Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0361-G/05
Auslandseinsatz eines Bundesheerangehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0361-G/05vom 20.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem nicht ganzjährigen Erhalt von steuerfreien Bezügen sind die Geldleistungen, die für das restliche Jahr bezogen worden sind zum Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen (Hochrechnung).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn P.M. in XY, vom
14. Februar 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom
2. Februar 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003
entschieden:
Der Berufung
wird hinsichtlich des Jahres 2002 im Umfang der Berufungsvorentscheidung
stattgegeben und für das Jahr 2003 wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Bediensteter beim
österreichischen Bundesheer. In den Jahren 2002 und 2003 bezog er
steuerfreie Einkünfte aufgrund eines Auslandseinsatzes.
Diese Einkünfte wurden in den
Einkommensteuerbescheiden 2002 und 2003 als steuerfrei behandelt, die für
das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit wurden für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen
Jahresbetrag umgerechnet und der dabei ermittelte Steuersatz auf das Einkommen
angewendet.
Bei der Erstellung der Lohnzettel wurden die steuerfreien
Heeresgebühren infolge eines Kommafehlers für das Jahr 2002 mit 152,09
€ und für das Jahr 2003 mit 127,35 € angegeben. Lt. den
berichtigten Lohnzettel betrugen die Heeresgebühren im Jahr 2003 1.529
€ und im Jahr 2003 12.735,70 €.
Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 und
2003 wurden gemäß
§ 303 Abs. 4 Bundesabgabenordnung
(BAO) mit 2. Februar 2005 wiederaufgenommen.
Dagegen wurde mit Schreiben vom 14. Februar 2002 Berufung
erhoben und Folgendes ausgeführt:
Ich berufe gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 und 2003, weil ich in diesem Zeitraum für die
UNO in Syrien tätig
war.
Ich wurde für den
Auslandseinsatz von meinem Dienstgeber ordnungsgemäß abgemeldet. Ich
habe in diesem Zeitraum kein Einkommen bezogen und war deshalb auch nicht
steuerpflichtig.
Das Finanzamt wies die Berufung für das Jahr 2003 mit
Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar 2005 als unbegründet ab.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 wurde
wegen einer unrichtigen Berechnung des Durchschnittsteuersatzes teilweise
stattgegeben.
Der Berufungswerber beantragte mit Schreiben vom 14.
März 2005 (ohne weitere Begründung) die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Bericht vom 28. Juni 2006 legte das Finanzamt
Judenburg Liezen die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zu Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 22 lit. b EStG 1988 (in
der für das Streitjahr geltenden Fassung) sind Geldleistungen
gemäß
§ 3 Abs. 2 AuslEG 1965 (Bundesgesetz über die
Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das
Ausland, BGBl. Nr. 233/1965) von der Einkommensteuer befreit.
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 lautet:
"Erhält der
Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c,
Z 22 lit. a (V. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992), lit. b
oder Z 23 (Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des
Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind
die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im
Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4)
für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen
Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu
berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der
sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. ..."
Unbestritten steht fest, dass der Bw. im Jahr 2002 und 2003
nur für einen Teil dieses Kalenderjahres Geldleistungen gemäß
§ 3 Abs. 2 AuslEG 1965 (Bundesgesetz über die Entsendung von
Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr.
233/1965), somit Bezüge im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 22 lit. b EStG 1988
erhalten hat.
Unbestritten ist auch, dass diese Bezüge steuerfrei
sind und im Einkommensteuerbescheid 2002 und 2003 auch als steuerfrei behandelt
worden sind.
Der Bw. wendet sich lediglich dagegen, dass für den
Zeitraum des Auslandseinsatzes ordnungsgemäß vom Dienstgeber
abgemeldet worden ist und er daher für diesen Zeitraum kein Einkommen
bezogen hat.
Da aus § 3 Abs. 2 EStG 1988 hervorgeht, dass bei nicht
ganzjährigem Erhalt steuerfreier Geldleistungen im Sinne des § 3 Abs.
1 Z 22 lit. b EStG 1988, das sind Geldleistungen gemäß
§ 3 Abs.
2 AuslEG, die für das restliche Kalenderjahr bezogenen, zum laufenden Tarif
zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für
Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen sind,
entspricht die Vorgangsweise des Finanzamtes eindeutig der gesetzlichen
Anordnung des § 3 Abs. 2 EStG 1988.
Erläuternd wird bemerkt, dass § 3 Abs. 2 EStG
1988 den Zweck hat, eine über die Steuerfreistellung der aufgrund des
Auslandseinsatzes bezogenen Einkünfte hinausgehende Progressionsmilderung
bei jenen Arbeitseinkünften zu vermeiden, die der Steuerpflichtige für
den restlichen Teil des Kalenderjahres erhalten hat. Solche
Arbeitseinkünfte sollen nicht deswegen geringer besteuert werden, weil der
Steuerpflichtige während eines Teiles des Jahres statt der
Arbeitseinkünfte steuerfreie Geldleistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z
22 lit. b EStG 1988 bezogen hat.
Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich ist zu
entscheiden.
Graz, am 20.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0361-G/05
- Stammnummer
- 30602
- Gültig
- 20.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF