Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0599-G/06
Wegfall der säumniszuschlagsbegründenden Abgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0599-G/06vom 03.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Wolfgang Kempf, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Bürgerstraße
41, vom 4. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Graz-Umgebung vom 9. Dezember 2005 betreffend Säumniszuschlag - Steuer
entschieden:
Der Berufung wird stattgegeben.
Der Bescheid vom 9. Dezember 2005 über die
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages und die Berufungsvorentscheidung
vom 13. Juni 2006 werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Graz-Umgebung
erließ am 17. März 2003 einen Schenkungssteuerbescheid, in dem
der Berufungswerberin (= Bw.) Schenkungssteuer in der Höhe von
233.955,54 € vorgeschrieben wurde.
Die gegen diesen Bescheid
eingebrachte Berufung wies der Unabhängige Finanzsenat mit der
Berufungsentscheidung vom 21. März 2006, GZ. RV/0088-G/04, als
unbegründet ab.
Mit dem Erkenntnis vom
15. Juni 2007, G 23/07-7 u.a., hob der
Verfassungsgerichtshof § 1 Abs. 1 Z 2 des Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. 141, als verfassungswidrig
auf.
Daraufhin hob der
Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Juni 2007, 2007/16/0113, die
zitierte Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes mit der
Begründung auf, der Beschwerdefall bilde einen Anlassfall für den
verfassungsgerichtlichen Ausspruch, dass die angewendete und vom
Verwaltungsgerichtshof anzuwendende Gesetzesstelle verfassungswidrig war.
Mit der Berufungsentscheidung
vom 2. August 2007, GZ. RV/0565-G/07, gab der Unabhängige
Finanzsenat der Berufung der Bw. gegen den Schenkungssteuerbescheid vom
17. März 2003 statt und hob den angefochtenen Bescheid auf.
Mit dem Bescheid vom
9. Dezember 2005 setzte das Finanzamt am Abgabenkonto der Bw. einen ersten
Säumniszuschlag in der Höhe von 4.679,11 € fest, gegen den
die Bw. fristgerecht wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger
Sachverhaltsfeststellung das Rechtsmittel der Berufung einbrachte.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom 13. Juni 2006
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, woraufhin die Bw.
beantragte, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 217 Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2000/142
Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag
beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages
(§ 217 Abs. 2 BAO).
Der Säumniszuschlag ist
eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen
Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht. Sein Zweck liegt darin, die
pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen. Dabei sind die
Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben ebenso wie die Dauer des
Verzuges grundsätzlich unbeachtlich.
Säumniszuschlagsansprüche setzen allerdings
voraus, dass eine Verpflichtung zur Entrichtung der betreffenden Abgabe
besteht.
Im vorliegenden Fall ist die
Abgabenschuld, deren Nichtentrichtung zur Verwirkung des
verfahrensgegenständlichen Säumniszuschlages führte, durch die
ersatzlose Aufhebung des Schenkungssteuerbescheides durch die
Berufungsentscheidung des UFS, RV/0565-G/07, weggefallen.
Wenn nach Einbringung der Berufung gegen die Festsetzung
eines
Säumniszuschlages
die den Säumnizuschlag begründenden Abgabenschuld wegfällt, ist
der angefochtene Bescheid ungeachtet des § 217 Abs. 8 BAO im Wege
der Berufungsentscheidung zu beseitigen (UFS 22.12.2005,
RV/0453-G/05).
Der mit Berufung angefochtene Säumniszuschlagsbescheid
war daher aufzuheben.
Graz, am 3.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0599-G/06
- Stammnummer
- 30604
- Gültig
- 03.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF