Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0458-S/05
Strittig ist, ob die vergleichshalber geleistete Zahlung eine freiwillige Abfertigung im Sinne des § 67 (1) 1988 darstellt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0458-S/05vom 27.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Aussage in einem Vergleich, dass die Zahlung eine Abfertigung darstellt, ist dann nicht ausreichend, wenn sie nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entspricht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G.P.AG, vom 16. August 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 15. Juli 2005
betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid für den Zeitraum
1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Dienstnehmer K.H. war vom 1. September 1971 bis 31.
Dezember 2001 als Angestellter in dem Unternehmen der Bw beschäftigt.
Am 2. Juli 2001 wurde eine einvernehmliche Lösung des
Dienstverhältnisses per 31. Dezember 2001 vereinbart.
Im Zuge einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen der
Bw und dem ehemaligen Dienstnehmer K.H. vor dem Arbeits- und Sozialgericht in
Salzburg verpflichtete sich die Bw als beklagte Partei zur Abgeltung der geltend
gemachten Ansprüche den Betrag von brutto € 70.000.- an Herrn K.H. als
Kläger zu bezahlen (gerichtlicher Vergleich 27.4.2005).
Nach der am 15. Juli 2005 bei der Bw durchgeführten
Lohnsteuerprüfung anerkannte das Finanzamt die Besteuerung der
gerichtlichen Vergleichssumme im Sinne des § 67 Abs 1 und 6 EStG 1988 nicht
an und unterwarf die an den Dienstnehmer K.H. ausbezahlte "freiwillige
Abfertigung" nicht dem begünstigten Steuersatz. Die Bw als
Arbeitgeberin wurde daraufhin mit Abgaben- und Haftungsbescheid vom 15. Juli
2005 für die Einhaltung und Abfuhr der zu entrichtenden Lohnsteuer
(Neuberechnung Lohnsteuer) in Höhe von € 13.600,00 in Anspruch
genommen.
Mit Berufung vom 16. August 2005 führte die Bw aus,
das K.H. bereits beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis seinen Anspruch
auf eine freiwillige Abfertigung aufgrund einer Zusage, die bereits vor seinem
Ausscheiden gemacht worden wäre, reklamiert hätte. Die Auszahlung
wäre zwar erst im Jahre 2005 aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches
erfolgt, wodurch erwiesenermaßen eine willkürliche Verschiebung des
Auszahlungspunktes nicht vorläge.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Oktober 2005 wies die
Behörde I. Instanz die Berufung mit dem Hinweis als unbegründet ab,
dass kein vertraglicher Anspruch bestanden hätte bzw. die freiwillige
Abfertigung nicht in der Klageschrift geltend gemacht worden wäre.
Innerhalb offener Frist beantragte die Bw die Berufung der
Behörde II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen und stellte dabei fest,
dass sehr wohl der Anspruch auf freiwillige Abfertigung in der Klage vor dem
Arbeits- und Sozialgericht Salzburg geltend gemacht worden wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit Vergleich vom 27. April 2005 verpflichtete sich vor dem
Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht die Bw als Arbeitgeberin
und beklagte Partei an den Kläger, den Dienstnehmer Herrn K.H., zur
Abgeltung der geltend gemachten Ansprüche den Betrag von brutto €
70.000 zu bezahlen. Mit Zahlung dieses Betrages wurden sämtliche wie immer
gearteten wechselseitigen Ansprüche verglichen und bereinigt.
Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden
Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige
Bezüge, so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge
innerhalb eines Kalenderjahres € 620 übersteigen, 6%. Der Freibetrag
von € 620 und die Freigrenze von € 1900 sind bei Bezügen gem.
§ 67 Abs 3 bis 8 und 10 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz) nicht zu
berücksichtigen (§ 67 Abs 1 EStG 1988).
Gem. § 67 Abs 6 EStG 1988 sind sonstige Bezüge
wie freiwillige Abfertigungen, Todfallsbeiträge, Sterbegelder oder
Abfindungen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen,
mit dem Steuersatz des Abs 1 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der
laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen. Abs.
2 ist nicht anzuwenden.
Die Begünstigungsvorschrift des § 67 Abs 6 EStG
1988 ist nur in den Fällen der Auflösung des Dienstverhältnisses
anwendbar. Unter Bezüge im obigen Sinne sind damit solche zu
verstehen, die mit der Beendigung des Dienstverhältnisses im
ursächlichen Zusammenhang stehen und aus diesem Grund anfallen. Es muss
sich um solche sonstige Bezüge handeln, die für die Auflösung des
Dienstverhältnisses typisch sind. Von einer freiwilligen Abfertigung
(frw. Abf.) iS des § 67 Abs 6 EStG kann nicht gesprochen werden, wenn eine
Zahlung geleistet wird, um den Arbeitnehmer zur vorzeitigen Auflösung eines
Dienstverhältnisses zu bewegen. Ist weder erkennbar, dass sich eine Zahlung
überhaupt auf in der Vergangenheit angehäufte strittige Ansprüche
bezieht, noch ob und in welchem Ausmaß eine begünstigt zu
versteuernde freiwillige Abfertigung in der zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarung Berücksichtigung fand, kommt eine
Anwendung des § 67 Abs 6 nicht in Betracht (VwGH 20.10.2003,
2000/13/0028).
Freiwillige Abfertigungen können auch nach Beendigung
des Dienstverhältnisses steuerbegünstigt behandelt werden, wenn sie zu
einem späteren Zeitpunkt anfallen (zB gerichtliches Verfahren). Wesentlich
ist allerdings, dass es sich um einen sonstigen Bezug nach § 67 Abs 6 EStG
1988 handelt und kein Anwendungsfall des § 67 Abs 10 vorliegt.
Nach § 67 Abs 8 lit a EStG 1988 idF des Art 7 Z 21
Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 142/2000, zuletzt geändert durch Art 17 Z
6a BG BGBl I 100/2002 sind auf gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleichen beruhende Vergleichssummen, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6 oder dem
letzten Satz des Abs 8 lit a des § 67 EStG 1988 zu versteuern sind,
gemäß
§ 67 Abs 10 EStG 1988 im Kalendermonat der Zahlung zu
erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne
des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen; § 67
Abs 2 EStG 1988 ist nicht anzuwenden. Ein Vergleich ist die unter
beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder
zweifelhafter Rechte. Ein Vergleich bereinigt ein strittiges oder
zweifelhaftes Rechtsverhältnis.
Im gegenständlichen Fall liegt unstrittig eine Zahlung
auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches vor, auf Grund dessen sich die
Berufungswerberin verpflichtete, an einen ehemaligen Dienstnehmer insgesamt
einen Betrag von € 70.000 (zusätzlich der halben Pauschalgebühr)
zu bezahlen. Die Art der Besteuerung dieses Betrages ergibt sich aus dem
zitierten Gesetzestext. Zu prüfen ist nun somit, ob dieser Betrag
wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem
Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen
ist, oder ob (zumindest für Teile dieses Betrages) eine Besteuerung als
freiwillige Abfertigung nach § 67 Abs 6 EStG 1988 in Frage kommt.
Eine Versteuerung mit dem festen Steuersatz des § 67
Abs 6 EStG 1988 ist nach Auffassung der Berufungsbehörde in Anlehnung an
die zu § 67 Abs 8 lit a EStG 1988 ergangene Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn eindeutig erkennbar ist,
in welchem Ausmaß eine Vergleichssumme auf einen derartigen Bezug
entfällt.
In seinem Erkenntnis vom 8.4.1986, Zl. 85/14/0162 stellt
der VwGH klar, dass selbst die Aussage in einem Vergleich, dass die Zahlung eine
Abfertigung darstellt, dann nicht ausreichend ist, wenn sie nicht dem wahren
wirtschaftlichen Gehalt entspricht.
In ihrem Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz wendete die Bw nun ein, dass die einvernehmliche
Lösung des Dienstverhältnisses per 31. Dezember 2001 unter der
Voraussetzung der Gewährung einer freiwilligen Abfertigung von 12
Monatsgehältern vereinbart worden wäre. Auch in der Klage vor dem
Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht wäre der Anspruch auf
freiwillige Abfertigung geltend gemacht worden.
Diesem Vorbringen muss folgendes entgegengehalten
werden:
Die Ausfertigung des Vergleiches vom 27. April 2005
enthält keinerlei Hinweise darüber, dass es sich dabei um die
Zusprechung einer freiwilligen Abfertigung handelte. Vielmehr geht hervor, dass
es sich dabei um eine Zahlung handelte, die strittige Ansprüche aller Art
("sämtliche wie immer gearteten wechselseitigen Ansprüche") abgalt.
Eine solche Zahlung ist nicht für die Beendigung eines
Dienstverhältnisses typisch, sondern schlechthin für die Beendigung
strittiger Ansprüche im Sinne eines Vergleiches gem. § 67 Abs 8 lit a
EStG 1988.
Hinzu kommt, dass die Bw selbst in ihren Stellungnahmen vom
15. 1. 2007 (Telefonat mit Frau Dir. B.V., Personaldirektorin), bzw 3.7. 2007
(E-Mail, Frau Dir. B.V.) angibt, weder mündliche noch schriftliche Zusagen
einer freiwilligen Abfertigung an den Dienstnehmer K.H. getätigt zu haben.
Es gäbe keine Zusage oder Vereinbarung einer freiwilligen Abfertigung weder
im Dienstvertrag noch als Zusatz zum Dienstvertrag, sodass daraus keine
entsprechenden Ansprüche abgeleitet werden könnten.
Fest steht auch, dass der dem Dienstnehmer K.H. im
Vergleich zugesprochene Zahlungsbetrag in Summe weniger als die Hälfte
dessen, was eingeklagt wurde, betrug. Es scheint unwahrscheinlich, dass
der Dienstnehmer diesem Vergleich zugestimmt hätte, hätte er einen
vertraglichen Anspruch auf eine freiwillige Abfertigung.
Es widerspricht zudem jeder Lebenserfahrung, dass ein
Arbeitgeber, der sich von seinem Arbeitnehmer im Unfrieden trennt, aus freien
Stücken eine Abfertigung zahlt, die keiner Vertragsregelung unterlag und er
somit weder aus Gesetz noch aus Kollektivvertrag oder Dienstvertrag hiezu
verpflichtet gewesen wäre.
Mit der gegenständlichen Vergleichszahlung sind nach
Auffassung der erkennenden Behörde lediglich sämtliche Ansprüche
aus dem Dienstverhältnis verglichen und bereinigt worden.
Da weder vertragliche Vereinbarungen (schriftlicher oder
mündlicher Art) über die Zahlung einer freiwilligen Abfertigung
bestanden noch im Vergleich selbst über eine freiwillige Abfertigung
abgesprochen wurde (keine Erwähnung der Bezeichnung "freiwillige
Abfertigung" im Vergleich), war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
27. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0458-S/05
- Stammnummer
- 30586
- Gültig
- 27.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF