Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0295-I/06
Rechtzeitigkeit einer Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0295-I/06vom 19.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Berater, vom
25. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte, vertreten
durch Finanzanwalt, vom 13. April 2006 betreffend Zurückweisung einer
Berufung gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) erzielte im Jahr 1999 neben
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung.
Anlässlich einer die Veranlagungsjahre 1999 bis 2003
umfassenden Prüfung, vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die
Vermietungstätigkeit keine Einkunftsquelle darstelle.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers
und erließ mit Ausfertigungsdatum 19. Jänner 2006 nach Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO einen (neuen)
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999.
Mit Ausfertigungsdatum 3. März 2006 erließ das
Finanzamt einen gemäß
§ 293 BAO berichtigenden Bescheid
betreffend Umsatzsteuer 1999.
Mit Eingabe vom 14. März 2006 erhob der Bw. gegen "den
Wiederaufnahmebescheid betreffend den Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 18.01.2006
und den Umsatzsteuerbescheid vom 03.03.2006" Berufung. Begründend wurde zum
Verfahrensbescheid ausgeführt, es würden keine
Wiederaufnahmegründe vorliegen.
Mit Bescheid vom 13. April 2006 wurde die Berufung gegen
die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 1999 vom 18.
Jänner 2006 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, die einmonatige Berufungsfrist sei am 21. Februar 2006
abgelaufen.
Mit Eingabe vom 25. April 2006 wurde gegen den
Zurückweisungsbescheid fristgerecht Berufung erhoben. Begründend wurde
ausgeführt, dass für den Bw. nicht ersichtlich sei, dass es sich um
einen Schreibfehler handle. Nachdem das Finanzamt den Umsatzsteuerbescheid 1999
aufgehoben habe, müsse es auch den "Erstbescheid" berichtigen. Es sei eine
Gutschrift in Höhe von 33,07 € durchzuführen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Mai 2006 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde (wiederum)
ausgeführt, die Berufung gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer
1999 sei verspätet. Die Berufungsfrist sei am 21. Februar 2006
abgelaufen.
Weiters enthält die Berufungsentscheidung auch den
Hinweis, dass der Berufung gegen den gemäß
§ 293 BAO
geänderten Umsatzsteuerbescheid vom 3. März 2006 Folge gegeben worden
sei. Im Übrigen sei der Berichtigungsbescheid nach § 293 BAO nur
hinsichtlich der Berichtigung anfechtbar (der berichtigende Bescheid trete nicht
an die Stelle des fehlerhaften Bescheides). Gegen den Umsatzsteuerbescheid vom
18. Jänner 2006 sei jedoch nicht Berufung erhoben worden. Es bestehe kein
Anlass diesen von Amts wegen zu berichtigen.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2006 wurde fristgerecht die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO
beträgt die Berufungsfrist einen Monat ab Zustellung des Bescheides.
Der streitgegenständliche Verfahrensbescheid wurde am
19. Jänner 2006 erlassen. Die Berufungsfrist begann mit Zustellung des
Bescheides. Obwohl keine Zustellnachweise vorliegen ist von einem
tatsächlichem Zugehen des Bescheides an den Bw. auszugehen, da dieser in
der Berufung vom 14. März 2006 das Datum Wiederaufnahmebescheides
betreffend Umsatzsteuer 1999 richtig angab, was ohne Kenntnis des Bescheides
nicht möglich gewesen wäre.
Es gibt aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der
strittige Verfahrensbescheid nicht innerhalb eines nach der Lebenserfahrung mit
rund einer Woche anzunehmenden Postlaufes zugestellt wurde. Hinzu kommt noch,
dass der Bw. der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 3. Mai 2006 - der
Vorhaltswirkung zukommt - nichts entgegengesetzt hat. Der Bw. hat somit im
gesamten Berufungsverfahren nicht einmal behauptet, dass seine Berufung
rechtzeitig erfolgt sei.
Die Zurückweisung der Berufung gegen den Bescheid
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend die Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 1999 erfolgte daher zu Recht.
Insoweit der Bw. (auch) eine Abänderung des
Umsatzsteuerbescheides vom 19. Jänner 2006 begehrt, ist ihm zu erwidern,
dass hinsichtlich dieses Bescheides kein Rechtsmittel erhoben wurde. Alle
Ausführungen des Bw. zu Fragen der Abgabenfestsetzung sind somit nicht
Verfahrensgegenstand.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 19. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0295-I/06
- Stammnummer
- 30582
- Gültig
- 19.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF