Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0077-I/07
Frage der Einbeziehung auch des "Kaufpreises für bewegliches Inventar"in die Gegenleistung bei Grundstückserwerb samt Gebäude (Pensionsbetrieb)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0077-I/07vom 19.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das beim Erwerb eines Grundstückes samt darauf errichtetem Pensionsbetrieb miterworbene Pensionsinventar des (fortgeführten) Pensionsbetriebes (hier bezeichnet als " bewegliche Inventar") war, weil es die spezifische Einrichtung für den Hotel- oder Pensionsbetreib darstellte, als "sonstige Vorrichtung aller Art, die zu einer Betreibsanlage gehört" anzusehen. Der ausgewiesene Kaufpreis für diese Betriebsausstattung (Inventargegentände) war daher nicht in die GrESt- Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K.P., Adresse, vertreten durch
Rechtsanwalt, vom 31. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 5. Oktober 2006 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG wird von einer
Gegenleistung in Höhe von 441.800,00 € die 3,5 % -Grunderwerbsteuer
mit 15.463 € festgesetzt. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist dem
Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 12. Juni 2006 erwarb K.P. von D.T. die
Liegenschaft EZ X GB Y samt dem darauf errichteten Gebäude "Pension T." mit
Inventar um den Kaufpreis von 488.000 €. Dieser Kaufvertrag enthielt
folgende für die Entscheidung des Streitfalles relevante auszugsweise
wiedergegebene Festlegungen:
"IV.
Kaufpreis
Der Kaufpreis wird von
den Vertragsparteien einvernehmlich festgesetzt wie folgt:
|
Kaufpreis für
den Grund
1.425 m2 x € 200,00,
abzüglich 10 % Bebauungsabschlag
|
€
256.500,00
|
Kaufpreis für
Gebäude
|
€
183.500,00
|
Kaufpreis für
bewegliches Inventar
zuzüglich
20 % USt
|
€
40.000,00
€
8.000,00
|
Gesamt
|
€
48.000,00
Gesamtkaufpreis
€ 488.000,00, In Worten: Euro
Vierhundertachtundachtzigtausend
Die
Verkäuferin verpflichtet sich, dem Käufer, betreffend den
Kaufpreisanteil für das bewegliche Inventar, eine Rechnung gem. § 11
Umsatzsteuergesetz auszuhändigen.
Nicht enthalten sind in diesem
Kaufpreis Kosten, Steuern und Gebühren gem. Punkt X. dieses Vertrages.
Der Kaufpreis wird wie folgt
berichtigt:
Der Käufer ist
verpflichtet, den gesamten Kaufpreis in Höhe von € 488.000,00 binnen
14 Tagen ab allseitiger beglaubigter Unterfertigung dieses Kaufvertrages, auf
das eigens für dieses Kaufgeschäft eingerichtete Treuhandkonto des
Vertragsverfassers und Treuhänders, RA/Kto
bei der
Bank.x, lautend auf "T.P
" abzugsfrei zu erlegen.
Der Vertragsverfasser und
Treuhänder wird ermächtigt und verpflichtet, mit dem auf dem
Treuhandkonto gutgeschriebenen Kaufpreis die offenen aushaftenden Saldi zu ( )
auszugleichen, sodass diesbezüglich die einverleibungsfähigen
Löschungsquittungen erlangt werden
können.
Der Vertragsverfasser
und Treuhänder wird weiters ermächtigt und verpflichtet, mit dem auf
dem Treuhandkonto gutgeschriebenen Kaufpreis, die Vermittlungsprovision der
Verkäuferin in Höhe von € 17.280,00 (inkl. 20 % USt.) an die
Immobilienmaklerin "S.GmbH" zu
bezahlen.
IX:
Vollmacht
Der Käufer
beauftragt und bevollmächtigt mit der Errichtung und grundbücherlichen
Durchführung dieses Vertrages und allen hiezu erforderlichen, notwendigen
und nützlichen Schritten, insbesondere der gebührenrechtlichen und
grundverkehrsrechtlichen Durchführung dieses Vertrages, der Empfangnahme
der Beschlüsse und Bescheide, Herrn
Rechtsanwalt.
X. Kosten, Steuern
und Gebühren
Sämtliche im
Zusammenhang mit der Errichtung und Abwicklung dieses Vertrages auflaufenden
Kosten, Steuern und Gebühren gehen alleine zu Lasten des
Käufers.
Der Käufer
verpflichtet sich, mit Fälligkeit des Kaufpreises auch nachstehend genannte
Steuern, Gebühren und Kosten zu leisten; diese Zahlungen haben auf das
Sammeltreuhandkonto des Vertragsverfassers und Treuhänders Nr.
Zahl, zu erfolgen:
|
Vermittlungsprovision
Käufer S.GmbHzuzüglich 20 %
USt
Gesamt
|
€
7.200,00
€
1440,00
€
8.640,00
|
Honorar
RApauschal
zuzüglich
20 % USt.
Gesamt
|
€
3.000,00
€
600,00
€
3.600,00"
Auf Grund einer Anfrage des Finanzamtes wurde unter
Übermittlung der Inventarliste mitgeteilt, dass der Kaufpreis für das
Inventar pauschal festgelegt worden sei.
Mit dem Grunderwerbsteuerbescheid vom 5. Oktober 2006
setzte das Finanzamt gegenüber dem Käufer K.P. (Bw.) von einer
Gegenleistung in Höhe von 488.240 € die 3,5%ige Grunderwerbsteuer mit
17.088,40 € fest. Dabei wurde die Gegenleistung wie folgt ermittelt:
|
Kaufpreis
(Bar- oder Ratenzahlung)
|
476.00,00
€
|
Sonstige
Leistungen
|
8.640,00
€
|
Vertragserrichtungskosten
|
3.600,00
€
|
Gegenleistung
gemäß
§ 5 GrEStG
|
488.240,00
€
Als Begründung dieser Gegenleistung wurde
ausgeführt, die Vermittlungsprovision an die S.GmbH wären sonstige
Kosten und für das Inventar könne nur ein Betrag von € 12.000,--
in Abzug gebracht werden.
Die gegen den Grunderwerbsteuerbescheid erhobene Berufung
bekämpft die Höhe der Gegenleistung im Wesentlichen mit dem
Vorbringen, laut Punkt IV des Kaufvertrages entfalle vom Gesamtkaufpreis von
488.000 € ein Betrag von 40.000 € zuzüglich 20 % USt, somit
48.000 € auf den Kaufpreis für bewegliches Inventar. Die dem Finanzamt
übermittelte und von einem Steuerberater fachlich bewertete Inventarliste
beschreibt die mitverkauften Inventargegenstände im Einzelnen. Das
Finanzamt habe ohne näherer Begründung und im Übrigen ohne
jegliches Ermittlungsverfahren nicht den von den Vertragsparteien für das
bewegliche Inventar angesetzten Betrag von 48.000 €, sondern hiefür
lediglich einen Betrag von 12.000 € vom Gesamtkaufpreis in Abzug gebracht.
Der Nichtabzug der 48.000 € belastet den Grunderwerbsteuerbescheid mit
inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Gegen die Einbeziehung von
Vertragserrichtungskosten im Ausmaß von 3.600 € in die Gegenleistung
richtet sich die Berufung im Wesentlichen mit dem Vorbringen, laut Punkt IX und
Punkt X habe der Käufer den Auftrag für die Vertragserrichtung erteilt
und diese Kosten würden allein zu Lasten des Käufers gehen. Der
Käufer habe keine die Verkäuferin treffende Verpflichtung und somit
keine sonstige Leistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG übernommen.
Vielmehr habe, und dafür würden diesen beiden Vertragsbestimmungen
sprechen, der Bw. mit dem Vertragserrichter und Treuhänder eine
selbständige Vereinbarung über die Bezahlung der Errichtung und
grundbücherlichen Durchführung des bezüglichen Kaufvertrages in
Höhe von gesamt 3.600 € getroffen. In den angesetzten
Vertragserrichtungskosten liege insoweit überhaupt keine Gegenleistung vor,
weshalb dieser Ansatz den Grunderwerbsteuerbescheid mit inhaltlicher
Rechtswidrigkeit belaste. Gleiches gelte auch für die Einbeziehung
der Vermittlungsprovision in Höhe von 8.640 € in die Gegenleistung.
Auch dabei verkenne das Finanzamt die Rechtslage, handle es sich doch dabei um
eine selbständige Verpflichtung des Bw. gegenüber der Fa. S.GmbH
für die von dieser Firma ihm gegenüber erbrachten
Vermittlungsleistungen, während die Verkäuferin gemäß Pkt.
IV (Kaufpreis) eine weitere Vermittlungsprovision in Höhe von 17.280 €
zu bezahlen hatte. Nur wenn der Bw. diese Verpflichtung übernommen
hätte, würde eine Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG vorliegen. Da dies hier nicht der Fall sei, sei die für die
Steuerbemessung herangezogene Bemessungsgrundlage um die angesetzte
Vermittlungsprovision in Höhe von 8.640 € zu reduzieren. Auch die
Einbeziehung dieser Vermittlungsprovision belaste den Grunderwerbsteuerbescheid
mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Unter Beachtung obiger Ausführungen
ergebe sich bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine Bemessungsgrundlage von
440.000 €.
Veranlasst durch eine diesbezügliche telefonische
Aufforderung seitens des Finanzamtes führte der Bw. in einem
ergänzenden Schriftsatz noch aus, dass beide Vertragsparteien jeweils
selbständig die Fa. S.GmbH mit der Vermittlung beauftragt hätten und
deshalb seien die Vermittlungsleistungen jeweils gesondert mit den zwei
vorgelegten Rechnungen (nach diesen erging eine an die Verkäuferin mit
einem Rechnungsbetrag von17.280 € und eine an den Käufer mit einem
Rechnungsbetrag von 8.640 €) gegenüber beiden abgerechnet worden.
Sohin habe der Bw. keine Verpflichtung der Verkäuferin zur Zahlung deren
Vermittlungsprovision an die Fa. S.GmbH übernommen, vielmehr habe der Bw.
durch die Bezahlung der Vermittlungsprovision in Höhe von 8.640 € eine
ihn selbst treffende Verpflichtung abgestattet. Die angesetzte
Vermittlungsprovision von 8.640 € zähle somit - wie in der Berufung
bereits eingehend dargelegt- nicht zur Gegenleistung gem. § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner 2007
folgte das Finanzamt dem Berufungsbegehren insoweit, dass die
Vermittlungsgebühr von 8.640 € nicht mehr in die Bemessungsgrundlage
einbezogen wurde. Hinsichtlich der weiteren Streitpunkte blieb es hingegen bei
seiner Rechtsansicht, dass vom vereinbarten Gesamtkaufpreis von 488.000 €
der Wert der mitgekauften beweglichen Inventargegenstände nur im
Ausmaß von 12.000 € (und nicht wie vom Bw. begehrt im Ausmaß
von 48.000 €) abzuziehen und die Vertragserrichtungskosten in Höhe von
3.600 € als sonstige Leistung anzusetzen sind. Dies führte im Ergebnis
dazu, dass mit dieser Berufungsvorentscheidung von einer Gegenleistung von
479.600 € (= Kaufpreis 476.000 € + Vertragserrichtungskosten 3.600
€) die Grunderwerbsteuer festgesetzt wurde. Dies mit der Begründung:
"Stattgabe laut Antrag."
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Darin verweist er darauf, dass entgegen der "kryptischen"
Bescheidbegründung dem Berufungsbegehren nicht "laut Antrag" stattgegeben
wurde. Soweit mit der Berufungsvorentscheidung seinem Berufungsbegehren nicht
gefolgt werde, halte der Bw. sein Berufungsbegehren weiterhin aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streitpunkt: Kaufpreis
für das bewegliche Inventar
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,
soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen. Nach § 4
Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Nach dem ersten Satz des § 2 Abs. 1 GrEStG sind unter
Grundstücken im Sinn des GrEStG Grundstücke im Sinn des
bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zugehör des
Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich auf Grund des zweiten Satzes
dieser Gesetzesstelle nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Nach
§ 2 Abs. 1 Z. 1 GrEStG werden jedoch Maschinen und sonstige Vorrichtungen
aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, nicht zum Grundstück
gerechnet. Letztgenannte Vorschrift ist so zu verstehen, dass Maschinen und
Vorrichtungen, auch wenn sie Bestandteile oder Zubehör des
Grundstückes sind, nicht als Grundstück im Sinn des § 2 GrEStG
anzusehen sind.
Unter Zugehör werden im bürgerlichen Recht
(§§ 294 AO) unter anderen Nebensachen verstanden, ohne die die
Hauptsache nicht gebraucht werden kann oder die das Gesetz oder der
Eigentümer zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt hat.
Zubehör im engeren Sinn ist eine Sache desselben Eigentümers, die
dieser dem fortdauernden Gebrauch für die Hauptsache gewidmet und mit ihr
in eine diesem Zweck dienende Verbindung gebracht hat. Zubehör sind
körperliche Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, nach dem
Gesetz oder dem Willen des Eigentümers zum anhaltenden fortdauernden
Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und zu diesem Zweck zu der Hauptsache in
Beziehung gebracht werden. Für die Frage, ob eine dauernde Widmung einer
Sache als Zubehör vorliegt, ist dabei der äußere Tatbestand, der
auf den Widmungswillen schließen lässt, und nicht der Wille des
Widmenden maßgebend. Zubehör einer Liegenschaft liegt vor, wenn eine
Sache desselben Eigentümers dem wirtschaftlichen Zweck einer unbeweglichen
Sache tatsächlich dient, dazu dauernd gewidmet ist und eine entsprechende
räumliche Verbindung vorliegt. Ob Möbel und
Einrichtungsgegenstände als Zubehör einer Liegenschaft anzusehen sind,
ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (Fellner,
Gebühren und Verkehrssteuern, Band II, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz.
16-18, 24-26 zu § 2 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Berufungsfall besteht Streit darüber,
ob überhaupt und wenn ja in welcher Höhe der laut Kaufvertrag im
vereinbarten Gesamtkaufpreis von 488.000 € enthaltene "Kaufpreis für
bewegliches Inventar" in Höhe von brutto 48.000 € in die GrESt-
Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
Kaufgegenstand lt. Punkt II des Kaufvertrages war die
Liegenschaft samt dem darauf errichteten Gebäude "Pension T.". Vom
Kaufgegenstand mitumfasst war das Inventar laut der von den Vertragsparteien
erstellten Inventarliste. Da augenscheinlich - dies ergibt sich aus dem
erfolgten Mitkauf- nach dem übereinstimmenden Willen von Verkäuferin
und Käufer das gekaufte Inventar weiterhin dem laut Auskunft der Gemeinde
fortgeführten Pensionsbetrieb dienen sollte, handelt es sich unter
Beachtung der obigen Begriffsbestimmung zivilrechtlich eindeutig um Zugehör
(siehe VwGH vom 31.08.2000, 97/16/0225 und die dort angeführte
Vorjudikatur). Allerdings normiert § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG für die
sogenannten Betriebsvorrichtungen hinsichtlich des Grundstücksbegriffes
eine wesentliche Abweichung vom bürgerlichen Recht (siehe Fellner, aaO, Rz.
29, 30 zu § 2 GrEStG 1987).
Im vorliegenden Streitfall des Kaufes einer Liegenschaft
samt dem darauf errichteten Gebäude (Pensionsbetrieb) bleibt also noch zu
prüfen, ob und inwieweit das streitgegenständliche Inventar als
"Maschinen oder sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage
gehören", nach § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG nicht zum Grundstück zu
rechnen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof (siehe dazu die umfassende
Darstellung bei Fellner, aaO, Rz 41 zu § 2 GrEStG) ging bei der Frage der
Zugehörigkeit eines Hotelinventars mit Erkenntnis vom 19. Dezember 1974,
1159/73 verstärkter Senat, erstmals von dem im Erkenntnis vom 15. Februar
1973, 560/72 geprägten Rechtssatz, dass die Fremdenzimmer- und
Kücheneinrichtung (eines Fremdenheimes) keinesfalls unter dem Begriff der
"Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art" subsumiert werden könne,
ab. Im Erkenntnis vom 23. Februar 1984, 83/16/0051 (ÖStZB 1984/462) hat der
Verwaltungsgerichtshof bezogen auf ein Cafe- und Pensionsgebäude die
Auffassung gebilligt, dass das Hotelinventar bei einem Hotelgrundstück als
Vorrichtung zu qualifizieren sei, welche zu einer Betriebsanlage gehört.
Davon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof bei diesem Pensionsbetrieb
ausgesprochen, dass bestimmte Einrichtungen als Betriebsvorrichtungen anzusehen
sind. Auch im VwGH- Erkenntnis vom 19. Mai 1988, 87/16/0152 (ÖStZB
1988/459) stellte der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung darauf ab, dass
die in Frage stehende Heizanlage und die Feuerlöschgeräte nicht
typischerweise einem bestimmten Betrieb dienen und eigengesetzlichen Zwecken
unterworfen sind und somit keine spezifische Einrichtungen für einen
Hotel-, Kaffee- oder Pensionsbetrieb darstellen. Da der Verwaltungsgerichtshof
auch bei einem Pensionsbetrieb somit nicht schlichtweg die rechtliche
Möglichkeit der Beurteilung von Inventargegenständen als
Betriebsvorrichtungen dem Grunde nach ausgeschlossen hat, bestehen wohl keine
Zweifel, dass die Rechtsprechung zur Frage, was im Falle eines Hotels als
Betriebsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG anzusehen ist, in
gleicher Weise auch auf einen Pensionsbetrieb anzuwenden ist.
Als "sonstige Vorrichtung aller Art, die zu einer
Betriebsanlage gehören" sind nach der VwGH-Rechtsprechung lediglich solche
Gegenstände zu verstehen, die typischerweise einem bestimmten Betrieb
dienen und eigengesetzlichen Zwecken unterworfen sind, somit im vorliegenden
Fall spezifische Einrichtungen eines Fremdenpensionsbetriebes darstellen. Der
Verwaltungsgerichtshof ist zuletzt mit Erkenntnis vom 31. August 2000,
97/16/0225 unter Verweis auf die im Erkenntnis vom 21. Februar 1996, 94/16/0269
enthaltenen Auseinandersetzung mit dem oben zitierten Wortlaut der Auffassung
gefolgt, dass "als Vorrichtung aller Art, die
zu einer Betriebsanlage gehören, grundsätzlich wohl alle
Gegenstände angesehen werden sollten, die Zubehör eines Unternehmens
sind, sodass das Unternehmenszubehör grundsätzlich aus der
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer auszuscheiden wäre."
Demzufolge wurde im Beschwerdefall die streitgegenständliche
Betriebsausstattung als sonstige Vorrichtung angesehen, welches zur
(fortgeführten) Betriebsanlage "Hotel" gehört, weil es die spezifische
Einrichtung für einen Hotel- oder Pensionsbetrieb darstellt.
Bei der Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles ist
an Sachverhalt (unter Beachtung der im VwGH- Erkenntnis vom 31.08.2000,
97/16/0225 als Betriebsvorrichtung eines Hotel- oder Pensionsbetriebes
anerkannten Betriebsausstattung) unbedenklich davon auszugehen, dass
sämtliche in der Inventarliste angeführten Gegenstände
typischerweise diesem (laut Auskunft der Gemeinde X. vom Verkäufer zusammen
mit seiner Frau fortgeführten) Pensionsbetrieb dienen und die spezifische
Einrichtung für einen Pensionsbetrieb darstellen. Der VwGH- Auffassung
folgend ist somit das streitgegenständliche Inventar des Pensionsbetriebes
als sonstige Vorrichtung anzusehen, welches zur (fortgeführten)
Betriebsanlage "Fremdenpension" gehört, weil es die spezifische Einrichtung
für einen Hotel- oder Pensionsbetrieb darstellt. Dass aber die in der
Inventarliste für die einzelnen Gegenstände angesetzten Kaufpreise
überhöht und damit nicht sachgerecht seien, wurde vom Finanzamt selbst
nicht behauptet geschweige denn nachgewiesen. Auch der unabhängige
Finanzsenat sieht keine konkrete Veranlassung, die Angemessenheit des für
das bewegliche Inventar vereinbarten Kaufpreises in Zweifel zu ziehen. War auf
Grund der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG das in Frage stehende
"bewegliche Inventar" nicht zum Grundstück zu rechnen, dann hat das
Finanzamt zu Unrecht (im Übrigen auch ohne jegliche stichhaltige
Begründung) den ausgewiesenen "Kaufpreis für bewegliches Inventar" in
Höhe von 48.000 € im Ausmaß von 36.000 € in die
GrESt-Bemessungsgrundlage miteinbezogen. In diesem Streitpunkt war daher der
Berufung zu folgen und von der angesetzten Bemessungsgrundlage 36.000 €
abzuziehen.
Streitpunkt:
Sonstige Leistungen (Vermittlungsprovision und
Vertragserrichtungskosten)
Nach Vorliegen der teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner 2007, die hinsichtlich ihres
stattgebenden Teiles (nämlich des darin erfolgten Ausscheidens der
Vermittlungsprovision in Höhe von 8.640 € aus der Gegenleistung lt.
Bescheid) einen integrierenden Bestandteil dieser Berufungsentscheidung bildet,
besteht zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens hinsichtlich obigen
Berufungspunktes allein noch Streit darüber, ob die
Vertragserrichtungskosten in Höhe von 3.600 € zu Recht in die
angesetzte Gegenleistung einbezogen wurden.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987, BGBl. Nr.
309/1987 idgF. ist die Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen. Bei einem Kauf (§§ 1053ff ABGB, § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG)
ist nach der Legaldefinition des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG die Gegenleistung
der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen
sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Beim Kauf gehört neben dem Kaufpreis somit der Wert
der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistung zur Gegenleistung.
Gegenleistung ist alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus
für das Grundstück aufwenden muss, um es zu erhalten.
Unter dem Begriff "sonstige Leistung" zählen alle
Leistungen, die der Käufer dem Verkäufer oder für diesen an
Dritte leistet, um das Kaufgrundstück erwerben zu können und deren
Erbringung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb
des Grundstückes steht (vgl. VwGH 27.1.1999, 97/16/0432).
Grundsätzlich gehören Leistungen an Dritte, die dem
Veräußerer obliegen, aber auf Grund einer Parteienabrede vom Erwerber
getragen werden müssen, zur Gegenleistung (vgl. VwGH 30.8.1998,
95/16/0334). Übernommene Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG
sind somit auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer- sei es auf
Grund des Gesetzes, sei es auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung-
obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden
müssen (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 64 und Rz 66 zu § 5 GrEStG 1987 und die
dort angeführten Erkenntnisse). Der Verwaltungsgerichtshof und auch die
Lehre (siehe Fellner, aaO, Rz 79, Rz 79a und 79b zu § 5 GrEStG 1987 und
Arnold/Arnold, Kommentar zum GrEStG 1987, Rz 127 zu § 5 GrEStG) haben sich
bereits wiederholt mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Kosten der
Errichtung der Vertragsurkunde zur Gegenleistung gehören. Die Kosten der
Errichtung der Vertragsurkunde zählen nur dann zur
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage, wenn der Veräußerer den Auftrag
zur Vertragserrichtung erteilt und der Erwerber sich verpflichtet, diese Kosten
zu tragen. Beauftragt nämlich der Veräußerer allein die
Verfassung der Vertragsurkunde, dann entstehen nur ihm als Auftraggeber
dafür Kosten. Verpflichtet sich der Käufer, diese für den
Veräußerer entstandenen Kosten zur Gänze durch Zahlung an den
Vertragsverfasser zu übernehmen, dann erbringt er in diesem Umfang eine
sonstige Leistung, die er aufwenden musste, um das Grundstück zu erhalten
(VwGH vom 23.1.2003, 2001/16/0353). Hat hingegen der Käufer nach dem Inhalt
der Vertragsurkunde den Vertragsverfasser allein mit der Vertragserrichtung
beauftragt, so sind die vom Käufer zur alleinigen Bezahlung
übernommenen Vertragserrichtungskosten zur Gänze nicht zur
Bemessungsgrundlage zu rechnen. In jenen Fällen, in denen beide
Vertragsteile einen Rechtsanwalt oder Notar mit der Abfassung einer
Vertragsurkunde betrauten und somit gemäß
§§ 826,1004 und
1014 ABGB zu deren anteilsmäßiger Entlohnung verpflichtet sind,
stellt die (anteilsmäßig) auf den Verkäufer entfallende
Hälfte der Kosten dann eine sonstige von ihm übernommene Leistung dar,
wenn der Käufer sich verpflichtet, die gesamten Kosten der
Vertragserrichtung zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem
Zusammenhang dargetan, dass in einem solchen Fall keine Bedenken bestehen,
derartige Leistungen unter die im § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG angeführten
"sonstigen Leistungen" zu subsumieren, da diesfalls eine Vertragspartei eine
Leistung übernimmt, die nach dem Gesetz die andere Partei zu erbringen
hätte.
Unter Beachtung dieser Rechtslage entscheidet den
vorliegenden Streitfall dem Grunde nach, ob an Sachverhalt davon auszugehen ist,
dass die Verkäuferin allein bzw. die Verkäuferin gemeinsam mit dem
Käufer den Rechtsanwalt mit der Vertragserrichtung beauftragt haben, denn
nur wenn sich der Käufer vertraglich verpflichtete, die auf Grund der
Auftragserteilung der Verkäuferin zur Gänze oder
anteilgemäß (zur Hälfte) zufallenden Kosten zur Bezahlung zu
übernehmen, zählen insoweit die Vertragserrichtungskosten der
Verkäuferin zu den sonstigen Leistungen gemäß
§ 5 Abs. 1 Z
1 GrEStG.
Nach dem Wortlaut des "Punkt IX. Vollmacht" des
Kaufvertrages "beauftragt und bevollmächtigt" der Käufer den
Rechtsanwalt mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung
dieses Vertrages und allen hiezu erforderlichen, notwendigen und nützlichen
Schritten, insbesondere der gebührenrechtlichen und
grundverkehrsrechtlichen Durchführung dieses Vertrages, der Empfangnahme
der Beschlüsse und Bescheide. Unter Punkt "X: Kosten, Steuern und
Gebühren" wurde festgehalten, dass sämtliche im Zusammenhang mit der
Errichtung und Abwicklung dieses Vertrages auflaufenden Kosten, Steuern und
Gebühren allein zu Lasten des Käufers gehen. Weiters verpflichtete
sich der Käufer, mit Fälligkeit des Kaufpreises auch die darin
genannten Steuern, Gebühren und Kosten zu leisten; diese Zahlungen hatten
auf das Sammeltreuhandkonto des Vertragsverfassers und Treuhänders zu
erfolgen.
Der Berufungswerber stützt sein Vorbringen
ausschließlich auf den Inhalt der Vertragsurkunde und nicht auf eine
gesonderte, allenfalls vorangegangene Vereinbarung über die
Vertragserrichtung. Die im Kaufvertrag verwendete Gegenwartsform ("beauftragt")
spricht dafür, dass mit Unterzeichnung der Vertragsurkunde jedenfalls auch
der Käufer den Vertragsverfasser mit der Errichtung der Vertragsurkunde und
den darin angeführten weiteren Aufgaben beauftragt hat. Diese Wortfolge
steht aber aus nachstehenden Gründen nicht der Annahmen entgegen und
schließt keinesfalls aus, dass vorher nicht bereits die Verkäuferin
den Vertragsverfasser mit der Vertragserrichtung beauftragt hat. Mit der
Unterfertigung dieses Vertrages unterzeichnete der Käufer den Kaufvertrag
und die darin enthaltene Bevollmächtigung gleichzeitig. Erst mit der
Unterzeichnung des (unterschriftsreif vorliegenden) Vertrages entstand auch eine
vorher nicht bestandene Vertragsbeziehung zwischen dem Vertragsverfasser und dem
Käufer. Ein vor diesem Zeitpunkt liegender Auftrag des Käufers wurde
nicht behauptet. Hätte der Käufer nicht unterschrieben, dann wäre
kein Vertrag mit der Verkäuferin aber auch keine Bevollmächtigung des
Rechtsanwaltes zustande gekommen und das Kostenrisiko für die Erstellung
des Vertragsentwurfes hätte nur die Verkäuferin und nicht auch den
Käufer treffen können. Nur unter der Annahme, dass vorher bereits die
Verkäuferin diesen Rechtsanwalt mit Vorarbeiten zur Vertragserrichtung und
zur Erstellung eines Vertragsentwurfes beauftragt hat, macht die Wortfolge im
Punkt X "sämtliche im Zusammenhang mit der
Errichtung ( ) dieses Vertrages
auflaufenden Kosten gehen allein zu Lasten des Käufers" im Konnex gesehen
mit der darin eingegangenen Verpflichtung des Käufers, das pauschale
Honorar des Rechtsanwaltes von 3.600 € zu leisten, letztlich Sinn. Diese im
Kaufvertrag getroffene Vereinbarung über die alleinige Tragung der
Vertragserrichtungskosten durch den Käufer und dessen
Verpflichtungserklärung, die gesamten pauschalen Rechtsanwaltskosten zu
leisten, und damit deren ausdrückliche Einbindung in einen zwischen der
Verkäuferin und dem Käufer abgeschlossenen Vertrag findet seine
Erklärung augenscheinlich darin, dass die Verkäuferin damit rechtlich
sicherstellen wollte, dass der Käufer die anfallenden Rechtsanwaltskosten
zur Gänze trägt. Hätte aber allein der Käufer den
Rechtsanwalt mit der gesamten Vertragserrichtung beauftragt, dann wären
diese Kosten auf Grund seiner Auftragserteilung an den Rechtsanwalt
zivilrechtlich ausschließlich beim Käufer angefallen, und es
hätte einer solchen vertraglichen Vereinbarung zwischen den
Vertragsparteien gar nicht bedurft, hätte doch der Rechtsanwalt mit dem
Käufer als seinem Auftraggeber über diese Kosten abgerechnet. Es ist
aber nicht davon auszugehen bzw. schlichtweg auszuschließen, dass die
beiden Vertragsparteien rechtlich nicht erforderliche oder anders
ausgedrückt rechtlich letztlich überflüssige Vereinbarungen zum
ausdrücklichen Vertragsinhalt des Kaufvertrages machten. Dieser
Vertragsinhalt lässt daher in freier Beweiswürdigung den
begründeten Schluss zu und findet darin seine sachliche Rechtfertigung,
dass neben dem Käufer jedenfalls auch die Verkäuferin den Rechtsanwalt
mit der Vertragserrichtung beauftragt hat und durch die vertraglichen
Vereinbarungen der Käufer sich letztlich verpflichtete, die gesamten
Vertragserrichtungskosten allein zu tragen. Der Käufer hat damit
vertraglich die Bezahlung auch dieser ansonsten zivilrechtlich auf die
Verkäuferin entfallenden Kosten übernommen. War aber von einer
Auftragserteilung durch beide Vertragsteile auszugehen, dann rechtfertigt dies
die Schätzung, dass von den im Kaufvertrag angeführten pauschalen
Rechtsanwaltskosten von 3.600 € die Hälfte auf die Verkäuferin
entfällt. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes sind die
Vertragserrichtungskosten folglich nur in Höhe von 1.800 € als
übernommene sonstige Leistungen nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG in die
GrESt- Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Über den vorliegenden Berufungsfall wird daher
zusammenfassend entschieden, dass das Finanzamt zu Unrecht den "Kaufpreis
für bewegliches Inventar" im Ausmaß von 36.000 € (=48.000 €
-12.000 €), die Vermittlungsprovision mit 8.640 € und die
Vertragserrichtungskosten mit 1.800 € in die Bemessungsgrundlage des
Bescheides einbezogen hat. Im Ergebnis war somit der Berufung teilweise
stattzugeben und die Gegenleistung wie folgt zu ermitteln:
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Kaufpreis für Grund und Gebäude
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440.000,00 €
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Vertragserrichtungskosten
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1.800,00 €
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Gegenleistung lt. Berufungsentscheidung
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441.800,00 €
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Berechnung der festgesetzten
Grunderwerbsteuer: Gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG 1987 3,5 % von
der Gegenleistung in Höhe von 441.800,00 €
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15.463,00
€
Innsbruck,
am 19. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0077-I/07
- Stammnummer
- 30595
- Gültig
- 19.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF