Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0129-W/05
Verdacht des Finanzvergehens des Schmuggels und des versuchten vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0129-W/05vom 30.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der
Finanzstrafsache gegen FD, XY, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
30. September 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Oberrat Dr.
Gerold Teibinger, vom 30. August 2005, GZ. 100/91.481/2005-AFF/Tou, zu
Recht erkannt:
I. Der Spruch des angefochtenen
Einleitungsbescheides wird wie folgt abgeändert:
... sind, nämlich 3.940
Stück Zigaretten der Marke Memphis, 200 Stück Zigaretten der Marke
Memphis Blue Lights, 400 Stück Zigaretten der Marke Memphis Blue, 2.920
Stück Zigaretten der Marke Marlboro, 840 Stück Zigaretten der Marke
Marlboro Lights und 140 Stück Zigaretten der Marke Viceroy, ... 13 Abs. 1
... § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG ...
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. August 2005 hat das Zollamt Wien
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.)
zur SN 100/2005/01052-002 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser am
30. August 2005 gemeinsam mit DT vorsätzlich eingangsabgabepflichtige
Waren, die zugleich Gegenstände des Tabakmonopols seien, nämlich
"8.840 Sück Zigaretten verschiedener Marken" vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der Europäischen Union verbracht und hiermit das Finanzvergehen
des Schmuggels und des versuchten vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte
des Tabakmonopols gemäß "§§ 11, 13, 35 Abs. 1 lit. a,
44 Abs. 1 FinStrG" begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 30. September 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. habe beabsichtigt, in
Wien einen Motor für seinen PKW zu kaufen. DX habe sich bereit
erklärt, den Bf. nach Österreich zu fahren. In XY1 hätten DX und
der Bf. DT , den Cousin des Bf., abgeholt. Beim Grenzübergang Petea seien
der Bf. und sein Cousin ausgestiegen, weil DX ihnen gesagt habe, dass sie die
Grenze zu Fuß
überqueren und ihn beim "ersten Geschäft in
Ungarn" treffen sollten. Bei diesem Treffpunkt habe DX einen Anruf erhalten und
anschließend erklärt, dass er dringend nach XY2 zurückkehren
müsse. Der Bf. und sein Cousin seien von ihm gefragt worden, ob sie nach
Österreich fahren könnten. DX habe dem Bf. eine Handy-Wertkarte
gegeben, weil der Bf. kein Gesprächsguthaben gehabt hätte. Dann sei DX
nach Rumänien zurückgekehrt. Bei der Kontrolle habe der österr.
Polizeibeamte ein Blech im Kofferraum des Fahrzeuges durchgebrochen und viele
Zigaretten entdeckt. Von diesen Zigaretten hätten der Bf. und sein Cousin
nichts gewusst. Nach der Aufforderung durch den Beamten, alle
Gepäckstücke aus dem PKW zu entfernen, hätten der Bf. und sein
Cousin auch zwei blaue Zettel an sich genommen, weil sie darauf Telefonnummern
gesehen hätten. Ein weißer Zettel "mit der Telefonnummer der
Wertkarte aus Österreich" sei auch dabei gewesen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht
sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren
vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone
oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der
zollamtlichen Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 44 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte schuldig, wer zu seinem oder
eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das
Alkoholmonopol, das Salzmonopol oder das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder
Verbote hinsichtlich der Erzeugung, Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung,
Verwendung, Verpfändung oder Veräußerung von
Monopolgegenständen oder des Handels mit Monopolgegenständen verletzt;
hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die
Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit sind.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 11 FinStrG begeht nicht nur der
unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern jeder, der einen anderen
dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung
beiträgt.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die
Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die
vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung
an einem Versuch.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung gemäß Abs. 1, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz
gemäß
§ 82 Abs. 3 erster Satz FinStrG das
Strafverfahren einzuleiten.
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 31.3.2004, 2003/13/0152). "Verdacht" ist
mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus
denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann
(vgl. VwGH 26.11.2002, 2002/15/0125).
Der Verdacht muß sich sowohl auf den objektiven als
auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (VwGH 25.2.2004,
2001/13/0250).
Am 30. August 2005 reisten DT (als Lenker) und der Bf. mit
dem PKW der Marke/Type Opel Rekord 23 D, Kennzeichen XYZ (RO), zugelassen auf
DX, XY3, bei der Grenzübergangsstelle Klingenbach nach Österreich ein.
Bei der Kontrolle entdeckten Organe der Grenzpolizeiinspektion (GPI) Klingenbach
3.940 Stück Zigaretten der Marke Memphis, 200 Stück Zigaretten der
Marke Memphis Blue Lights, 400 Stück Zigaretten der Marke Memphis Blue,
2.920 Stück Zigaretten der Marke Marlboro, 840 Stück Zigaretten der
Marke Marlboro Lights und 140 Stück Zigaretten der Marke Viceroy. In der
Geldbörse des Bf. befand sich ein blauer Zettel mit
Zigarettenaufzeichnungen, ein weiterer blauer Zettel, auf dem eine österr.
Telefonnummer und ein weißer Zettel, auf dem zwei österr.
Telefonnummern vermerkt waren.
Die Zigaretten, die Zettel und der PKW wurden
gemäß
§ 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt.
Laut Bericht der GPI Klingenbach an das Zollamt Wien vom
30. August 2005 hätten sich die Zigaretten "in einem Hohlraum zwischen
einem doppelten Boden unter der Originalbodenplatte des Kofferraums" befunden.
Der Bf. sagte am 30. August 2005 vor Organen des Zollamtes
Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen wie folgt
aus:
Er habe erst seit der Kontrolle beim Grenzübergang
Klingenbach Kenntnis von den Zigaretten. DX habe ihm den og. weißen Zettel
gegeben. Bei der darauf vermerkten Telefonnummer XYZ1 handle es sich um jene
einer österr. Telefonwertkarte, die ihm DX gegeben habe. Bezüglich der
"zweiten österr. Telefonnummer, die auf dem Zettel angegeben" sei,
könne er keine Angaben machen. Zu den Zigarettenaufzeichnungen könne
er nur sagen, dass sie nicht von ihm gemacht worden seien.
Laut Mitteilung des Zollamtes Wien an den Unabhängigen
Finanzsenat vom 6. Juli 2007 sei aus der Aufmachung der Zigarettenpackungen
ersichtlich, dass die beschlagnahmten Zigaretten Nichtgemeinschaftwaren seien.
Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse ist zunächst
davon auszugehen, dass es sich bei diesen Zigaretten um eingangsabgabepflichtige
Waren im Sinne des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG handelt.
Der Bf. hat die og. Zigaretten bei der
Grenzübergangsstelle Klingenbach nicht angemeldet. Es liegen daher
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der
Wahrscheinlichkeit, dass der Bf. den objektiven Tatbestand des Finanzvergehens
des Schmuggels nach §§ 11, 35 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat,
vor.
Aus der Tatsache, dass der Bf. die og. Zigaretten bei der
Grenzübergangsstelle Klingenbach nicht angemeldet hat, aus dem og. Bericht
der GPI Klingenbach vom 30. August 2005 und aus den beschlagnahmten Notizen
ergibt sich weiters der Verdacht, dass der Bf. hinsichtlich der
vorschriftswidrigen Verbringung der Zigaretten vorsätzlich im Sinne des
§ 8 Abs. 1 erster Halbsatz FinStrG gehandelt hat.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Tabakmonopolgesetz 1996
(TabMG 1996) sind Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.
Gemäß
§ 5 Abs. 3 TabMG 1996 ist der Handel
mit Tabakerzeugnissen verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum
Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6)
betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt
ist.
Handel im Sinne des Abs. 3 ist das gewerbsmäßige
Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet (§ 5 Abs. 4 TabMG
1996).
Aufgrund der Menge von 8.440 Stück und der Entdeckung
der Zigaretten in dem og. PKW durch Organe der GPI Klingenbach besteht der
Verdacht, dass der Bf. die objektiven Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens
des versuchten vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte gemäß
§§ 11, 13 Abs. 1, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht
hat.
Das in Österreich bestehende Tabakmonopol ist
Bestandteil des allgemeinen Rechtsbewusstseins.
Aus der Tatsache, dass der Bf. die Verbringung der og.
Zigaretten nach Österreich weder Zollorganen noch Organen der
Grenzübergangsstelle Klingenbach bekanntgegeben hat, aus dem og. Bericht
der GPI Klingenbach vom 30. August 2005 und aus den beschlagnahmten Notizen
ergibt sich der Verdacht, dass der Bf. hinsichtlich der Zuwiderhandlung gegen
die Vorschriften des Tabakmonopols vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1
erster Halbsatz FinStrG gehandelt hat.
Beim derzeitigen Verfahrensstand kann daher der
Verantwortung des Bf. nicht gefolgt werden. Die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der
Frage, ob der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0129-W/05
- Stammnummer
- 30564
- Gültig
- 30.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF