Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0565-L/07
Kein FB-Anspruch, wenn nicht ein Aufenthaltstitel nach dem NAG vorliegt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0565-L/07vom 20.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch RA, vom
22. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
22. Februar 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für die Kinder xxx, für die Zeit ab Februar 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 22.2.2007 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die drei minderjährigen Kinder
der Berufungswerberin für die Zeit ab Februar 2007 abgewiesen. Gem.
§ 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hätten
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger seien, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten würden. Für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger seien, bestehe gem. § 3 Abs. 2 FLAG 1967 nur
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 NAG
rechtmäßig in Österreich aufhalten würden. Gem.
§ 3 Abs. 3 FLAG 1967 hätten Personen, denen Asyl nach dem
Asylgesetz 2005 gewährt worden sei, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch
bestehe auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt
worden sei. Gem. § 55 FLAG 1967 trete § 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 mit 1.1.2006 in
Kraft. Da sich weder die Berufungswerberin noch die Kinder nach
§§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in Österreich
aufhalten würden und der Berufungswerberin auch nicht Asyl gewährt
worden sei, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Berufung vom 22.3.2007 wird damit begründet, dass
der Asylantrag nach wie vor offen sei und sowohl der Ehegatte sowie die
Berufungswerberin in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen
würden und daher Beiträge in den Familienlastenausgleichsfonds
erbringen würden. Es bestehe daher ein Anspruch auf Familienbeihilfe. Jede
andere Auslegung des Gesetzes würde zu einer gleichheitswidrigen Behandlung
führen und daher rechtswidrig sein.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27.3.2007 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Da der Asylantrag der
Berufungswerberin nach wie vor offen sei, bestehe kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Mit Schreiben vom 27.4.2007 wurde die Vorlage der Berufung
an die Berufungsbehörde beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967
in der ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten. Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt:
Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005,
BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde. Bis 31.12.2005 galt für
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, folgende
gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten
solche Personen dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei
einem Dienstgeber beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen
Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im
Bundesgebiet bezogen. Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht
länger als drei Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung
gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung
ausländischer Arbeitnehmer verstieß. Die oben zitierte
Neuregelung der Ansprüche von Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, erfolgte im Rahmen umfangreicher Änderungen im
Bereich des Fremdenrechtes. Danach besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur
mehr für die Personen, die auch zur Niederlassung in Österreich
berechtigt sind, wobei diese Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im
Rahmen des Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf
die sich das Gesetz bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im
Sinn des Gesetzes aufgezählt.
Die Berufungswerberin konnte keinen Aufenthaltstitel nach
der neuen gesetzlichen Regelung nachweisen. Eine (vorläufige)
Beschäftigungsbewilligung ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung
seit 1.1.2006 nicht mehr ausreichend, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu
vermitteln. Die Berufungswerberin kann auch aus der Tatsache, dass sie
Asylwerberin ist und über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung
gemäß
§ 19 Asylgesetz 1997 verfügt, nichts für
ihren Standpunkt gewinnen, da der oben zitierte § 3 Abs. 3 FLAG
1967 Asylsuchende erst ab dem Zeitpunkt begünstigt, ab dem ihnen mit
Bescheid endgültig Asyl gewährt wurde. Diese Regelung entspricht
überdies in ihrem wesentlichen Inhalt der bereits vor dem 1.1.2006
geltenden Rechtslage (§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 i.d.F.
BGBl. I Nr. 142/2004).
Die Berufungswerberin zweifelt weiters die
verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der neuen gesetzlichen Regelung an.
Diesbezüglich wird aber auf die Beschlüsse des
Verfassungsgerichtshofes (z.B. B 1986/06 vom 16.3.2007) hingewiesen, mit
denen dieser die Behandlung von Beschwerden, in denen die Verletzung
verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Neufassung des
§ 3 FLAG 1967 behauptet wurde, abgelehnt hat.
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen im Sinn der
Gesetze zu treffen hat, liegen für die drei Kinder der Berufungswerberin ab
Februar 2007 die Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 20.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0565-L/07
- Stammnummer
- 30599
- Gültig
- 20.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF