Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0439-I/07
Kein Alleinerzieherabsetzbetrag bei (bestrittener) Lebensgemeinschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0439-I/07vom 20.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 3. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes vom 13. September 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezog im Jahr 2005 Einkünfte von
der Pensionsversicherungsanstalt (zu versteuerndes Einkommen ca. 3.770 €).
Mit Beschlusses des zuständigen Bezirksgerichtes vom 16.6.2003 wurde ihr
gemeinsam mit dem Ehegatten die Obsorge für drei Enkelkinder (geboren 1993,
1996 und 1999) übertragen. Am 4.6.2004 hat die Berufungswerberin
Scheidungsklage eingebracht. Mit einstweiliger Verfügung vom 8.6.2004 des
zuständigen Gerichtes wurde dem Gatten aufgetragen, die eheliche Wohnung
bis zur rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens zu verlassen.
Der Wegweisung ist der Gatte Anfang Juni 2004 nachgekommen.
Mit dem nach Wiederaufnahme des Verfahrens am 13.9.2006
ausgefertigten Bescheid betreffend Einkommensteuer 2005 wurde der zunächst
berücksichtigte Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr in Abzug gebracht,
weil die Abgabepflichtige eine Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner
eingegangen sei. Das Finanzamt entnahm dies einem Gerichtsurteil, mit dem
Unterhaltsansprüche der Berufungswerberin gegenüber ihrem Exgatten
verneint wurden, weil sie eine Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner
eingegangen sei.
In der fristgerecht erhobenen Berufung wurde dies
bestritten und darauf hingwiesen, dass gegen das angeführte Gerichtsurteil
Berufung eingebracht worden sei.
Der Berufung gegen das Gerichtsurteil wurde keine Folge
gegeben, worauf das Finanzamt am 22.3.2007 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung ausfertigte.
Im Vorlageantrag bestreitet die Berufungswerberin weiterhin
das Bestehen einer Lebensgemeinschaft und beantragt die Zuerkennung des
Alleinerzieherabsetzbetrages.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einem Alleinerzieher steht
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ein Alleinerzieherabsetzbetrag
zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer
Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.
Als Kinder iSd
§ 106 Abs. 1 EStG 88 gelten Kinder, für die dem
Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG
zusteht. (Ehe)Partner ist gemäß
§ 106 Abs. 3
leg. cit. eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder
mit der er mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen
Gemeinschaft lebt.
Eine eheähnliche
Gemeinschaft iSd § 33 Abs. 4 EStG 1988 liegt dann vor,
wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das
gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Bei einer
Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem
typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu
gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und
Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei kann aber auch das eine oder andere Merkmal
fehlen (vgl. VwGH 21.10.2003, 99/14/0224; VwGH 24.2.2004, 99/14/0247).
Das Wohnen in gemeinsamer Wohnung mit dem gemeinsamen Kind lässt auf das
Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft schließen (VwGH 23.10.1997,
96/15/0176, 0177). Indizien für eine Lebensgemeinschaft können auch
die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort oder eine gemeinsame
Zustelladresse sein (vgl. VwGH 30.6.1994, 92/15/0212).
An Sachverhalt steht fest, dass die Berufungswerberin von
ihrem früheren Ehegatten seit dessen Wegweisung im Jahr 2004 (somit im
gesamten Berufungsjahr) getrennt lebte. Sie war sorgepflichtig für ihre
drei Enkelkinder. Strittig ist lediglich, ob im Berufungsjahr eine
Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner bestanden hat.
Diese Frage war auch im Verfahren vor dem Bezirksgericht,
in welchem die Berufungswerberin Unterhaltsansprüche geltend machte,
entscheidungswesentlich. In diesem Verfahren gab die Berufungswerberin an, seit
längerem eine Beziehung mit Herrn C.G. gehabt zu haben. Letzterer habe auch
finanzielle Unterstützung angeboten (was sie aber nicht in Anspruch
genommen habe). Laut Urteil standen diese Aussagen mit jenen des Herrn C.G. in
Einklang. Weiters gaben auch die leiblichen drei Kinder der Berufungswerberin
an, dass sich Herr C.G. regelmäßig in der Wohnung der
Berufungswerberin aufgehalten habe. Gestützt auf diese Angaben kam das
Gericht zum Ergebnis, dass die Berufungswerberin nach der Wegweisung des
Beklagten (Exgatten) aus der früheren Ehewohnung eine Lebensgemeinschaft
mit einem neuen Partner eingegangen war. Selbst in der gegen das Urteil
eingebrachten Berufung wurde ausgeführt,
"dass C.G. eine Beziehung (Anm.: zur
Berufungswerberin) erst ab jenem Zeitpunkt
unterhielt, nachdem der Beklagte aus der ehelichen Wohnung ausgezogen
war". Es sei richtig, dass C.G.
"mehrfach in der Woche bei der Klägerin
(hier: Berufungswerberin)
übernachtet" habe, die Führung eines gemeinsamen Haushaltes und
das Bestehen einer Lebensgemeinschaft werde aber bestritten. Das
Berufungsgericht ist vom bestehen einer Lebensgemeinschaft ausgegangen und hat
der Berufung keine Folge gegeben. Laut Urteilsbegründung stehe jedenfalls
fest, dass die Klägerin (Berufungswerberin) mit Herrn C.G. nach Auszug des
Beklagten (Exgatten) aus der Ehewohnung ein geschlechtliches Verhältnis
unterhalten und C.G. regelmäßig in der Woche bei der
Berufungswerberin übernachtet habe. Er habe auch angeboten, im Notfall
finanziell auszuhelfen.
Im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat konnte
nichts anderes festgestellt werden. Die - auf Anregung der Berufungswerberin
erfolgten - Rückfragen bei der Pensionsversicherungsanstalt ergab, dass
auch die Versicherungsanstalt bei der Berechnung der von ihr im Jahr 2005 zu
erbringenden Leistungen vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft ausgegangen
ist.
Die Berufungswerberin steht seit einigen Jahren in Kontakt
mit der Jugendwohlfahrt. Die zugeteilte Betreuerin suchte die Berufungswerberin
regelmäßig auf, öfters auch in deren Wohnung. Sie gab an,
"früher" habe sie bei diesen Besuchen auch ab und zu den "Freund" oder
"Bekannten" gesehen. Eine aufrechte Lebensgemeinschaft könne sie aber
verneinen. Eine solche wäre ihr bei ihren regelmäßigen
(wöchentlichen) Besuchen "mit Sicherheit
aufgefallen".
Die Auskünfte der Jugendwohlfahrt hält der der
Senat auf Grund der schon länger andauernden Betreuung und dem damit
verbundenen Einblick in das Privatleben der Berufungswerberin für
glaubwürdig und verlässlich. Es ist aber daraus nicht mehr zu
entnehmen, als dass eine Lebensgemeinschaft im Jahr 2007 nicht mehr bestanden
hat. Für das Berufungsjahr 2005 muss im Hinblick auf die vor Gericht
erfolgten Aussagen der Berufungswerberin selbst, ihrer Kinder, des Herrn C.G.
und den Ausführungen in der gegen das Urteil des Bezirksgerichtes erhobenen
Berufung vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ausgegangen werden.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 20. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0439-I/07
- Stammnummer
- 30613
- Gültig
- 20.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF