Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1933-W/07
Aufwendungen für Heilbehandlungen als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1933-W/07vom 20.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,E-Straße, vom
12. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom
5. April 2006 betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte in der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2005 einen Betrag von
4.898,15 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Dieser Betrag
setzt sich wie folgt zusammen:
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30
Physiotherapien
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1.440,00
€
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Behandlungen im Willi Dungl
Gesundheitszentrum
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2.390,00
€
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5 Massagen
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90,00
€
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Arzthonorare
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1.330,00
€
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Summe
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5.250,00
€
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Abzüglich
Kostenersätze
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-351,85
€
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Differenz
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4.898,15
€
Im Zuge der Durchführung der
Einkommensteuerveranlagung wurde lediglich ein Betrag von 2.508,15 € als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, die Behandlungskosten
im Willi Dungl Gesundheitszentrum wurden nicht einkünftemindernd
anerkannt.
In der dagegen eingebrachten Berufung wies der Bw. darauf
hin, dass der von ihm geltend gemachte Betrag keine Aufenthaltskosten beinhalte,
sondern ausschließlich Behandlungskosten diverser Therapien auf Grund
seiner Invalidität.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, auf Grund der Tatsache, dass
die Wiener Gebietskrankenkasse keinen Kostenersatz für den Aufenthalt im
Willi Dungl Gesundheitszentrum geleistet habe, sei nicht von einer medizinisch
notwendigen Heilbehandlung auszugehen. Vorbeugende gesundheitsfördernde
Maßnahmen stellten aber keine zwangsläufig erwachsenen, steuerlich
absetzbaren Krankheitskosten dar.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Bw. vor, bei den von ihm
geltend gemachten Behandlungskosten handle es sich um keine vorbeugenden
Maßnahmen, sondern um solche der Rehabilitation. Die Nichtübernahme
von Kosten durch die Wiener Gebietskrankenkasse könne kein Kriterium
für die Ablehnung sein, da prinzipiell keine Kostenersätze für
Behandlungen außerhalb Wiens geleistet würden.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz legte der Bw. eine Verordnung für die
im Willi Dungl Gesundheitszentrum durchgeführten physikalischen
Behandlungen vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen:
Für den Bw. wurde der Grad der Behinderung mit 100%
festgestellt.
Im Willi Dungl Gesundheitszentrum nahm er folgenden
Leistungen in Anspruch:
12 Lymphdrainagen 12 Segmentmassagen 12
Heilgymn. Einzel 1 Pediküre 10 Lasertherapie 1
Arztuntersuchung 1 Arztzwischenuntersuchung 10
CO2
Trockengasbad 1 Pedi Kontrolle 8 TUI NA ZW
Diese Behandlungen wurden auf Grund einer ärztlichen
Verordnung durchgeführt und stehen mit der Behinderung des Bw. in
Zusammenhang.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die vom Bw.
vorgelegten Unterlagen, ist insoweit unstrittig und war rechtlich wie folgt zu
würdigen:
Die Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen lauten:
§ 34 (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2
Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2)
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3)
3. Sie muss
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4)
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit
sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 können
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Berücksichtigung des
Selbstbehaltes abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige selbst
...pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder
Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe der pflegebedingten
Geldleistungen übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung
festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus
dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35
Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu
berücksichtigen sind.
Entsprechend § 1 Abs. 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen idgF sind, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen durch einen eigene
körperliche oder geistige Behinderung hat, die in den §§ 2 bis 4
dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche
Belastung zu berücksichtigen.
Nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung liegt eine
Behinderung vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit
(Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.
Gemäß
§ 1 Abs. 3 der Verordnung sind die
Mehraufwendungen gemäß
§§ 2 bis 4 dieser Verordnung nicht
um eine pflegebedingte Geldleistung oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs.
3 EStG 1988 zu kürzen.
§ 4 der Verordnung bestimmt, dass nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB
Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der
Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen
sind.
Als Kosten der Heilbehandlung gelten Arztkosten,
Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren,
Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der
Behinderung stehen (vgl. Wiesner/Atzmüller/Leitner/Wanke, EStG 1988, §
35 Anm 17).
Für die vom Bw. in Anspruch genommenen Behandlungen
liegt der Behörde eine ärztliche Bestätigung dahingehend vor,
dass sie mit der 100%igen Behinderung des Bw. in Zusammenhang stehen. Durch die
Vorlage einer ärztlichen Verordnung der Behandlungen ist auch die
Zwangsläufigkeit der Aufwendungen bescheinigt.
Die streitgegenständlichen Aufwendungen waren daher in
Anwendung der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen ohne Abzug eines
Selbstbehaltes und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Es was somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 20.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 1 Abs. 3 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 1 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1933-W/07
- Stammnummer
- 30608
- Gültig
- 20.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF