Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1014-W/04
Postgraduate-Studium in Australien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1014-W/04vom 18.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., in W., vom 15. September
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 11. August 2003
betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) - ihr Beruf wurde in den
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1998 und 1999 mit Studentin
eingetragen - bezog entsprechend den Steuererklärungen bzw. den
Einkommensteuerbescheiden der jeweiligen Jahre Einkünfte aus Gewerbebetrieb
aus der Beteiligung an der S.U. KEG in den Jahren 1998 bis 2005 sowie
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in den Jahren 1998 bis 2001.
Für den Zeitraum 1. März bis 30. November
1999 wurde der Bw. vom Oberlandesgericht Wien, Buchhaltung, ein Lohnzettel
ausgestellt.
Betreffend das Veranlagungsjahr 1999 befindet sich im Akt
eine Bestätigung vom 11. November 1999 über die Reservierung
einer Sprachreise der Bw. nach Sydney vom 16. Jänner bis
12. Februar 2000. Der Reisepreis wurde erklärungsgemäß als
Werbungskosten bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.
Auf Grund der Angaben in den Lohnzetteln für die
Zeiträume 1. April bis 31. Dezember 2000 sowie
1. Jänner bis 30. Juni 2001 war die Bw. in einer
Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien beschäftigt und bezog aus dieser
Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Aus dem Antrag auf Herabsetzung der
Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2001 vom 27. September
2001 geht hervor, dass die Bw. im Jahre 1999 im Rahmen der S.U. KEG noch
aktiv tätig gewesen sei. Seit dem Jahr 2000 habe sie ihre aktive
Tätigkeit im Rahmen der KEG eingestellt. Ihr stehe seither nur mehr ein
Gewinnanteil zu. So wie im Jahr 2000 sei die Bw. im Jahr 2001 im Rahmen eines
Dienstverhältnisses nichtselbständig tätig gewesen. Mitte des
Jahres 2001 sei das Dienstverhältnis beendet worden. Seit Sommer dieses
Jahres halte sie sich in Australien auf, um dort ein einjähriges Studium zu
absolvieren. Einkünfte würden ihr dort nicht zufließen.
Mit Schreiben vom 16. April 2002, in welchem die
Nullstellung der Einkommensteuervorauszahlungen für dieses Jahr beantragt
wurde, wird ausgeführt, dass der Bw. außer den jährlichen
Gewinnanteilen an der S.U. KEG keine Einkünfte zufließen. Die
Bw. halte sich derzeit noch zu Studienzwecken im Ausland auf.
Mit der Einkommensteuererklärung für das
Streitjahr beantragte die Bw. als Werbungskosten einen Betrag in Höhe von
S 120.484,00, welcher sich nach der Aufstellung "Werbungskosten
Postgraduale Studium (The University of Sydney) Juli 2001 - Dezember 2001"
vor allem aus Aufwendungen für Gebühren Universität, Flug- und
Fahrtspesen sowie Miete zusammensetzten.
Das Finanzamt fragte die Bw. mittels Vorhalteschreiben,
welcher Zusammenhang zwischen der ausgeübten Tätigkeit und dem
postgradualen Studium bestehe.
In der Folge wurden bei Veranlagung zur Einkommensteuer
für das Streitjahr die beantragten Werbungskosten nicht anerkannt,
da - so die Bescheidbegründung - zu dem übermittelten
Bedenkenvorhalt keine stichhaltigen Gegenäußerungen abgegeben worden
seien.
Nach Einbringung der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 ersuchte das Finanzamt die Bw. neuerlich um
Ergänzung und Bekanntgabe, welche Studienrichtung belegt worden sei und um
Darstellung, welcher Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit
bestehe.
Unter Bezugnahme auf das Ergänzungsersuchen wurde
seitens der steuerlichen Vertretung der Bw. mit Schreiben vom 20. Oktober
2003 dem Finanzamt Folgendes mitgeteilt:
"(Die Bw.) hat
in Wien Rechtswissenschaften studiert. Nach ihrem Studium war sie Konzipientin
in einer Anwaltskanzlei. Zur Absolvierung eines juristischen
postgraduate Studiums an der Universität von Sydney hat sie ihre berufliche
Tätigkeit in Österreich unterbrochen. Im Rahmen dieses
postgraduate Studiums wird sie einen Abschluss als ,master of law' erwerben."
Am 23. Dezember 2003 richtete die steuerliche
Vertretung der Bw. ein weiteres Schreiben an das Finanzamt:
"Wie
besprochen, übermitteln wir Ihnen anbei in Ergänzung der Berufung
gegen die Einkommensteuer-Veranlagung Unterlagen, die uns unsere Mandantin aus
Australien übermittelt hat und durch die belegt wird, dass (die Bw.) ein
Postgraduate-Studium absolviert und zwischenzeitig auch abgeschlossen hat."
Diesem Schreiben waren angeschlossen mit 12.November 2003
datierte Internetausdrucke "Information about Programs & Courses" der
"Sydney Law School, University of Sydney, Australia": "Postgraduate - Coursework
Master of Laws (LLM)" sowie die Kopie einer Urkunde der University of
Sydney, dass die Bw. alle Anforderungen erfüllt und alle Prüfungen
bestanden habe und mit dem 8. November 2002 den Grad eines "Master of Laws"
erworben habe.
Mit Vorhalteschreiben ersuchte das Finanzamt die Bw.
nochmals, den konkreten Veranlassungszusammenhang des Studiums in Australien mit
einer konkreten beruflichen Tätigkeit darzustellen. Da das Studium bereits
abgeschlossen sei, werde die Bw. gebeten, die nunmehrige Tätigkeit, im
Falle einer nichtselbständigen Tätigkeit auch den Dienstgeber bekannt
zu geben. Sollte bereits vor Beginn des Studiums eine verbindliche Zusage
für ein Dienstverhältnis nach Absolvierung des Studiums erteilt worden
sein, werde um Vorlage dieser schriftlichen Vereinbarung ersucht.
Mangels Vorhaltsbeantwortung wies das Finanzamt die
Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
Daraufhin wurde beantragt, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Nach der Aktenlage erzielte die Bw. in den Jahren 1998 bis
2005 folgende Einkünfte:
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|
EaGw
(Beteiligung an S.U. KEG)
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EansA
|
1998
|
S 474.965,00
|
(1.1.-31.12.1998)
S 42.000 - S 1.800 = S 40.200,00
|
1999
|
S 726.599,00
|
(1.3.-30.11.1999)
S 125.239 - S 21.450 = S 103.789,00
|
2000
|
S 27.481,00
|
(1.4.-31.12.2000)
S 279.111 - S 1.800 = S 277.311,00
|
2001
|
S 39.882,00
|
(1.1.-30.6.2001)
S 258.338 - S 1.800 = S 256.538,00
|
2002
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€ 1.476,42
|
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2003
|
€ 1.970,23
|
---
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2004
|
€ 493,37
|
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2005
|
€ 5,64
|
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Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG
1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung (BGBl. I
Nr. 106/1999) sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.
Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im
Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der
Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der
Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Werbungskosten
stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer
allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aus-
und Fortbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang mit der
ausgeübten oder verwandten Tätigkeit. Ein Veranlassungszusammenhang
besteht grundsätzlich nur bei einer gleichzeitig mit der
Bildungsmaßnahme ausgeübten Tätigkeit. Besteht ein konkreter
Veranlassungszusammenhang mit einer zukünftigen Tätigkeit, liegen nach
den allgemeinen Grundsätzen vorweggenommene Werbungskosten vor.
Im Hinblick auf die geltend gemachten Werbungskosten
"Postgraduales Studium - University of Sydney" stellt sich folgender Sachverhalt
dar:
Nach Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaften und
Beendigung des Gerichtsjahres Ende November 1999 (Lohnzettel,
Aktenseite 2/99) trat die Bw. eine Sprachreise nach Australien, Kursort
Sydney, an (Bestätigung der A. Sprachreisen vom 11. November
1999, Aktenseite 1/99; berücksichtigte Werbungskosten laut S 1
des Einkommensteuerbescheides 1999).
Vom 1. April 2000 bis zum 30. Juni 2001 war die
Bw. in einer Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien als Konzipientin
nichtselbständig tätig (S 1 der Einkommensteuerbescheide und
übereinstimmende Lohnzettel 2000 und 2001).
Im Sommer des Jahres 2001 reiste die Bw. (wiederum) nach
Australien und absolvierte am 8. November 2002 an der Universität von
Sydney den Master of Laws (Bestätigung der University of Sydney).
Am 12. November 2003 übermittelte die Bw. (ihrem
steuerlichen Vertreter) aus Australien die Unterlagen zum Beleg dafür, dass
sie "ein Postgraduate-Studium absolviert und zwischenzeitig auch abgeschlossen
hat." (Schreiben an das Finanzamt vom 23. Dezember 2003).
Die Bw. erzielte (erklärte) weder für das Jahr
2002 (die Monate November und Dezember) noch für die drei folgenden
(aktenkundigen) Jahre (also 2003 bis 2005) Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (Steuererklärungen für 2002 bis 2005).
Der Bw. flossen lediglich geringfügige Einkünfte aus Gewerbebetrieb
eines Gewinnanteiles einer KEG zu, bei welcher sie ihre aktive Tätigkeit
seit dem Jahr 2000 eingestellt hatte (Schreiben der Bw. vom 27. September
2001, Aktenseite 1/01, sowie Schreiben der Bw. vom 16. April 2002,
Aktenseite 1/02).
Die ledige Bw. hielt sich somit 1 Jahr nach Beendigung
des Postgraduate-Studiums (im November 2003) noch immer in Australien auf und
weist der Inhalt der Steuererklärungen eindeutig darauf hin, dass dies auch
in den Jahren 2004 und 2005 der Fall war.
Unter diesen Umständen ist das Vorbringen, die Bw.
habe sich (zu ergänzen: lediglich) zu Studienzwecken im Ausland
aufgehalten, gemessen am gesamten Geschehnisablauf nicht stichhältig.
Im Lichte der nach Beendigung des Postgraduate-Studiums
zutage getretenen Entwicklung war das Finanzamt im Recht, wenn es ersuchte, den
konkreten Veranlassungszusammenhang des Studiums in Australien mit einer
konkreten beruflichen Tätigkeit darzustellen. Kann ein solcher nicht mit
inländischen steuerpflichtigen Einkünften etwa aus
nichtselbständiger Arbeit als Konzipientin hergestellt werden, sondern mit
ausländischen (australischen) in Österreich nicht steuerpflichtigen
Einkünften (vgl. den Inhalt der Steuererklärungen), sind die geltend
gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Die im
berufungsgegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2001 erfassten
Einkünfte waren gemäß den obigen Feststellungen bereits erzielt,
für danach gelegene Zeiträume sind/ist keine in Betracht kommende/n
Einkünfte/Einkunftsquelle ersichtlich. Auf Basis der angeführten
Umstände war das Finanzamt in gleicher Weise (unter Bedachtnahme auf das
ihren Angaben zufolge bereits abgeschlossene Studium) im Recht, wenn um
Bekanntgabe der nunmehrigen Tätigkeit der Bw. ersucht wurde.
Hinsichtlich der Nichtbeantwortung des Vorhaltes, den
konkreten Veranlassungszusammenhang mit einer konkreten beruflichen
Tätigkeit darzustellen, wird auf die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des
Abgabepflichtigen hingewiesen, der umso mehr Bedeutung zukommt, als - wie
im gegenständlichen Fall - Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im
Ausland haben; diesfalls liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht und
Beweismittelbeschaffungspflicht der Partei vor. Die Nichtbeantwortung fällt
der Bw. zur Last.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1014-W/04
- Stammnummer
- 30562
- Gültig
- 18.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF