Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0269-F/07
Begründung eines Bescheides betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0269-F/07vom 19.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch die Prodinger
& Partner WTH GmbH, 5760 Saalfelden, Leopold Luger Str. 1, vom
19. Februar 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom
24. Jänner 2007 betreffend Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren
2002 bis 2004 sowie Einkommensteuer 2002 bis 2004 entschieden:
1. Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren
für die Jahre 2002 bis 2004 wird stattgegeben. Die angefochtenen Becheide
werden ersatzlos aufgehoben.
2. Die Berufung gegen die
Bescheide betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2004 wird
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezog bis zum Jahr 2003
Einkünfte aus einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft und ab dem
Jahr 2004 Einkünfte aus einer Pensionsversicherung. Im Zuge einer
Betriebsprüfung bei der SN wurde u.a. festgestellt, dass diese in den
Jahren 2002 bis 2004 Provisionszahlungen aufgrund eines Dienstbarkeitsvertrages
in Höhe von 1.970,51 € (2002), 2.083,05 € (2003) und
1.967,27 € (2004) an die Berufungswerberin bezahlt hat. Da diese
Provisionen von der Berufungswerberin in den Einkommensteuererklärungen
für die Jahre 2002 bis 2004 nicht erklärt worden waren, nahm das
Finanzamt am 24. Jänner 2007 die Einkommensteuerverfahren für
diese Jahre wieder auf und unterzog mit gleichzeitig erlassenen neuen
Sachbescheiden diese Provisionen als Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung der Einkommensteuer.
Gegen diese Wiederaufnahms- und Einkommensteuerbescheide
erhob die Berufungswerberin Berufung, die ihre steuerliche Vertretung wie folgt
begründete: Bei den Provisionen handle es sich um
Servitutsentschädigungen für ein landwirtschaftliches Grundstück,
die als Abgeltung für Ernteausfälle, Wirtschaftserschwernisse und
Bodenwertminderungen gezahlt worden seien. Über dieses Grundstück
führe die Trasse einer Einseilumlaufbahn, was zu einer starken Entwertung
der Liegenschaft führe, weil dadurch die Bebauungsmöglichkeit stark
eingeschränkt und die Bewaldung beeinträchtig sei. Die Liegenschaft
werde von Schafen beweidet und unterliege der landwirtschaftlichen Nutzung,
weshalb die Provisionen grundsätzlich zu den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft zählten. Entschädigungen für
Wirtschaftserschwernisse und Ertragsausfälle seien jedoch mit der
Vollpauschalierung abgegolten, sofern sie nicht kumuliert ausbezahlt würden
und es aus diesem Grund zu einer Verminderung des Einheitswertes gekommen sei.
Entschädigungen für Bodenwertminderungen blieben bei der
Gewinnermittlung außer Ansatz. Die Provisionszahlungen unterlägen
daher nicht der Einkommensbesteuerung.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. Februar 2007 als unbegründet ab:
Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse und Ertragsausfälle,
die aus der Einräumung einer Dienstbarkeit resultierten, seien bei einem
tätigen Land- und Forstwirt nicht durch die Vollpauschalierung abgegolten
und daher gesondert als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu
erklären. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach
ausgesprochen. Es sei daher mit dem Argument, die Provisionen seien nicht als
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern aus Land- und
Forstwirtschaft einzustufen, für die Berufung nichts gewonnen, weil diese
dann eben als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen
wären. Die Provisionen seien aber zweifellos als Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung iSd
§ 28 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu beurteilen, da
die Berufungswerberin gar keine Landwirtschaft betreibe. Es liege daher
wirtschaftlich eine Vermögensverwaltung wie bei einer Vermietung anderer
Objekte vor, nicht jedoch eine betriebliche oder gewerbliche Tätigkeit oder
ein Nebenbetrieb einer Land- und Forstwirtschaft. Auch die
Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren sei zu Recht erfolgt, da die in Rede
stehenden Provisionen nicht erklärt worden seien.
Mit Schreiben vom 27. April 2007 stellte die
Berufungswerberin den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Durch den Vorlageantrag galt die Berufung
wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Wiederaufnahme des Verfahrens
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen
des § 303 Abs.1 lit. a und c und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen der
Behörde (vgl. z.B. VwGH 21.3.1996, 94/14/0085).
Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens ist mit
Bescheid zu verfügen und unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren
Bescheides mit der das wiederaufgenommene Verfahren abschließenden
Sachentscheidung zu verbinden (§ 307 Abs. 1 BAO).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
der maßgebliche Wiederaufnahmstatbestand im Spruch und sind die
Wiederaufnahmsgründe in der Begründung des Bescheides anzuführen
(vgl. VwGH 20.6.1990, 90/16/0003; 14.5.1991, 90/14/0262). Die Angabe der
Wiederaufnahmsgründe in der Begründung des die Wiederaufnahme
verfügenden Bescheides ist schon deshalb notwendig, weil nach der Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes sich die Berufungsbehörde bei der Erledigung
der gegen die Verfügung der Wiederaufnahme richtenden Berufung auf keine
neuen Wiederaufnahmsgründe stützen kann. Sie hat lediglich zu
beurteilen, ob die von der Abgabenbehörde erster Instanz angeführten
Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen oder nicht (vgl. Ritz, BAO³,
§ 307 Tz 3 erster Absatz).
Die fehlende Angabe der Wiederaufnahmsgründe in der
Begründung des mit Berufung angefochtenen Bescheides ist nicht nur in der
Berufungsentscheidung, sondern auch in der Berufungsvorentscheidung nicht
nachholbar. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die für die
Berufungsvorentscheidung bestehende Änderungsbefugnis
(§ 276 Abs. 1) ident ist mit jener für die
Berufungsentscheidungen (§ 289 Abs. 2 zweiter Satz). Weiters
ist im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren über die
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und nicht über die
Berufungsvorentscheidung zu entscheiden (Ritz, BAO³, § 307 Tz 3
zweiter Absatz).
Die Begründung von Verfügungen der Wiederaufnahme
hat nicht nur je Bescheid die entsprechenden Wiederaufnahmsgründe
anzugeben, sondern auch die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der
maßgebenden Tatsachen und Beweismittel darzustellen. Weiters hat
die Begründung die für die Ermessensübung maßgebenden
Überlegungen zu enthalten (vgl. Ritz, BAO³, § 307 Tz 3 dritter
Absatz).
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt die Wiederaufnahme
wie folgt "begründet": "Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. 303 (4) BAO, weil Tatsachen und
Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte".
Eine derartige Formulierung kann nach dem oben Gesagten
nicht als Begründung anerkannt werden, da sie weder erkennen lässt,
welche Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind noch inwieweit diese
geeignet gewesen wären, einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeizuführen. Vielmehr wurde lediglich der Gesetzestext des
§ 303 Abs. 4 BAO wiedergegeben, ohne diesen auf den konkreten
Sachverhalt anzuwenden. Des Weiteren fehlen jedwede Ausführungen zur
Ermessensübung der Behörde.
Da aus den gegenständlichen Wiederaufnahmsbescheiden
sohin nicht nachvollziehbar ist, auf welche neu hervorgekommenen Tatsachen oder
Beweismittel und auf welche Ermessensgründe sich die
Wiederaufnahme
des Verfahrens stützt, erfolgte die
Wiederaufnahme
ohne
Begründung.
Da die Rechtsmittelbehörde jedoch auf Grund obiger
Ausführungen nicht befugt war, die fehlenden, vom Finanzamt im
bekämpften Bescheid nicht ausgeführten Wiederaufnahmsgründe durch
neue zu ersetzen bzw. solche erstmals anzuführen, war
spruchgemäß zu entscheiden und die angefochtenen
Wiederaufnahmebescheide des Finanzamtes ersatzlos aufzuheben.
Einkommensteuer 2002 bis 2004
Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO tritt durch die
Aufhebung des die
Wiederaufnahme
des Verfahrens verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor seiner
Wiederaufnahme
befunden hat. Mit der Aufhebung der Bescheide betreffend die
Wiederaufnahme
der Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2002 bis 2004 sind die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2004 gemäß
§ 307 Abs. 1 BAO aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Die Berufung gegen
die (neuen) Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2004 war daher
gemäß
§ 273 Abs.1 lit. a BAO als unzulässig
zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Feldkirch,
am 19. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0269-F/07
- Stammnummer
- 30566
- Gültig
- 19.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF