dieses Erwerbes führte
der dieses Abhandlungsprotokoll anfertigende öffentliche Notar in einem
Schreiben vom 16. Jänner 2007 gegenüber dem Finanzamt Innsbruck
auszugsweise noch Folgendes aus:
"Die
Angehörigen des Verstorbenen teilten mir mit, dass Herr
B. seinen ständigen Aufenthalt in
Italien (P.) hatte und er sich nur zu
medizinischen Behandlungen in Österreich aufhielt. Wie mir seine
Angehörigen weiters mitteilten, ist Herr
B. in den Zeiträumen zwischen seinen
medizinischen Behandlungen zumeist nach Italien zurückgekehrt. Um belegen
zu können in welchen Zeiträumen Herr
B. sich in Österreich aufgehalten
hat, wurden von der Landesklinik Natters und der Universitätsklinik
Innsbruck Aufenthaltsbestätigungen angefordert, welche diesem Schreiben in
Kopie beiliegen.
Weiters wurde mir
mitgeteilt, dass Herr B. zwar in
Österreich (per Adresse jener Liegenschaft in
R. an welcher er ideeller
Miteigentümer war) gemeldet war. Die Anmeldung eines Wohnsitzes wurde
jedoch vor allem deshalb gemacht, damit der Verstorbene ein Konto in
Österreich eröffnen konnte. Sein ideeller 1/3 Anteil an der
Liegenschaft in R. wurde nie von ihm
selbst genutzt, da darin die Kinder der ideellen 2/3 Miteigentümerin
leben.
Der Verstorbene
übernachtete bei seinen Aufenthalten in Österreich in Hotels/Pensionen
bzw. bei stationären Aufenthalten in der Klinik. Dies wird auch dadurch
belegt, dass Herr B. anlässlich
seiner Aufenthalte im Hotel.X die
Zimmereinrichtung beschädigte und die Erbin die Kosten der Renovierung des
Zimmers tragen musste. Weiters war auch beim BG Hall ein Verfahren gegen den
Verstorbenen anhängig und konnten die Ladungen aufgrund des fehlenden
tatsächlichen Wohnsitzes und der häufigen Heimreisen des Verstorbenen
nach Italien oftmals nicht zugestellt
werden.
Der in Italien
zuständige Notar teilte mir mit, dass der Verstorbene schon seit 21.4.1986
ununterbrochen in P. gemeldet war und
übermittelte mir auch die diesbezügliche Bestätigung der Gemeinde
P., welche ich ihnen in Kopie weiterleiten
darf."
Außerdem legte der Notar einen von ihm erstellten
Aktenvermerk vom 15. Jänner 2007 über ein Gespräch mit Frau Ch.K.
mit folgendem Inhalt vor.
"Frau
K. teilte fm. mit, dass sich der
Verstorbene hauptsächlich in Italien aufgehalten hat. Nur wenn medizinische
Behandlungen notwendig waren, kam Herr B.
für ein paar Tage nach Tirol und übernachtete in dieser Zeit in
Pensionen und Hotels. Herr B.
übernachtete nie in R.. Ihm
gehörte nur 1/3 Anteil der Liegenschaft und war diese immer an die Kinder
von Frau K. vermietet (mündl.
Mietvertrag). Herr B. bezog aus dieser
Miete auch nur geringe Einkünfte im Ausmaß von ca. € 1.000,--
pro Jahr.
Dadurch, dass Herr
B. sich selten im Inland befunden hat, war
er auch schwerlich zu Tagsatzungen beim BG Hall zu laden (dort war ein
Rechtsstreit mit Frau K.
anhängig).
Frau
K. schätzt, dass sich Herr
B. erst ab ca. März/April 2005 immer
wieder in Österreich aufhielt um seine gesundheitlichen Probleme behandeln
zu lassen. Zwischen seinen Behandlungen fuhr der Verstorbene immer wieder heim
nach Italien. Vorher war der Verstorbene nur in Ferienzeiten zu
Besuch.
Auf die genauen
Zeiträume wann sich Herr B. im Inland
aufhielt lässt sich eventuell durch Betrachtung seiner
Behandlungszeiträume im LK Natters und in der Universitätsklinik
Innsbruck rückschließen. Eventuell kann auch sein Sachwalter RA Mag.
M diesbezüglich Auskunft
erteilen.
Die Anmeldung des
Wohnsitzes in R. erfolgte durch die
Gemeinde R. nach Rücksprache mit dem
Ausländeramt und lag es für die Gemeinde nahe als Wohnsitz einfach die
Adresse seines Mitbesitzes anzugeben auch wenn er tatsächlich nie dort
wohnhaft war. Die Anmeldung des Wohnsitzes war vor allem deshalb nötig,
damit Herr B. in Österreich ein Konto
eröffnen konnte."
Auch der Sachwalter RA.M bestätigte laut Aktenvermerk
vom 27.2.2007 gegenüber dem Notar fernmündlich, dass der Verstorbene
sich nur zu medizinischen Behandlungen in Österreich aufgehalten habe und
zwischen diesen Zeiträumen nach Italien gefahren sei. Es sei zwar richtig,
dass sich der Verstorbene selbst in Österreich angemeldet habe,
tatsächlich habe er an der Meldeadresse jedoch nicht gewohnt, da diese
Liegenschaft schon seit langem von den Kindern der 2/3 Eigentümerin bewohnt
werde. In jenen Zeiten, in welchen der Verstorbene in Österreich nicht
stationär sondern nur ambulant behandelt worden sei, nächtigte er
mangels anderer Wohnmöglichkeit im Hotel Hotel.X.
Das Finanzamt erließ gegenüber der Erbin R.F.
(Bw.) ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb von 70.525 € und dem 3-
fachen Einheitswert des inländischen Grundstückes von 12.427 €
gemäß
§ 8 Abs. 1(Steuerklasse IV) und Abs. 4 ErbStG einen
Erbschaftssteuerbescheid mit einer festgesetzten Erbschaftsteuer von 14.539,95
€ (Berechnung siehe Bescheid). In die Ermittlung der Bemessungsgrundlage
wurden u.a. neben dem inländischen Grundstück auch der Wert eines
ausländischen Grundstückes im Betrag von 87.094 € einbezogen.
Begründet wurde der Ansatz des ausländischen Grundstückes damit,
da unbeschränkte Erbschaftssteuerpflicht nach § 6 (2) ErbStG vorliege
und in Italien keine Erbschaftssteuer vorgeschrieben worden sei
(Grunderwerbsteuer sei nicht Erbschaftssteuer), sei auch die in Italien
befindliche Liegenschaft zur Gänze in Österreich zu versteuern
gewesen.
Gegen diesen Erbschaftssteuerbescheid wendet sich die
gegenständliche Berufung, womit die Einbeziehung der ausländischen
Liegenschaft in die Bemessungsgrundlage dem Grunde nach bekämpft wird.
Begründend wurde unter teilweiser Wiederholung und unter Verweis auf die in
den vorzitierten Eingaben gemachten Sachverhaltsangaben ausgeführt, daraus
gehe hervor, dass der Verstorbene seinen überwiegenden Aufenthalt in
Italien gehabt habe. Nur zu medizinischen Zwecken und um einen Rechtsstreit vor
dem BG Hall in Tirol auszutragen, habe sich der Verstorbene in Österreich
aufgehalten. Es sei zwar in R gemeldet gewesen, habe aber tatsächlich
während seiner Aufenthalte in Österreich nie dort gewohnt, sondern
habe in den Zeiträumen, in denen er nicht in der Klinik stationär
aufgenommen gewesen sei, in Hotels/Pensionen übernachtet. Die Anmeldung
eines inländischen Wohnsitzes sei deshalb vorgenommen worden, damit der
Verstorbene in Österreich ein Konto eröffnen könne.
Gemäß
§ 6 ErbStG iVm § 26 BAO unterliege der 3/4- Anteil an
der italienischen Liegenschaft nicht der österreichischen Erbschaftssteuer,
da der Verstorbene keinen Wohnsitz bzw. keinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Sinne dieser Abgabenvorschriften in Österreich gehabt habe. Die Bw. stellte
abschließend den Antrag, "die Erbschaftssteuer unter
Außerachtlassung des ausländischen Vermögens im Wert von €
87.094,00 nur mit dem Betrag von € 434,95 (Grunderwerbsteueräquivalent
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG) festzusetzen."
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 13. Juni 2007
wurde im Wesentlichen damit begründet, im vorliegenden Fall bestehe
unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich, da der Verstorbene nicht
nur mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet sei, sondern auch keine
Einkünfte aus Vermietung dem Finanzamt gemeldet habe.
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihrer
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 1 ErbStG ist die
Steuerpflicht gegeben 1. für den gesamten Erbanfall, wenn der
Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit des Eintrittes der
Steuerpflicht ein Inländer ist; 2. für den Erbanfall, soweit
er in inländischem landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem
Vermögen, inländischem Betriebsvermögen, in einem Nutzungsrecht
an einem solchen Vermögen oder in solchen Rechten besteht, deren
Übertragung an eine Eintragung in inländische Bücher
geknüpft ist, in allen anderen Fällen. Nach § 6 Abs. 2 Z.
2 ErbStG gelten als Inländer im Sinne dieses Bundesgesetzes Ausländer,
die im Inland einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen einen
gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Die in Abs. 2 des § 6 ErbStG gebrauchte Begriffe
Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt sind nach den Vorschriften der BAO zu
beurteilen (vgl. VwGH vom 20.6.1990, 89/16/0020). Nach § 26 Abs. 1
BAO hat einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften jemand dort, wo er eine
Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er
die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Voraussetzung für das Vorhandensein eines Wohnsitzes
ist zunächst das "Innehaben" einer
Wohnung, worunter die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit,
über die Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den Wohnbedarf
jederzeit benützen zu können, zu verstehen ist (siehe Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer,
Anm. 12 zu § 6 ErbStG und die dort angeführte Rechtsprechung; Stoll,
BAO, Kommentar, Band 1, Seite 324, Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 5ff
zu § 26 BAO).
Eine Wohnung ist der Inbegriff von Räumlichkeiten und
Einrichtungen, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind. Unter
einer Wohnung sind eingerichtete Räume zu verstehen, die vom Inhaber
jederzeit ohne wesentliche Änderungen zum Wohnen benützt werden
können und je nach Größe und Ausstattung ein seinen
persönlichen Lebensverhältnissen entsprechendes Heim bieten.
Außer Streit steht, dass die Einbeziehung des in
Italien gelegenen Grundstückes in die österreichische Besteuerung dann
rechtens ist, wenn gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2
Z 2 ErbStG der Verstorbenen auf Grund eines inländischen Wohnsitzes als
Inländer gilt und die Steuerpflicht für den gesamten Erbanfall
(unbeschränkte Steuerpflicht) gegeben ist. Das Finanzamt begründete
implizit die unbeschränkte Steuerpflicht (§ 6 Abs. 1 Z 1 ErbStG)
damit, dass der verstorbene ausländische Staatsbürger an seiner
Meldeadresse in R über eine Wohnung jederzeit verfügte und damit dort
einen inländischen Wohnsitz hatte. Die Bw. bestreitet demgegenüber das
"Innehaben" einer Wohnung und damit das Vorliegen eines Wohnsitzes im
Wesentlichen mit dem Vorbringen, obwohl der Verstorbene dort gemeldet war,
verfügte er im Haus R (an dieser Liegenschaft war der Verstorbene ideeller
1/3- Miteigentümer) über keine Wohnung, wird doch dieses Haus schon
seit langem von den Kindern der 2/3- Miteigentümerin bewohnt.
Den Gegenstandsfall entscheidet die allein streitigen
Tatfrage, ob das Finanzamt an Sachverhalt zu Recht davon ausgegangen ist, dass
in diesem Haus der Verstorbene eine Wohnung "innehatte", denn nur dann hatte der
Verstorbene dort einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften und es liegt
unbeschränkte Steuerpflicht vor.
Der Notar im Abgabenverfahren bzw. in der Folge die Bw. im
Berufungsverfahren haben unter Beischluss zahlreicher Unterlagen in durchaus
schlüssiger und glaubhafter Weise jene Gründe dargelegt die dafür
bestimmend waren, dass der Verstorbene zwar unter der Adresse R gemeldet war,
dort aber nie tatsächlich gewohnt hatte. Insbesondere wurde von zwei
Personen das Vorbringen der Bw. dahingehend bestätigt, dass der Verstorbene
in den Zeiten seines Aufenthaltes in Österreich, in denen er nicht
stationär im Krankenhaus aufgenommen war, mangels anderer
Wohnmöglichkeit im Hotel nächtigte, da das Haus R schon seit langem
von den Kindern der 2/3-Eigentümerin bewohnt wird. Zur Belegung dieser
Hotelaufenthalte dienten überdies zwei Rechnungen über
durchgeführte Reparaturarbeiten an zwei Zimmern, deren Teppichboden der
Verstorbene beschädigt hatte und die im Verlassenschaftsverfahren auf Grund
einer Forderungsanmeldung des Hotels als Passiva aufscheinen.
Das gegen das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes
an der Meldeadresse vorgebrachte Berufungsvorbringen hätte das Finanzamt
veranlassen müssen seinerseits in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung jene Tatumstände anzuführen, die den
Rechtsstandpunkt des Finanzamtes (nämlich Vorliegen eines Wohnsitzes an der
Meldeadresse) erhärten bzw. Argumente anzuführen, die gegen die
sachliche Richtigkeit der Sachverhaltsangaben der Bw. sprechen. Wenn das
Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung zur Stützung
seiner Rechtsansicht darauf verweist, dass der Verstorbene mit Hauptwohnsitz in
Österreich gemeldet war, dann steht allein dieser Umstand den
Berufungsausführungen nicht entgegen, hat doch die Bw. dargelegt, aus
welchen Gründen es zu dieser Anmeldung überhaupt gekommen ist.
Entscheidend bleibt aber, und dieses Vorbringen hat das Finanzamt mit dem
bloßen Hinweis auf die Anmeldung in keiner Weise widerlegt, dass laut
Angaben der Bw., bestätigt durch zwei weitere Personen, der Verstorbene
trotz dieser vorliegenden Anmeldung im Haus R dort über keine Wohnung
verfügte, lebten doch darin die Kinder der 2/3- Miteigentümerin,
während der Verstorbene in den Zeiten seiner Österreichaufenthalte in
einem Hotel wohnte. Überdies ist noch festzuhalten, dass es bei der
Beurteilung des "Innehabens" einer Wohnung auf die tatsächliche Gestaltung
ankommt, weshalb der Anmeldung allein zwar Indizwirkung, bei gegenteiliger
Sachlage aber keine entscheidende Bedeutung zukommt. Dem weiteren Argument, es
wären keine Mieteinkünfte dem Finanzamt gemeldet worden, vermag
letztlich auch nicht für den Standpunkt des Finanzamtes zu streiten, denn
eine etwaige Verletzung der Erklärungspflicht schließt die
Richtigkeit des Berufungsvorbringens nicht aus. Im Übrigen hat der
Verwaltungsgerichtshof selbst etwas überspitzt zum Ausdruck gebracht,
für Steuerehrlichkeit spreche kein Erfahrungswert (VwGH vom 29.5.1996,
93/13/0300).
Das Finanzamt vermochte augenscheinlich keine stichhaltigen
Argumente und Tatumstände anzuführen, die schlüssig und
begründet für dessen Standpunkt gesprochen hätten, dass der
Verstorbene an seiner Meldeadresse R eine Wohnung innehatte und dort seinen
Wohnsitz hatte. Der unabhängige Finanzsenat sieht nach erfolgter
Einsichtnahme in den von ihm angeforderten Gerichtsakt (Rechtstreit des M.B.
gegen Ch.K. betr. deren Absetzung als Verwalterin und betr. gerichtliche
Benützungsregelung) keine Veranlassung, die Richtigkeit der durch zwei
andere Personen bestätigten und durch Unterlagen belegten
Sachverhaltsangaben der Bw. in Zweifel zu ziehen. Aus diesem Gerichtsakt geht
nämlich hervor, dass Ch.K. zur Verwaltung der ganzen Liegenschaft rechtlich
befugt war, und in dieser Eigenschaft mit ihren beiden Kindern zu üblichen
Bedingungen Mietverträge betreffend die beiden Wohneinheiten dieses Hauses
abgeschlossen hatte. Die beiden Wohneinheiten bewohnten somit die Kinder der
2/3- Miteigentümerin schon seit mehreren Jahren aufgrund eines
gültigen Mietvertrages. Die Voraussetzungen der rechtlichen
Verfügbarkeit des Objektes waren laut Gerichtsbeschluss nicht gegeben,
weshalb keine gerichtliche Benützungsregelung in Betracht kam. Dieser
Gerichtsakt bestätigt somit die Aussagen, dass das ganze Haus von den
beiden Kindern der 2/3- Miteigentümerin bewohnt wurde und dem Bw. darin
keine Wohnung zur Verfügung stand. Unter Würdigung des
Berufungsvorbringens und der vorliegenden Unterlagen war an Sachverhalt
unbedenklich davon auszugehen, dass der Verstorbene entgegen der Meinung des
Finanzamtes im Haus R keinen Wohnsitz hatte. Dass aber der Verstorbene anderswo
im Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wurde
vom Finanzamt selbst gar nicht behauptet geschweige denn ausgeführt. Auch
lassen sich dafür nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates aus der
Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte finden, denn dem Hotelaufenthalt lag keine
Dauermiete zugrunde, was eventuell für einen Wohnsitz (vgl. VwGH 23.5.1990,
89/13/0015, vom 24.1.1996, 95/13/0150) gesprochen hätte. Da sich der
Verstorbene zur Durchführung dieses Rechtsstreites und um seine
aufgetretenen gesundheitlichen Probleme behandeln zu lassen immer bloß
vorübergehend im Inland aufgehalten hat und in den Zeiträumen zwischen
seinen medizinischen Behandlungen zumeist nach P./Italien zu seinem
ständigen Wohnsitz (lt. Meldezettel dort gemeldet seit 21. April 1986)
zurückgekehrt ist, hatte der Verstorbene im Inland auch nicht den
gewöhnlichen Aufenthalt.
An Sachverhalt war daher bei der Beurteilung des
Streitfalles davon auszugehen, dass die ins Treffen geführten
Sachverhaltselemente schlüssig dafür sprechen, dass der Verstorbenen
tatsächlich und rechtlich nicht über eine Wohnung im Inland
verfügte. Damit ist das Schicksal des Berufungsfalles entschieden. Hatte
nämlich der verstorbene ausländische Staatsbürger keinen Wohnsitz
im Inland, dann galt er nicht als Inländer im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 2
ErbStG. Ist somit nicht gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 1 ErbStG die
Steuerpflicht des gesamten Erbanfalles (unbeschränkte Steuerpflicht)
gegeben, sondern die Besteuerung nach § 6 Abs. 1 Z 2 ErbStG
(beschränkte Steuerpflicht) vorzunehmen, dann wurde das
streitgegenständliche ausländische Vermögen (Grundstück) im
Wert von 87.094 € zu Unrecht in die Besteuerung einbezogen. Der Berufung
kommt somit insoweit Berechtigung zu. Entgegen dem Berufungsantrag führt
allerdings das Ausscheiden des ausländischen Grundstückes aus der
Bemessungsgrundlage nicht dazu, dass es im Streitfall zur Festsetzung der
Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 5 ErbStG in Höhe der
Mindeststeuer von 434,95 € (= 3,5 % vom Wert des inländischen
Grundstückes) kommt.
Gemäß
§ 14 Abs. 2 ErbStG beträgt in
Fällen, in denen sich die Besteuerung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 2
ErbStG auf das dort angeführte Vermögen beschränkt, der
Steuerfreibetrag 110 €. Nach § 20 Abs. 5 ErbStG sind Schulden und
Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Teilen des
Erwerbes stehen, nicht abzuziehen. Beschränkt sich die Besteuerung auf
einzelne Vermögensgegenstände (§ 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4), so
sind nur die in einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesem Teile des Erwerbes
stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Neben den schon bisher abgezogen
"Kosten der Regelung des Nachlasses" im Betrag von 1.654 € stehen nach
Meinung des unabhängigen Finanzsenates von den bislang abgesetzten
"sonstigen Verbindlichkeiten" von 28.035 € nur die Übersetzungskosten
(233,10 €) in wirtschaftlicher Beziehung zu den inländischen
Nachlassteilen (siehe Dorazil-Taucher, ErbStG, Rz. 11.4 zu § 20 ErbStG).
Bei beschränkter Steuerpflicht sind bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen vom Wert des inländischen Grundstückes von
12.427,05 € nur diese Schulden (1.654 €+ 233,10 €) und der
Freibetrag von 110 € abzuziehen. Ausgehend von einem steuerpflichtigen
Erwerb von 10.429,95 € ergibt die Besteuerung nach § 8 Abs. 1 und 4
ErbStG eine festzusetzende Erbschaftssteuer von 1.477,85 € (siehe
nachstehende Berechnungen). Der beantragten Steuerfestsetzung mit einem Betrag
von 434,95 € ("Mindeststeuer" gemäß
§ 8 Abs. 4 und 5
ErbStG) war somit nicht zu folgen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt der Berufung
teilweise stattzugeben. Die Besteuerung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 2
ErbStG (beschränkte Steuerpflicht) führt zu folgender Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen und Berechnung der festgesetzten Erbschaftssteuer:
|
Wert des inländischen Grundstückes
|
12.427,05 €
|
- Kosten der Regelung des Nachlasses
|
- 1,654,00 €
|
- Übersetzungskosten
|
- 233,10 €
|
- Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 2
ErbStG
|
- 110,00 €
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
10.429,95 €
|
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse IV)
10 % vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb
in Höhe von 10.429,00 €
|
1.042,90 €
|
zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 3,5
% vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundet steuerlich maßgeblichen
Wert des Grundstückes in Höhe von 12.427,00 €
|
434,95 €
|
Erbschaftssteuer (gerundet gemäß
§ 204
BAO)
|
1,477,85 €
Innsbruck,
am 21. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 6 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0411-I/07
- Stammnummer
- 30623
- Gültig
- 21.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF