Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0080-W/07
Beschlagnahme
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0080-W/07vom 14.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache
gegen Bf., vertreten durch Mag. Andreas Reichenbach, Rechtsanwalt,
1010 Wien, Schottengasse 4/4/29, über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 1. Februar 2007 gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom
29. Dezember 2006, Zl. 100/90.607/10/2004-AFC/Oe, betreffend Ausfolgung der
beschlagnahmten Zigaretten
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben,
die beschlagnahmten Zigaretten sind auszufolgen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. Dezember 2006 hat das Zollamt
Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des
Beschwerdeführers (Bf.) auf Ausfolgung der beschlagnahmten 16.800
Stück Zigaretten der Marke "Lucky Strike" gemäß
§ 89 Abs. 1
FinStrG abgewiesen
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 1. Februar 2007, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Einschreiter wendet sich gegen die Feststellung der
belangten Behörde im in Beschwerde gezogenen Bescheid, dass eine
Besichtigung jeder einzelnen Stange Zigaretten ergeben habe, dass alle
Zigaretten aus einer einzigen Produktionsphase stammen und daher nicht im Laufe
von mehreren Jahren einzeln jeweils im Rahmen der Freigrenze in das Zollgebiet
eingebracht worden sein können.
Die Angaben der Behörde seien nicht nachvollziehbar,
da der Einschreiter die Zigaretten im Laufe von acht Jahren gesammelt habe und
die Zigaretten aus verschiedenen Ländern, wie beispielsweise Polen und auch
aus diversen Duty-Free-Geschäften stammen.
Der Bf. nehme daher an, dass keinerlei Besichtigung der
beschlagnahmten Zigaretten stattgefunden habe.
Beantragt wurde die Durchführung eines
Ortsaugenscheines unter Ladung des Einschreiters, um den Wahrheitsgehalt seiner
Angaben überprüfen zu können. Beantragt wurde weiters die
Ausfolgung der beschlagnahmten Zigaretten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 89 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde die Beschlagnahme von verfallsbedrohten
Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht
kommen, anzuordnen.
Gemäß
§ 91 Abs.2 FinStrG sind
beschlagnahmte Gegenstände unverzüglich zurück zu geben, wenn die
Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht gerechtfertigt ist.
Am 14. Mai 2004 wurden in der Wohnung des Bf. durch Organe
der öffentlichen Sicherheit 84 Stangen Zigaretten der Marke Lucky Strike
vorgefunden. Diese wurden in der Folge durch Organe des Zollamtes Wien
gemäß
§ 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt. Der in der Wohnung
anwesende Sohn des Bf. gab zu Protokoll, dass die
verfahrensgegenständlichen Zigaretten seinem Vater gehören und diesem
von Verwandten und Bekannten aus Deutschland und Polen mitgebracht worden seien.
Der letzte Besuch von Verwandten sei glaublich Anfang Jänner 2004
gewesen.
Der Bf. gab anlässlich seiner Einvernahme als
Verdächtiger am 9. Juni vor dem Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gleichfalls an, die Zigaretten seien ihm von Verwandten und
Bekannten aus Polen anlässlich von Besuchen innerhalb der erlaubten
Freigrenzen als Dank für die erwiesene Gastfreundschaft und weil die
Zigaretten in Österreich sehr teuer sind, mitgebracht worden. Teilweise
seien die Zigarettenpackungen schon aufgequollen.
Dem Bf. wurde mitgeteilt, dass die vorgefundenen Zigaretten
einer genauen Beschau unterzogen würden, um zu ermitteln, ob diese von
einer Lieferung stammen oder verschiedene Erzeugungsdaten zu ermitteln
seien.
Der im Akt befindliche Aktenvermerk vom 25.Mai 2005
dokumentiert die Besichtigung der beschlagnahmten Zigaretten wie folgt:
"Es konnte nicht festgestellt werden, dass Stangen
beschädigt oder aufgequollen seien, es handle sich bei den 16.800
Stück Zigaretten um einheitliche 84 Stangen der Marke Lucky Strike, noch in
Celophan verpackte Zigarettenpackungen.
Es seien zur Kontrolle auch diverse Stangen geöffnet
worden. Augenscheinlich stammten die Zigaretten nicht mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit aus verschiedenen Zigarettenverbringungen, sondern
aus einer Gesamtlieferung."
Da die vorgenommene Überprüfung für die
erkennende Behörde nicht schlüssig nachvollziehbar war, wurden die
Zigaretten erneut einer Prüfung unterzogen, wobei drei Packungen Zigaretten
zur Analyse zur Firma British America Tobacco Industrie nach Hamburg gesandt
wurden.
Das Zollamt Wien teilte sodann mit, dass zusammenfassend
zwei der drei übermittelten Proben, sowie demnach andere an Hand des
Produktionscodes überprüfte Zigaretten Originalware sind und im
Februar bzw. Dezember 2002 von der Firma Brown & Williamson in den USA
produziert worden seien. Bei der dritten übermittelten Packung handle es
sich um keine Originalware der vorgenannten Firma. Auf Grund der
durchgeführten Prüfung der Produktionscodes handle es sich auch bei
weiteren 5 Stangen Zigaretten um Fälschungen.
Diese getroffenen Erkenntnisse und die wenn auch nicht
lückenlos erfolgte Zuordnung der Zigaretten (ca. 9000 Stück Zigaretten
konnten den gezogenen und überprüften Zigaretten auf Grund der
unterschiedlichen Codierung nicht zugewiesen werden)stützen die
Verantwortung des Bf., dass die verfahrensgegenständlichen Zigaretten aus
verschiedenen Produktionen (zumindest vier verschiedene) stammen. und von
Bekannten aus Polen innerhalb der Reisefreigrenze eingebracht worden seien. Ein
gegenteiliges Verdachtsmoment ist dem vorliegenden Akteninhalt zumindest nicht
zu entnehmen. Auch bei der Einbringung der gefälschten Zigaretten ist von
einer Einbringung im Reiseverkehr auszugehen.
Da somit keine Tatsachen vorliegen, die auf die Begehung
der vorgeworfenen Finanzvergehens deuten und somit keine Gründe für
die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme vorliegen, war der Beschwerde
stattzugeben und die beschlagnahmten Zigaretten sind auszufolgen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 89 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 91 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0080-W/07
- Stammnummer
- 30570
- Gültig
- 14.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF