Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2516-W/07
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten bei Pflege einer nicht im selben Haushalt wohnhaften nahestehenden Person.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2516-W/07vom 18.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Aufzählung möglicher Fälle doppelter Haushaltsführung in Rz. 345 LStR 2002 ist nicht erschöpfend, sondern bloß beispielhaft. Es ist dem BMF nicht zuzusinnen, alle nur erdenklichen Fallkonstellationen mit Richtlinienausführungen abzudecken, sondern es kann von den vollziehenden erstinstanzlichen Abgabenbehörden erwartet werden, Fälle, die nicht explizit in den Richtlinien genannt werden, anhand der in den Richtlinien angeführten Beispiele einer sachgerechten Lösung zuzuführen.
Die Pflege der Stiefmutter des verstorbenen Gatten der (nunmehrigen) Lebensgefährtin des Steuerpflichtigen steht der Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Arbeitsortes des Steuerpflichtigen auch dann entgegen, wenn die Stiefmutter nicht im Familienhaushalt, sondern 11 km von diesem entfernt in einem eigenen Haushalt lebt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch Amtsdirektorin Eva
Mößner, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für
das Jahr 2006 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Oberst des
österreichischen Bundesheeres und im Bundesministerium für
Landesverteidigung in Wien beschäftigt.
In der am 30. März 2007 beim Finanzamt Bruck
Eisenstadt Oberwart eingereichten "Erklärung zur
ArbeitnehmerInnenveranlagung 2006" gab der Bw. an, in PLZ1 N., B. 48, zu wohnen
und beantragte unter anderem einen Betrag in Höhe von 3.783,14 € als
Werbungskosten infolge doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten
anzuerkennen.
Mit Vorhalt vom 19. April 2007 wurde der Bw. vom Finanzamt
ersucht, die Notwendigkeit einer beruflich bedingten doppelten
Haushaltsführung zu begründen und die Kosten belegmäßig
nachzuweisen.
Im Finanzamtsakt findet sich eine Ausfertigung dieses
Vorhalts mit Eingangsstempel des Finanzamtes vom 30. April 2007, der
handschriftlichen Angabe einer Mobiltelefonnummer sowie dem handschriftlichen
Bemerken "Bei Rückfragen bitte um Kontaktaufnahme s Blg + Antrag
2006".
In weiterer Folge ist im Finanzamtsakt abgelegt die Kopie
der "Jahresabrechnung Kasernquartier 2006", wonach dem Bw. für ein Quartier
in einer Wiener Kaserne mit einer Nutzfläche von 24,06 qm vom
Militärkommando Wien ein Jahresbetrag von insgesamt 1.119,14 €
vorgeschrieben wurde.
Weiters befinden sich Ausdrucke von Anfragen eines
Organwalters des Finanzamtes vom 19. April 2007 aus dem Zentralen
Melderegister, wonach der Bw. seit dem Jahr 1981 in der Gemeinde M. und zwar in
W. 138 seinen Hauptwohnsitz habe. Als Nebenwohnsitze sind die vom Bw. in der
Steuererklärung 2006 angegebene Adresse (B., B. 48, seit 2004) sowie die
Kaserne in Wien (seit 1997) im ZMR registriert.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2007 wurde der Bw. vom Finanzamt
Bruck Eisenstadt Oberwart zur Einkommensteuer für das Jahr 2006 veranlagt,
wobei an Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte,
ein Betrag von 1.634,08 € abgezogen wurde.
Begründend führte das Finanzamt
diesbezüglich aus, dass Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der
Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz nur dann Werbungskosten seien, wenn
die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorliegen. Dies sei ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des
Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit
ausübe. Lägen die Voraussetzungen für eine auf Lauer angelegte
doppelte Haushaltsführung nicht vor, so könnten Kosten für
Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Als vorübergehend werde bei einem verheirateten oder in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem
Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen. "Da in ihrem Fall die
Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten Aufwendungen
nicht berücksichtigt werden."
Diese Ausführungen wurden in der
Bescheidbegründung nochmals wiederholt, allerdings - im Einklang mit dem
Spruch des Bescheides - mit folgendem letzten Satz: "Da in ihrem Fall die
Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten Aufwendungen nur
für die Monate Jänner bis Mai 2006 als Werbungskosten anerkannt
werden."
Mit Telefax vom 22. Mai 2007 erhob der Bw. Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 10. Mai 2007 und
führte hierzu aus:
"Bei der Berechnung der
Arbeitnehmerveranlagung wurden die Familienheimfahrten nur für die Monate
Jänner bis Mai 2006 als Werbungskosten anerkannt.
In ihrer Begründung
führen Sie an, dass Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung
am Arbeitsplatz zum Familienwohnsitz nur dann als Werbungskosten geltend gemacht
werden können, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten
doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn der Ehegatte (oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebender
Steuerpflichtiger) des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine
Erwerbstätigkeit ausübt.
Im Steuerbuch 2007, Seite
46 und 47 ist angeführt. dass in Ausnahmefällen, z. B. wenn am
Familienwohnsitz ein pflegebedürftiger Elternteil vorhanden ist, ein
längerer Zeitraum für eine doppelte Haushaltsführung sowie
für Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend gemacht werden
können.
Frau
A.H., mit der ich in eheähnlicher
Gemeinschaft lebe, hat im Mai 2006 erzwungener Weise ihr Dienstverhältnis
bei der Fa. St. in
PLZ1N. gelöst, weil sie die
alleinlebende Stiefmutter ihres verstorbenen Ehegatten, Frau
L.S., die 94 Jahre alt und sehr
pflegebedürftig ist (Pflegestufe 4), betreuen muss. Da diese Frau in
W. 102 (Gemeinde
M.) wohnt (sie möchte aus ihrem
Haus nicht ausziehen, was zu respektieren ist), ist zwar der Passus " ... wenn
am Familienwohnsitz ein pflegebedürftiger Elternteil ist" nicht zutreffend,
dieser Umstand stellt allerdings sowohl für meine Lebensgefährtin als
auch für mich eine noch größere Belastung dar, als würde
Frau S. bei uns wohnen. Zusätzlich
zu dieser Belastung kommen die finanzieller Einbußen, die meine
Lebensgefährtin durch den erzwungenen Verlust ihrer Arbeit hinnehmen muss.
Frau S. hat zwar selber zwei Kinder
(beide auch schon über 70 Jahre alt), welche in ihrer Nähe wohnen,
diese weigern sich allerdings die Pflege ihrer Mutter zu übernehmen. Es ist
uns bewusst, dass rein rechtlich gesehen meine Lebensgefährtin nicht
verpflichtet ist, diese Pflege zu übernehmen, jedoch fühlt sie sich
aus moralischen Gründen dazu verpflichtet.
Aus den oben
angeführten Gründen ersuche ich daher um Berücksichtigung der
Werbungskosten für Familienheimfahrten auch für die Monate Juni bis
Dezember 2006."
Auf dem Fax ist die Unterschrift des Bw.
ersichtlich.
Mit - nicht von der Vertreterin des Finanzamtes im
Verfahren vor dem UFS approbierter - Berufungsvorentscheidung vom 21. Juni 2007
wies das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Berufung als unbegründet
ab, "da sich die pflegebedürftige Stiefmutter des verstorbenen Ehegatten
nicht am Familienwohnsitz aufhält und diese Person keinen
pflegebedürftigen Elternteil darstellt".
Mit Fax vom 16. Juli 2007 beantragte der Bw. ersichtlich
die Vorlage der Berufung und führte aus:
"Bei der Berechnung der
Arbeitnehmerveranlagung wurden die Familienheimfahrten nur für die Monate
Jänner bis Mai 2006 als Werbungskosten anerkannt.
In ihrer Begründung
führen Sie an, dass Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung
am Arbeitsplatz zum Familienwohnsitz nur dann als Werbungskosten geltend gemacht
werden können, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten
doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn der Ehegatte (oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebender
Steuerpflichtiger) des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine
Erwerbstätigkeit ausübt. Liegen die Voraussetzungen für eine auf
Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten
für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend
gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem
Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können.
Im Steuerbuch 2007, Seite
46 ist angeführt:
,Verheiratete oder in
eheähnlicher Gemeinschaft (auch ohne Kind) Lebende können diese
Werbungskosten auf Dauer absetzen, wenn die Partnerin und der Partner steuerlich
relevante Einkünfte erzielen.
Ist die Partnerin oder
der Partner nicht berufstätig, kann die doppelte Haushaltsführung in
der Regel für eine Dauer von zwei Jahren beansprucht werden.'
Daher ersuche ich um
neuerliche Beurteilung der Berücksichtigung dieser Werbungskosten auch
für die Monate Juni bis Dezember 2006. Bei einer negativen Entscheidung
bitte ich um eine Begründung, warum diese mögliche "Zweijahresfrist"
bei mir nicht angewendet werden kann."
Auch dieses Fax lässt eine Unterschrift, die
derjenigen auf dem Fax vom 22. Mai 2007 und auf der Steuererklärung vom 30.
März 2007 gleicht, erkennen.
Einem Aktenvermerk eines nicht mit der Vertreterin des
Finanzamtes im Verfahren vor dem UFS identen Organwalters des Finanzamtes vom
18. Juli 2007 zufolge sei der Bw. unter der von ihm angegebenen
Mobiltelefonnummer kontaktiert worden. Dabei sei vereinbart worden, dass der Bw.
die "Originalberufung" mit der "Originalunterschrift" an das Finanzamt sende.
Der Sachverhalt sei telefonisch erörtert worden. Hierbei sei auf den
bereits abgelaufenen Zweijahreszeitraum und darauf hingewiesen worden, dass es
sich nicht um einen pflegebedürftigen Angehörigen handle. Der "Pfl."
sei jedoch "uneinsichtig" und begehre die "Vorlage an den Fachbereich".
Im Finanzamtsakt findet sich dann - am 25. Juli 2007
eingelangt - das Original des Vorlageantrags vom 16. Juli 2007.
Ferner sind abgelegt Ausdrucke einzelner Randzahlen der
Lohnsteuerrichtlinien 2002 aus der Findok, wobei die Rz. 342 (Unzumutbarkeit der
täglichen Rückkehr bei Entfernung des Familienwohnsitzes vom
Beschäftigungsort von mehr als 120 km), Rz. 343 erster Satz ("Als
Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit
seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind im Sinne des
§ 106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den
Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet"), Rz. 345, wonach die
Verlegung des Familienwohnsitzes unter anderem deswegen unzumutbar sei, wenn die
(Mit)Übersiedlung von "pflegebedürftigen Angehörigen" nicht
zumutbar sei, und schließlich Rz. 346, wonach für eine
vorübergehende doppelte Haushaltsführung für in eheähnlicher
Gemeinschaft lebende Arbeitnehmer im allgemeinen ein Zeitraum von zwei Jahren
als ausreichend erachtet werde, hervorgehoben wurden. Diese Unterlagen
dürften vom Bw. dem Finanzamt gemeinsam mit dem Original des Vorlageantrags
übermittelt worden sein.
Mit beim Unabhängigem Finanzsenat am 29. August 2007
eingelangtem Bericht legte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Berufung
der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung mit dem Bemerken vor,
strittig seien "Kosten der doppelten Haushaltsführung, wenn
Lebensgefährtin nur Witwenpension bezieht, weil sie das
Dienstverhältnis gekündigt hat, da sie die Stiefmutter (94 Jahre,
Pflegestufe 4) des verstorbenen Ehegatten pflegt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des vom Finanzamt nicht bestrittenen Vorbringens
steht fest, dass der Bw. im Berufungszeitraum mit seiner Lebensgefährtin in
B. einen gemeinsamen Haushalt führt und in Wien arbeitet, wo er
während der Arbeitswoche in einem von seinem Arbeitgeber gegen einen
Kostenbeitrag zur Verfügung gestellten Quartier wohnt und am Wochenende
regelmäßig an den gemeinsamen Wohnsitz im Burgenland
zurückkehrt.
Ebenso steht auf Grund dieses unbestrittenen Vorbringens
fest, dass die Lebensgefährtin des Bw. bis Mai 2006 in B. gearbeitet hat,
diese Arbeit allerdings aufgeben musste, um die in M. allein in einem Haus
wohnende und pflegebedürftige 94jährige Stiefmutter ihres verstorbenen
Ehegatten zu betreuen, da die Kinder der Stiefmutter dazu nicht bereit
sind.
Vom Finanzamt nicht bestritten, sondern im angefochtenen
Bescheid (dort allerdings nur aliquot für die ersten fünf Monate) als
zutreffend anerkannt, sind die dem Bw. im Berufungszeitraum aus der doppelten
Haushaltsführung und den Familienheimfahrten entstandenen
Aufwendungen.
Wie sich nach dem Routenplaner www.viamichelin.at ergibt, ist die Wohnung
des Bw. in B. von Wien mehr als 120 km entfernt. Die Entfernung zwischen dem
Familienwohnsitz in B. und dem Wohnsitz der Stiefmutter des verstorbenen
Ehegatten der Lebensgefährtin des Bw. in M. beträgt demzufolge 11
km.
Rechtlich ist zunächst zum Verlangen des Finanzamtes
auf Vorlage des Originals des mit Fax eingebrachten Vorlageantrags zu bemerken,
dass gemäß
§ 1 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen
an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen
Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanz- und
Zollämter, BGBl. Nr. 494/1991 i.d.F. BGBl. II Nr. 395/2002, für
Anbringen im Sinne des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-,
Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für
Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an eine Finanzlandesdirektion,
an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, die Einreichung unter
Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen wird. Der
Einschreiter ist gemäß
§ 3 dieser Verordnung zur Aufbewahrung
des vor der Einreichung zu unterschreibenden Originals verpflichtet.
Gemäß
§ 86a BAO können Anbringen,
für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch
telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des
Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege
automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen
technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des
Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der
Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für
schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen
mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen
Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde kann jedoch, wenn es die Wichtigkeit
des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem
Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis
auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Der telefonische Auftrag an den Bw., das Original des
Vorlageantrages (unterschrieben) beim Finanzamt einzureichen (hinsichtlich der
ebenfalls mit Telefax eingebrachten Berufung erging im übrigen keine
derartige Aufforderung), ist für den Unabhängigen Finanzsenat vor dem
Hintergrund dieser Rechtslage nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich der Familienheimfahrten und der doppelten
Haushaltsführung ist auszuführen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zufolge dürfen bei den
einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge nicht abgezogen werden. Ebenfalls nicht abzugsfähig (Z 2 lit.
a leg. cit.) sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung,
selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nicht abzugsfähig sind auch Kosten der Fahrten
zwischen Wohnsitz am Arbeits(Tätigkeits)ort und Familienwohnsitz
(Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen
(Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
angeführten Betrag übersteigen (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG
1988). Der höchste in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c leg. cit. angeführte
Betrag betrug in der in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung
2.664 € jährlich.
Nach Lehre und Rechtsprechung sind Aufwendungen, die dem
Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen
Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen
Beschäftigungsort erwachsen, als Werbungskosten absetzbar. Die
Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist beruflich
veranlasst (vgl. Atzmüller/Lattner
in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 6. 2007], § 16 Anm. 25 "Doppelte
Haushaltsführung - Allgemeines"), wenn der Familienwohnsitz des
Steuerpflichtigen
von
seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückkehr nicht zugemutet werden kann
und
entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist, weil der Ehepartner dort mit relevanten
Einkünften erwerbstätig ist, oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus
verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht
zugemutet werden kann.
Die Ansicht, dass auch zwei miteinander in
eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner einen Familienwohnsitz haben
können, ohne dass dem Haushalt ein Kind i.S.d. § 106 Abs.1 EStG
1988 angehören muss (siehe etwa auch Rz. 343 LStR 2002), dürfte -
entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides - richtigerweise auch
das Finanzamt vertreten, da dieses sonst auch für die ersten Monate des
Jahres 2006 die Aufwendungen nicht anerkennen hätte dürfen.
Nach Rz 342 LStR 2002 ist Unzumutbarkeit der täglichen
Rückkehr an den Familienwohnsitz jedenfalls dann anzunehmen, wenn der
Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt ist. Auch
diese Voraussetzung ist gegeben, wobei es der Unabhängige Finanzsenat
dahingestellt lassen kann, ob diese - ihn nicht bindende - 120 km-Grenze stets
zutreffend sein muss.
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an
den Beschäftigungsort kann unterschiedliche Ursachen haben. Diese Ursachen
müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem
Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorlieben für die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH 16. 3. 2005,
2000/14/0154).
Nach Rz 345 LStR 2002 ist die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort "zB" unzumutbar bei: "Bei
Unzumutbarkeit der (Mit)Übersiedlung von pflegebedürftigen
Angehörigen am Familienwohnsitz (VwGH 27. 5. 2003, 2001/14/0121)."
Das Finanzamt anerkennt zwar zutreffenderweise das
Vorliegen der Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung im
Zeitraum Jänner bis Mai 2006, da die Lebensgefährtin des Bw. in der
Gemeinde, in der sich der Familienwohnsitz befindet, Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezogen hat.
Das Finanzamt hält jedoch im Zeitraum Juni bis
Dezember 2006 die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung
deswegen für nicht gegeben, da es sich bei der Stiefmutter des verstorbenen
Ehegatten der Lebensgefährtin um keine "Angehörige" handeln soll und
zum anderen diese nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Familie des Bw. am
Familienwohnsitz wohnt.
Beide Argumente stehen dem Werbungskostenabzug nicht
entgegen:
Zunächst ist festzuhalten, dass die
Lohnsteuerrichtlinien 2002 keine für den Unabhängigen Finanzsenat
beachtliche Rechtsquelle darstellen.
Darüber hinaus verkennt das Finanzamt die Intentionen
des Bundesministeriums für Finanzen, die in den Lohnsteuerrichtlinien zum
Ausdruck kommen. So ist die Aufzählung in Rz. 345 LStR 2002 entgegen
der Ansicht des Finanzamtes nicht erschöpfend , sondern bloß
beispielhaft, wie sich unschwer zu ersehen aus den Buchstaben "zB" im
Einleitungssatz von Rz. 345 ergibt. Es ist dem BMF nicht zuzusinnen, alle
nur erdenklichen Fallkonstellationen mit Richtlinienausführungen
abzudecken, sondern kann von den vollziehenden erstinstanzlichen
Abgabenbehörden erwartet werden, Fälle, die nicht explizit in den
Richtlinien genannt werden, anhand der in den Richtlinien angeführten
Beispiele einer sachgerechten Lösung zuzuführen.
Nun versteht es sich von selbst, dass es für die
steuerliche Abzugsfähigkeit von Werbungskosten in Zusammenhang mit
doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten keinen Unterschied
machen kann, ob Personen gepflegt werden, denen Angehörigeneigenschaft im
Sinne des § 25 BAO zukommt, oder ob es sich um Personen handelt, zu denen
aus anderen Gründen eine enge persönliche Nahebeziehung besteht. Auch
wenn die Stiefmutter des verstorbenen Ehegatten der Lebensgefährtin keine
Angehörige im Sinne des § 25 BAO ist, liegt die enge persönliche
Nahebeziehung auf der Hand und kann der Lebensgefährtin nicht zugesonnen
werden, die 94jährige, auf ihre Pflege angewiesene Stiefmutter des
verstorbenen Ehegatten im Stich zu lassen oder gegen deren Willen einen
Pflegeheimaufenthalt zu veranlassen, nur um dem Bw. nach Wien zu folgen. Es ist
der Lebensgefährtin des Bw. sittlich hoch anzurechnen, dass sie sogar ihren
Beruf aufgegeben hat, um der Stiefmutter ihres verstorbenen Ehegatten
beizustehen. Es wäre ein nicht nachvollziehbarer Wertungswiderspruch, zwar
eine Berufstätigkeit als Grund für eine dauerhafte doppelte
Haushaltsführung anzusehen, nicht jedoch die Pflege einer nahe stehenden
Person nach der durch diese Pflege bedingten Aufgabe der
Berufstätigkeit.
Nur weil bisher in vergleichbaren Fällen die
pflegebedürftigen Personen im Familienhaushalt des Steuerpflichtigen
gewohnt haben, heißt dies noch nicht, dass es sich dabei um eine
Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung
handelt. Ob die zu pflegende Person nun im Familienhaushalt oder im eigenen, 11
km vom Familienhaushalt entfernten Eigenheim wohnt, macht für die
Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Wien keinen Unterschied.
Sehr wohl macht es aber einen Unterschied, ob die
Entfernung des Familienwohnsitzes zum Wohnsitz der zu pflegenden Person 11 km
oder über 130 km beträgt. Ersterenfalls ist, wie der
gegenständliche Fall zeigt, eine Betreuung vom Familienwohnsitz aus
möglich, zweiterenfalls - sonst könnte auch dem Bw. ein tägliches
Pendeln vom Familienwohnsitz nach Wien zugesonnen werden - offenkundig
nicht.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats liegen
daher für die Dauer der Pflege der Stiefmutter des verstorbenen Ehegatten
der Lebensgefährtin des Bw. ebenfalls die Voraussetzungen für eine auf
Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung (im Sinne von Abschnitt 5.9.9.3
f. LStR 2002) vor. Daher ist die Frage einer vorübergehenden doppelten
Haushaltsführung (Abschnitt 5.9.9.5 LStR 2002) nicht mehr von Belang. Auch
in diesem Fall wäre freilich zu beachten, dass nach dem Wegfall der
Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht schlagartig
Werbungskosten wegfallen, sondern dem Steuerpflichtigen und seiner Familie ein
angemessener Zeitraum zur Verfügung stehen muss, einen gemeinsamen
Familienwohnsitz im Nahebereich des Arbeitsortes zu begründen.
Der Berufung war daher Folge zu geben und stellen die
beantragten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten in Höhe von 3.783,14 € Werbungskosten dar.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 18.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2516-W/07
- Stammnummer
- 30552
- Gültig
- 18.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF