Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1088-L/04
Zeitpunkt der "Betriebseröffnung" iZm der Geltendmachung eines Anlaufverlustes gemäß § 18 Abs. 7 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1088-L/04vom 20.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Stellt eine Diplomkrankenschwester ihre nebenberufliche Vortragstätigkeit mit Themen, die ihrem Berufsbild entsprechen, auf eine hauptberufliche Tätigkeit als Trainerin, Coach und Unternehmensberaterin um, so liegt eine Vortragstätigkeit in völlig veränderter Form vor. Für die Beurteilung des Zeitpunktes der „Betriebseröffnung“ ist im Rahmen der Geltendmachung von Anlaufverlusten nicht die Erlangung einer formellen Gewerbeberechtigung, sondern der Inhalt der Vortragstätigkeit und die damit verbundenen Einnahmen entscheidend.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb.M., vom
11. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 28. Juli 2004
betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2003
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Einkommen
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18.427,74 €
|
Einkommensteuer
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3.383,86 €
Die Berechnung der
Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielte im
Berufungsjahr 2003 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in
Höhe von 21.389,94 € und daneben Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 724,35 €.
Nach elektronisch eingereichter
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 ersuchte das Finanzamt
die Bw., folgende Unterlagen nachzureichen bzw. Fragen zu beantworten:
"a)
Gewinnermittlung 2003
b)
Nachweis über die auswärtige Berufsausbildung der
Kinder
c) detaillierte
Aufgliederung über die Zusammensetzung des offenen Verlustabzuges ab
1991.
Weiters werden Sie ersucht
bekannt zu geben, welche Tätigkeit Sie 2003 ausgeübt haben, und wann
diese Tätigkeit begonnen wurde."
Mit Schreiben vom 6. Juli 2004 übermittelte
die Bw. eine Gewinnermittlung für das Jahr 2003, weiters eine Schul-
bzw. Studienbestätigung für die beiden Kinder und gab bekannt, dass es
sich beim geltend gemachten Verlust um Anlaufverluste gemäß
§ 18 Abs. 7 EStG in folgendem Umfang handle:
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Verlust 2000:
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9.709,00 S
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705,58 €
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Verlust 2001:
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-
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Verlust 2002:
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8.763,58 €
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9.469,16 €
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2002 ausgeglichen
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2.568,00 €
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abzugsfähig für 2003
|
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6.901,16 €
Die Bw. habe im April 2003 selbständig Kurse
abgehalten.
Mit Einkommensteuerbescheid 2003 legte das Finanzamt
Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut Einnahmen - Ausgabenrechnung
in Höhe von 21.389,94 der Besteuerung zu Grunde und verneinte die
Abzugsfähigkeit der Anlaufverluste mit folgender Begründung:
"Die
erklärten Anlaufverluste aus den Jahren 2000 bis 2002 konnten nicht
als solche anerkannt werden, da die Tätigkeit lt. Aktenlage bereits seit
1995 ausgeübt wird (Seminare bzw. Abhaltung von Kursen)."
Dagegen erhob die Bw. mit Schreiben vom
9. August 2004 das Rechtsmittel der Berufung mit folgender
Begründung:
"Der
Meinung des Finanzamtes, dass die Tätigkeit (Abhaltung von Kursen und
Seminaren) bereits seit 1995 ausgeübt wurde, ist entgegenzuhalten, dass
meine Klientin nunmehr für das Tätigkeitsgebiet ihres derzeitigen
Lebenspartners ausgebildet wurde und nach der Einschulungsphase auch
selbständig tätig ist. Dieser Bereich ist mit früheren Gebieten
nicht vergleichbar. Auf den Richtlinienkommentar zu § 18 EStG
(Rz. 4530) wird in diesem Zusammenhang verwiesen."
Weiters beantragte die Bw. die Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212 a BAO in Höhe von
2.319,10 €.
Mit Vorhalt vom 18. August 2004 ersuchte das
Finanzamt die Bw., detaillierte Beschreibungen der Tätigkeiten aus denen
sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte - getrennt nach
Zeiträumen 1995 bis 1999 (BFI und Seminare) und Zeiträume ab 2003
(Honorare für Seminare) - vorzulegen.
Mit ergänzendem Schreiben vom
19. August 2004 beantragte die Bw. die "Berücksichtigung der
beiliegenden Rechnung in der Steuererklärung 2003". Aus dieser
Rechnung geht hervor, dass am 27. Mai 2003 ein Drucker im Wert von
617,90 € angeschafft wurde.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 13. Oktober 2004 gab
die Bw. Folgendes an:
"Eine
signifikante berufliche Neuorientierung startete im
Jahr 2000.
Das angestrebte
Ziel war die hauptberufliche Selbständigkeit als Unternehmensberaterin mit
den Schwerpunkten Kommunikation - Management sowie Trainerin und Coach für
den Bereich Gesundheit.
Vorhandene,
ca. 10 Jahre zurückliegende Ausbildungen deckten lediglich
Basismethoden für Trainings ab, die für die nebenberufliche
Tätigkeit in den berufsnahen Gebieten der Kranken- und Altenpflege geeignet
waren. Diese waren nicht ausreichend und nicht auf aktuellem Stand für eine
erfolgreiche Berufsausübung als Unternehmensberaterin und Coach in einem
Marktsektor mit hoher Konkurrenz.
Das
erforderte eine Ergänzung der vorhandenen Methoden durch entsprechendes
Hintergrundwissen in den Richtungen Mentaltraining nach verschiedenen Methoden,
weiters Methoden zur Persönlichkeitsentwicklung sowie der
systemisch-lösungsorientierte Lösungsansatz für Teams, Familie
und Einzelpersonen zum Aufbau des Schwerpunktes Gesundheitsberatung und
-begleitung. Dazu gehörten:
Aufbau
des Gesundheitsschwerpunktes
(Einzelbegleitung, Workshops, Seminare) mit dem Ziel eines Gewerbescheines
"Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. seelischen
Ausgewogenheit", Fachgruppe, "Energetiker" mit den
Fachrichtungen
:
Ayurvedische
Ernährungsberatung
Wirbelsäulentherapie
nach Dorn &
Breuß
Kinesiologische
Muskeltestverfahren
Helioenergetische
und energetische (nach Dr. Bach)
Essenzen
Ganzheitliches Mental-
und Entspannungstraining nach Phyllis
Krystal
Radiästhetische und
geobiologische Beratung im Aufbau seit
2004
Seminargarten/Projekt
Entwicklung ab 2002 mit dem Schwerpunkt Nachhaltigkeit im Umgang mit der
Ressource Natur zur Förderung und Erhaltung der jeweils eigenen
Gesundheit
Permakultur
Erreichte
Ziele
Gewerbeschein
Gesundheit
Februar 2002
Gewerbeschein
Unternehmensberatung
August 2004
Selbständige
gewerbliche Tätigkeit in diesen Feldern"
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens vor
dem Unabhängigen Finanzsenat wurden folgende Fragen an die Bw.
gerichtet:
"1)
Nach der Aktenlage haben Sie in den Jahren 1995 bis zum Berufungsjahr 2003
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei folgenden verschiedenen
Arbeitgebern bezogen:
ÖLV B.S. M.S. G.O.Außerdem
erzielten Sie in folgenden Jahren Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
(siehe Darstellung):
[Grafik]
Geben
Sie bitte die Inhalte der jeweils ausgeübten Tätigkeiten detailliert
bekannt. Waren Sie insbesondere jeweils im Berufsfeld des anerkannten
Ausbildungsberufes einer Diplomkrankenschwester tätig?
Sollten
Sie Tätigkeiten in einem anderen Berufsfeld ausgeübt haben, werden Sie
um detaillierte Beschreibung der Inhalte dieser Tätigkeiten sowie um
Bekanntgabe der Inhalte der hierfür notwendig gewordenen Ausbildung
ersucht.
2)
Die in den Jahren 1995 bis 2003 besuchten Seminare bzw.
Fortbildungslehrgänge sind auf Grund der Seminartitel offenbar dem
Berufsfeld einer Diplomkrankenschwester zuzuordnen bzw. stehen mit der
Tätigkeit einer Diplomkrankenschwester in engem Zusammenhang.
Eine
signifikante Änderung der Seminarinhalte ist auch ab dem Jahr 2000
nicht zu erkennen.
Nehmen
Sie bitte dazu Stellung!
3)
In der Berufung vom 9. August 2004 wird ausgeführt, dass Sie "nunmehr
für das Tätigkeitsgebiet ihres derzeitigen Lebenspartners" ausgebildet
wurden.
Beantworten
Sie bitte in diesem Zusammenhang folgende Fragen:
- Welchen
Beruf bzw. welche Tätigkeit übt(e) Ihr Lebenspartner
aus?
- Geben
Sie bitte die Inhalte der Ausbildung an, welche Sie im Hinblick auf diese
Tätigkeit genossen haben.
- Wann
haben Sie diese Ausbildung begonnen?
4)
Weiters behaupten Sie in der Berufung, dass "dieser Bereich" mit "früheren
Gebieten nicht vergleichbar"
sei.
Mit dem auf Grund der
Aktenlage bekannten Sachverhalt steht diese Behauptung nicht in
Einklang.
Es wird Ihnen daher
Gelegenheit gegeben, diese Aussage zu begründen.
5)
Laut Berufungsausführungen vom 9. August 2004 wurden Sie für das
Tätigkeitsgebiet Ihres Lebenspartners ausgebildet.
In
der Berufungsergänzung vom 13. Oktober 2004 geben Sie bekannt, dass
das angestrebte Ziel die selbstständige Tätigkeit als
Unternehmensberaterin gewesen sei. Ihr Lebenspartner dürfte demnach als
Unternehmensberater tätig sein. Arbeiten Sie mit Ihrem Lebenspartner
beruflich zusammen?
Wenn
ja, in welcher Art und Weise bzw. in welchem Umfang?
Der
bisher bekannte Sachverhalt lässt den Schluss zu, dass Sie bei dieser
Zusammenarbeit den Bereich "Gesundheit" abdecken.
Nehmen
Sie bitte dazu Stellung!
6)
Um Vorlage des Gewerbescheins für die "Unternehmensberatung"
(August 2004) wird ersucht.
7)
Mit ergänzendem Schreiben vom 19. August 2004 haben Sie "um
Berücksichtigung der beiliegenden Rechnung in der
Steuererklärung 2003" ersucht. Hierbei handelt es sich offenbar um die
Anschaffung eines Druckers.
Geben
Sie bitte bekannt, in welchem Ausmaß die betriebliche Nutzung und die
Nutzungsdauer anzunehmen sind. Um Nachweis bzw. Glaubhaftmachung des
Ausmaßes der betrieblichen Nutzung wird ersucht.
8)
Einer Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister zufolge hatte Ihr
Sohn G im Jahr 2003 an Ihrem
Wohnsitz in Sn lediglich einen
Nebenwohnsitz angemeldet. Der Hauptwohnsitz befindet sich bis 12.9.2003 in
W-S und danach in
O-H.
Geben
Sie daher bitte bekannt, auf welcher Basis die außergewöhnliche
Belastung für auswärtige Berufsausbildung gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 begehrt wurde (Studium in
W bzw.
Su).
Allfällige
auswärtige Wohnkosten wären bitte belegmäßig
nachzuweisen."
Mit Vorhaltsbeantwortung vom
6. Juni 2007 gab die Bw. Folgendes bekannt:
"Frage
1.
Die
selbständigen Tätigkeiten bezogen sich bis 1999 auf das Berufsfeld
einer Diplomkrankenschwester (DKS), ab 2002 ausklingend nicht mehr in Bezug auf
diesen Beruf.
|
1995
|
Unterricht
und Ausbildung von Pflegehelferinnen über das BFI, Inhalte
ausschließlich pflegerelevante Themen
|
1996
|
Unterricht
von Langzeitfamilienhelferinnen zum Thema Burnoutprophylaxe und Betreuung
erkrankter Familienangehöriger
|
1997
|
wie
1995
|
1998
|
wie
1995
|
1999
|
Praxisbegleitung
für Pflegegruppen in
Altenheimen
Pflegebegleitung
für Führungskräfte im Pflegebereich von Altenheimen und
Krankenanstalten
|
2000
- 2002
|
keine
Einnahmen wegen beruflicher Neuorientierung und Umschulung über das AMS aus
gesundheitlichen Gründen
|
2002
|
Anmeldung
des Gewerbescheines "Hilfestellung zur Erreichung..."
(siehe
Beilage).
Umstellung Richtung
neues Berufsfeld unter Verwendung der neu gelernten Methoden: team- und
Führungskräftecoachings in einem großen Altenheim, Verkaufs- und
Sozialkompetenztrainingsreihe in einem Baukonzern
|
2003
|
Seminare
Management, Qualitätswesen, Konfliktbewältigung im Team, Human
Ressources, Sozialkompetenz und Persönlichkeitsentwicklung, Gesundheit
(Wirbelsäule).
Coachings:
Führungskräfte (Mentalarbeit, Führungsthemen im Bereich
Wirtschaft und Produktion), Gesundheit (Wirbelsäule, Ernährung,
Stressmanagement)
Ab
1998 beginnend vereinzelt Zusammenarbeit mit
Dr.F.
Von
1994-2001 (und fortlaufend, da von Kunden stets neue Methoden nachgefragt
werden) habe ich mich durch folgende Aus- und Fortbildungen auf die sich
ändernde Berufslaufbahn vorbereitet: Ausbildung zur Trainerin für
Kommunikation und Management/Human
Ressources,
Ausbildung zum Coach
für Team und
Führungskräfte,
Fortbildung
in Ernährungstraining nach ayurvedischen
Richtlinien,
Ausbildung zur
Wirbelsäulentherapeutin nach Dorn
/Breuß,
Fortbildung in
systemorientierter Aufstellungsarbeit nach
Hellinger,
Ausbildung in
Kinesiologie/Stress-Management,
Fortbildung
in Imaginationstherapie nach Phyllis
Krystal.
Ich ersuche zu
berücksichtigen, dass der Übergang in ein anderes Berufsfeld in meinem
Fall fließend vor sich gegangen ist, weshalb während der
Ausbildungsphasen zu Erfahrungs- und Lernzwecken die erlernten Methoden
sinnvollerweise mit Kunden bereits durchgeführt werden mussten und
selbstverständlich wurden aus dem vergangenen Berufsfeld Kunden für
das neue Berufsfeld gewonnen - eine wirtschaftlich übliche
Vorgehensweise.
Frage
2.
Mit
dem Berufsfeld einer DKS steht lt. Definition dieses Berufsbildes keine der
zuvor genannten Aus- und Fortbildungen und daraus resultierenden
Tätigkeiten in Zusammenhang. Der Bereich "Gesundheit" geht über das
genannte Berufsbild einer DKS hinaus. Aus diesem Grund wurde zur korrekten
Ausübung der neuen Möglichkeiten im Februar 2002 der
Gewerbeschein "Hilfestellung" zur Erreichung" (siehe Beilage) aufgenommen. Dies
betrifft auch den Bereich mentale Gesundheit und die zugehörigen
Ausbildungen (systemorientiertes Familienstellen, Kinesiologie, Mentaltraining,
Imaginationstherapie).
Frage
3.
Mein
Lebenspartner (seit 2003) übte die selbständige Tätigkeit eines
Trainers und Unternehmensberaters
aus.
Siehe Beilage
"Bestätigung".
1998.
Frage
4.
Die
Tätigkeit eines Unternehmensberaters (vergleiche Beilage
"Bestätigung"), auch mit Schwerpunkt Human Ressources, ist eine völlig
andere Tätigkeit als die einer Diplomkrankenschwester, und insofern nicht
vergleichbar.
Frage
5.
Die
Ausbildung in Richtung Unternehmensberatung erfolgte aufgrund meines
persönlichen Interesses an diesem Berufsfeld. Die Zusammenarbeit mit Dr.
Ps (erst seit 2003 mein Lebenspartner)
begann 1998 und endete 2005, seither betreibe ich meine eigene Firma. Der
Bereich Gesundheit war zu jeder Zeit mein eigener Bereich, die Zusammenarbeit
erfolgte in den Zonen Managementtrainings (gemeinsam in Seminaren), Coaching
(Weiterempfehlung von Kunden) und unternehmensberaterische Tätigkeiten
(Beschreibung lt. Beilage "Bestätigung") - Aufgabenteilung und teilweise
gemeinsame Durchführung. Ausmaß wechselnd, ca. 30 -
40 %.
Frage
6.
Siehe
Beilage.
Frage
7.
Dieser
Drucker wird ausschließlich betrieblich genutzt zur Herstellung von
Skripten und Unterlagen für Seminare und Coachings sowie für
übliche Bürotätigkeiten (Rechnungen und sonstige Korrespondenz).
Das Gerät ist seit seiner Anschaffung in Verwendung und soll laufend
weiterverwendet werden.
Frage
8.
Mein
Sohn ist Student mit sehr kleinem Einkommen. Die Wohnkosten werden von seinem
Vater getragen (ich bin geschieden), sonstige über das alltägliche
hinausgehende Kosten wie Gesundheitsmaßnahmen, Studiengebühren etc.
gehen zu meinen Lasten, da für meinen Sohn nicht leistbar. Ich ersuche,
dies als außergewöhnliche Belastung für auswärtige
Berufsausbildung trotz des Fehlers bei der Meldung anzuerkennen."
Dieser Vorhaltsbeantwortung schloss die Bw. folgende
Unterlagen an:
1) Gewerberegisterauszug vom 25. Februar 2005, aus dem
hervorgeht, dass die Bw. per 26. August 2004 die Berechtigung zur
Ausübung des reglementierten Gewerbes"Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren"
zuerkannt wurde (Anerkennungs- bzw. Nachsichts- bzw. Gleichhaltungsvermerke:
Feststellung der individuellen Befähigung gemäß
§ 19 GewO 1994).
2) Eine undatierte Bestätigung, ausgestellt von Dr.F ,
adressiert an die Bezirkshauptmannschaft UG mit folgendem Inhalt:
"Frau
E, wohnhaft in
SSM., hat im Zeitraum von 1998 bis 2004
in meinem Unternehmen und unter meiner Verantwortung an einer Vielzahl von
Beratungsprojekten mitgewirkt, diese Projekte selbständig geplant und
durchgeführt.
Die
fachlichen Beratungstätigkeiten umfassten folgende Bereiche:
1.
Organisationsanalyse von Organisationen unter Einbeziehung des
Kundenumfeldes.
2.
Entwicklung von Konzepten zum Zwecke der Organisations- und Personalentwicklung.
Beratung und Begleitung von Betrieben zur Umstrukturierung.
3.
Begleitung und Steuerung von Entwicklungsprozessen in Wirtschaftsbetrieben und
Nonprofit-Organisationen im Bereich Leitbildumsetzung, Kundenorientierung,
abteilungsübergreifende Kommunikation.
4.
Durchführung von Workshops, Seminaren und Trainings zu den Themen:
Management und Leadership, Mitarbeitermotivation, Teamarbeit,
Konfliktmanagement, Selbstmanagement, Kundenorientierung."
3)
Gewerbeschein, ausgestellt am 1. Februar 2002, mit folgendem Inhalt:
"Hilfestellung
zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit, wie
ua. auch mittels der Methode von Dr. Bach, Biofeedback oder Bioresonanz, mittels
Auswahl von Farben, Düften, Lichtquellen, Aromastoffen, Edelsteinen, Musik,
unter Anwendung kinesiologischer Methoden und mittels Interpretation der
Aura"
Eine
Internet-Recherche (www.xy.at) betreffend die Tätigkeit der Bw. ergab
Folgendes:
"Beruflicher
Werdegang
Langjährige
leitende Tätigkeit in mittleren und großen sozialen
Organisationen.
Seit
1999 selbstständige Trainerin und Coach in Österreich,
Deutschland und Italien für die Bereiche Management und
Kommunikation.
Schwerpunkte:
Interaktive Kommunikation für Führungskräfte und Teams,
Teamarbeit, Gesundheitsförderung für Einzelpersonen und
Gruppen.
Seit
2002 tätig als Unternehmensberaterin in der Wirtschaft und in
Non-Profitorganisationen"
Eine weitere Abfrage zur
Tätigkeit der Bw. zeigt folgende Ergebnis:
"Langjährige
leitende Tätigkeit in mittleren und großen sozialen Organisationen;
seit 1999 selbstständige Unternehmensberaterin, Trainerin und Coach in
Österreich, Deutschland und Italien für die Bereiche Management,
Kommunikation und Gesundheit. Schwerpunkte: Interaktive Kommunikation für
Führungskräfte und Teams, Paare und Familie. Gesundheitsförderung
für Einzelpersonen und Gruppen nach dem ganzheitlichen Ansatz mit
Mentaltraining, Energiearbeit, Wirbelsäulen- & Rückentraining nach
Dorn & Breuss, Kinesiologie".
Quelle:
http://www.xyz
Über
die Berufung wurde erwogen:
1)
Anlaufverlust:
Anlaufverluste, das sind Verluste, die in den ersten drei
Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstehen, sind
auch bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn gemäß
§ 4
Abs. 3 ermittelt, nach Abs. 6 zu berücksichtigen (§ 18
Abs. 7 EStG 1988 idF. BGBl I 2003/124).
Abs. 6 dieser Vorschrift
bestimmt:
Als
Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr
entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur
- wenn die Verluste durch
ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind
und - soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für
die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.
Gemäß
§ 2 Abs. 2b
Z 2 (BGBl I 2000/142 ab 2001) können vortragsfähige
Verluste im Sinne des § 18 Abs. 6 und 7 nur im Ausmaß von
75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden
(Vortragsgrenze). Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden
können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Vortragsgrenze
abzuziehen. Dies gilt auch für Verluste im Sinne des § 117
Abs. 7 zweiter Satz insoweit, als diese Verluste wegen der Vortragsgrenze
nicht abgezogen werden können.
Aus den im Veranlagungsakt abgelegten, von der Bw.
eingereichten Einkommensteuererklärungen samt Einnahmen-Ausgabenrechnungen
und Beilagen sowie auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist
der Berufungsentscheidung folgender Sachverhalt zu Grunde zu legen:
Die Bw. hat vom 6. bis 8. April 1995, vom 30. Mai
bis 1. Juni 1995 und vom 18. bis 20. September 1995 die vom
Seniorenbüro des Landes Su veranstalteten Seminare "Kraft zu helfen,
Teile 3 und 4" und "Die hohe Kunst des
Führens, Teil 3" sowie im Zeitraum September 1994 bis
März 1995 (8. bis 10. September 1994, 19. bis 21. Oktober 1994,
12. bis 14. Jänner 1995 und 13. bis 15. März 1995) die vom
Institut "FTB" veranstalteten Aufbauseminare "Die hohe Kunst des Führens,
Teile 1 bis 4" besucht, bei denen jeweils
Dr. Ps als Kursleiter ausgewiesen ist
(Seminarbestätigungen vom 8. April 1995, 1. Juni 1995,
20. September 1995 und 14. April 1995). Weiters liegt eine
Bestätigung des Instituts "FTB " vor, wonach die Bw. im Jahr 1995
folgende Seminare besucht hat:
|
9. bis 11. März 1995
|
"Selbstmanagement,
Zielemanagement"
|
15. bis 17. Juni 1995
|
"Kommunikation für
Führungskräfte"
|
23. bis 25. August 1995
|
"Rhetorik,
Präsentation"
|
30. bis 31. August 1995
|
"Motivation
(Mitarbeitermotivation)"
Einer Bestätigung des
Berufsförderungsinstituts der Kammer für Arbeiter und Angestellten
für Su vom 19. März 1996 zufolge wurde der Bw. im Jahr 1995
für die Tätigkeit als Referentin/Kursleiterin eine Gesamtsumme in
Höhe von 34.171,00 S ausbezahlt. Laut Vorhaltsbeantwortung im
nunmehrigen Berufungsverfahren hatte es sich hierbei um "Unterricht und
Ausbildung von PflegehelferInnen über das BFI" gehandelt, wobei die Inhalte
ausschließlich pflegerelevante Themen betroffen hätten.
Die Bw. war mit Vorhalt vom 7. Mai 2007 unter anderem
ersucht worden, die Inhalte der jeweils ausgeübten Tätigkeiten (auch
für den Fall der Tätigkeit in einem anderen Berufsfeld) sowie die
Inhalte der hierfür notwendig gewordenen Ausbildung detailliert bekannt zu
geben.
Darauf antwortete die Bw., sie habe bis
einschließlich 1999 Vorträge im Bereich des Berufsfeldes einer
Diplomkrankenschwester gehalten und ab dem Jahr 2002 ausklingend nicht mehr
in diesem Bereich. In den Jahren 2000 bis 2002 habe aus gesundheitlichen
Gründen eine berufliche Neuorientierung und Umschulung (in Richtung Team-
und Führungskräftecoaching sowie Verkaufs- und
Sozialkompetenztraining) über das AMS statt gefunden. Eine den Fragen des
Vorhalts entsprechende detaillierte Beschreibung der Inhalte der ausgeübten
Tätigkeiten bzw. Ausbildungen legte die Bw. jedoch nicht vor.
Die Entwicklung der Einkünfte der Bw., insbesondere
deren Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit, stellen sich wie
folgt dar:
[Grafik]
Die Entwicklung der Einnahmen aus selbständiger Arbeit
(insbesondere jener aus "Seminaren"), sowie der Umstand der beginnenden
Zusammenarbeit mit dem Unternehmensberater Dr. Ps (siehe Bestätigung Dr. Ps
an die Bezirkshauptmannschaft UG ) lässt zunächst das Jahr 1998
als Jahr der Betriebseröffnung möglich erscheinen.
Die Bw. wurde bereits mit Vorhalt des FA vom
18. August 2004 um detaillierte Beschreibung der Tätigkeiten, aus
denen sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte - getrennt nach
Zeiträumen 1995 bis 1999 (BFI und Seminare) und Zeiträume ab 2003
(Honorar für Seminare) ersucht. Diese Fragen wurden jedoch nicht konkret
beantwortet. Anstatt dessen gab die Bw. als das von ihr angestrebte Ziel die
hauptberufliche Selbstständigkeit als Unternehmensberaterin mit von ihr nur
thematisch aufgezählten Schwerpunkten (vor allem im Bereich "Gesundheit")
an.
Mit Vorhalt vom 7. Mai 2007 wurde die Bw. (nach
Auflistung der in den Jahren 1995 bis 2003 erzielten Einkünften) nochmals
ersucht, die Inhalte der jeweils (auch in einem anderen Berufsfeld)
ausgeübten Tätigkeiten und der hiefür notwendig gewordenen
Ausbildung detailliert bekannt zu geben. Auch diese Fragen wurden nicht konkret
beantwortet, sondern beschränkte sich die Bw. darauf, zu den in den
einzelnen Jahren ausgeübten Tätigkeiten bloße Stichworte
anzuführen.
Der auf das Jahr 1999 bezogene Hinweis auf
"Praxisbegleitung für
Führungskräfte......." (Antwort auf Frage 1)
lässt auch den Schluss zu., dass die Bw. erst im Jahr 1999 im neuen
Berufsfeld ("Unternehmensberatung" im weiteren Sinn) tätig war. Die Annahme
des Betriebsbeginnes in den Jahren 1998 bzw. 1999 stimmt mit ihren eigenen
Angaben ("ab 1998 beginnend vereinzelt Zusammenarbeit mit Dr. Ps "; siehe
Antwort auf Frage 1 des Vorhaltes); Beginn der Ausbildung zur Trainerin
bzw. Unternehmensberaterin im Jahr 1998 (siehe Frage 3 des o.a.
Vorhaltes); Bestätigung des Dr. Ps an die BH UG, sowie vor allem die eigene
Darstellung der Bw. im Internet: "seit 1999 selbstständige
Unternehmensberaterin, Trainerin und Coach in Österreich, ..." bzw. "seit
1999 selbstständige Trainerin und Coach.....") überein.
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hat die
Bw. bereits ab dem Jahr 1995 an Seminaren wie "Die hohe Kunst des Führens",
"Selbstmanagement, Zielemanagement", "Kommunikation für
Führungskräfte", "Rhetorik, Präsentation" und "Motivation
(Mitarbeitermotivation)" teilgenommen. Mit der (erstmaligen) intensiven
"Fortbildungsoffensive" der Bw. in Richtung "Führungsmanagement, Rhetorik
etc. im Jahr 1995 (und laut Vorhaltsbeantwortung bereits seit dem
Jahr 1994) hat die Bw. nach eigenen Angaben der Nachfrage von Kunden nach
neuen Methoden Rechnung getragen. Mit diesen Ausbildungsschritten hat die Bw.
offenbar die Grundlage für ihre künftige Tätigkeit als
Unternehmensberaterin bzw. Trainerin und Coach geschaffen. Dass der Bw. formell
erst im Jahr 2004 die entsprechende Gewerbeberechtigung erteilt wurde, ist
in diesem Zusammenhang ohne Belang, zumal die Bw. - wie oben dargestellt - seit
dem Jahr 1998 bzw.1999 in diesem Bereich inhaltlich tätig geworden ist
und entsprechende Einnahmen erzielt hat.
Zu der von der Bw. behaupteten beruflichen Neuorientierung
und Umschulung (erst) in den Jahren 2000 bis 2002 ist fest zu halten, dass
aus der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2000 hervorgeht, dass die
Bw. in der Zeit vom 9. November 1999 bis 13. Mai 2000 den Kurs
"Ayurveda, 2. Teil" in W absolviert hat.
"Ayurveda
ist eine Kombination aus
empirischer
Naturlehre
und Philosophie, die sich auf die für menschliche Gesundheit notwendigen
physischen, mentalen, emotionalen und spirituellen Aspekte konzentriert, die
wichtig für die Gesundheit bzw. Krankheit sind. Dadurch hat Ayurveda einen
ganzheitlichen
Anspruch,
da der ganze Mensch mit einbezogen wird. In der Typologie spricht man von
unterschiedlichen Temperamenten oder Lebensenergien, den so genannten
Doshas
". Quelle:
http://de.wikipedia.org/wiki/Ayurveda
Die Teilnahme an dem genannten Kurs in jenem Jahr (2000),
in welchem sie laut Ergänzungsschreiben zur Berufung vom 13. Oktober
2004 eine signifikante berufliche Neuorientierung gestartet habe, stellt eine
Bildungs- bzw. Weiterbildungsmaßnahme dar, die nach den eigenen Angaben
der Bw. in keinem Zusammenhang mit dem Berufsfeld einer Diplomkrankenschwester
stehen, sondern offenbar zur Verbesserung der Kenntnisse im des von ihr
abgedeckten Bereiches "Gesundheit" im Rahmen der Zusammenarbeit mit Dr. Ps
gedient hat. Eine nähere Begründung, warum hierin eine signifikante
Neuorientierung bestehen sollte, hat die Bw. nicht angegeben.
Im Einklang mit dieser Einschätzung steht auch, dass
die Bw. in der Berufungsergänzung vom 13. Oktober 2004 angeführt
hat, das angestrebte Ziel sei die hauptberufliche Selbstständigkeit als
Unternehmensberaterin mit den Schwerpunkten Kommunikation - Management sowie
Trainerin und Coach für den Bereich
Gesundheit gewesen. Der angeführte, im Jahr 2000 abgeschlossene
Kurs stellt somit offenbar nicht eine Neuorientierung dar, sondern eine
Weiterbildungsmaßnahme für die von ihr ausgeübte Tätigkeit
als Unternehmensberaterin, Trainerin und Coach dar.
Unter Berücksichtigung der aus dem Veranlagungsakt
ersichtlichen, von der Bw. selbst dem FA bekannt gegebenen Fakten im
Zusammenhang mit den eigenen, von der Bw. selbst einer breiten
Öffentlichkeit gegenüber bekannt gegebenen Daten auf den oben
angeführten Internetseiten gelangt der UFS in freier Beweiswürdigung
zum Ergebnis, dass von einer
"Betriebseröffnung" im
Jahr 1999 auszugehen ist.
Dabei findet Berücksichtigung, dass die Bw. zwar
angegeben hat, im Jahr 1998 ausschließlich pflegerelevante Themen
vorgetragen zu haben, im Jahr 1999 jedoch bereits
Vorträge für
Führungskräfte gehalten zu haben. Die Angaben der Bw. in der
Vorhaltsbeantwortung betreffend den Inhalt der Tätigkeit im Jahr 1998
stimmen jedenfalls nicht mit dem Inhalt der von ihr vorgelegten Bestätigung
des Dr. Ps überein und sind daher insoweit widersprüchlich.
Der Behauptung der Bw., eine signifikante berufliche
Neuorientierung in Richtung "Selbständigkeit als Unternehmensberaterin mit
den Schwerpunkten Kommunikation - Management sowie Trainerin und Coach für
den Bereich Gesundheit sei ab dem Jahr 2000 erfolgt, ist entgegen zu
halten, dass die Bw. nicht erst im Jahr 2000 diese "Richtung" eingeschlagen
hat, sondern bereits im Jahr 1995 eine "Fortbildungsoffensive" für die
Bereiche "Führung und Management" etc. gestartet hat und jedenfalls ab dem
Jahr 1998 nicht unbeträchtliche Einnahmen (144.822,00 S
gegenüber bisher im Jahr 1996 iHv. 42.050,00 S und im
Jahr 1997 iHv. 13.192,40 S) aus der Abhaltung von Seminaren
erzielt hat. Die von der Bw. vorgebrachten Argumente, als Jahr der
"Betriebseröffnung" sei das Jahr 2000 anzunehmen, gehen somit ins
Leere.
Die Bw. ermittelt den Gewinn gemäß
§ 4
Abs. 3 EStG. Die Annahme des "Betriebsbeginns" im Jahr 1999 hat zur Folge,
dass sich der "Anlaufverlustzeitraum" im Sinne des
§ 18 Abs. 7 EStG 1988 auf die Jahre 1999, 2000 und 2001
erstreckt. Das sind die ersten drei Veranlagungszeiträume ab Eröffnung
des Betriebes der Bw. Die in diesen Jahren entstandenen Verluste sind nach der
o.a. Bestimmung abzugsfähig. Der im Jahr 2000 erzielte Verlust
iHv. 9.709,00 S (705,58 €) ist somit im Jahr 2003
abzugsfähig und reduziert den Gewinn aus selbständiger Arbeit von
bisher 21.389,94 € auf 21.183,97 €.
Der abzugsfähige Verlust erreicht die in § 2
Abs. 2b Z 2 EStG 1988 normierte Vortragsgrenze nicht, womit
dieser Verlust ungekürzt abzugsfähig ist.
2)
AfA für das Wirtschaftsgut "Drucker":
Die Bw. begehrte in einem ergänzenden Schreiben die
Berücksichtigung der Anschaffung eines Druckers mit einem Rechnungsbetrag
iHv. 617,90 €.
Gemäß
§ 7 Abs. 1 EStG 1988
sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den
Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt
(abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder
Nutzung.
Die Bw. teilte mit Vorhaltsbeantwortung vom 6. Juni
2007 mit, dass der Drucker für die Herstellung von Scripten und Unterlagen
sowie für die üblichen Bürotätigkeiten verwendet werde.
In Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 220 zu
§ 16, Stichwort "Computer" wird folgende Ansicht vertreten:
"Aufwendungen für einen Personal-Computer
einschließlich des Zubehörs (Disketten, Drucker) sind nach den
LStR 2002 Rz 339 als Arbeitsmittel abzugsfähig, "soweit eine
berufliche Verwendung eindeutig feststeht" (kein Aufteilungsverbot). Als
Nutzungsdauer sind nach den LStR 2002, Rz 340, drei Jahre anzusetzen
(für Anschaffungen ab 2003); nach VwGH waren fünf bzw vier Jahre nicht
zu beanstanden (E 23.5.1996, 94/15/0060, ÖStZB 1997, 108 ; E 5.10.1993,
91/14/0191, ÖStZB 1994, 204).
Die ausschließliche
betriebliche Verwendung des Druckers wurde von der Bw. glaubhaft gemacht. Gegen
die Anwendung einer Nutzungsdauer von drei Jahren bestehen keine Bedenken. Auf
die Verpflichtung gemäß
§ 7 Abs. 3 EStG zur
Führung eines Verzeichnisses (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten
Wirtschaftsgüter wird jedoch in diesem Zusammenhang hingewiesen.
Die AfA für den als gesondertes Wirtschaftsgut zu
betrachtenden Drucker ist im Berufungsjahr 2003 mit einem Betrag
iHv. 205,97 € (617,90 € / 3 = 205,97)
als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Der von der Bw. erklärte
Gewinn iHv. 21.389,94 ist daher um diesen Betrag (205,97 €) zu
vermindern. Der Gewinn aus selbständiger Arbeit 2003 beträgt
somit 21.183,97 €.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 20.
September 2007
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Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2b Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1088-L/04
- Stammnummer
- 30603
- Gültig
- 20.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF