Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0428-G/07
Aufhebung eines als Berufungsvorentscheidung bezeichneten Einkommensteuerbescheides mangels der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen seines erneuten Ergehens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0428-G/07vom 17.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 21. Februar 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom
26. Jänner 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2001 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 3. Jänner 2007 (Poststempel
29. Dezember 2006) langte beim Finanzamt eine Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 ein. Unter
der Kennzahl 277 (Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen
konnte) wies die Bw, eine Kindergartenpädagogin, "F-O; Ausbildungkosten"
aus und gab an, den Betrag der Aufwendungen nachzureichen. Weiters machte
Fahrtkosten und Ausbildungkosten zum Lebens- und Sozialberater geltend.
Mit Schreiben vom 5. Jänner 2007
("Nachreichung L1 2006") übermittelte die Bw einen (der Herkunft nach nicht
identifizierbaren) Ausdruck über die Ausbildung zum Lebens- und
Sozialberater bei "O", eine mit 4. Jänner 2007 datierte
Zahlungsbestätigung von "F-O".
Mit Bescheid vom 12. Jänner 2007 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer 2001 fest, wobei es der Bw lediglich den
Werbungskostenpauschbetrag von 1.800 S gewährte.
In der Folge erließ das Finanzamt einen mit
26. Jänner 2007 datierten und als "Berufungsvorentscheidung"
bezeichneten Bescheid, mit dem es - laut Spruch - auf Grund der "Berufung vom
09.01.2007" den Einkommensteuerbescheid vom 12. Jänner 2007
änderte, abgesehen davon aber einen mit diesem inhaltlich völlig
identischen Einkommensteuerbescheid erließ. In der Begründung
führt das Finanzamt aus, dass die "beantragten Aufwendungen für die
Lebens- und Sozialberatung" Ausbildungkosten darstellten, die im Streitjahr
gemäß
§ 20 EStG steuerlich nicht absetzbar seien. Aus einer
undatierten und nur mit Handkürzel versehenen Aktennotiz ist erkennbar,
dass das Finanzamt die "Nachreichung" vom 5. Jänner 2007 als
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom
12. Jänner 2007 hat gelten lassen.
Dagegen brachte die Bw mit Schreiben vom
21. Februar 2007 eine Berufung ein und legte gleichzeitig eine
Bestätigung ihres Dienstgebers über die berufliche Notwendigkeit ihrer
Zusatzausbildung vor.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat im Juni 2007 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass der von der Bw - vor Ergehen
des Einkommensteuerbescheides 2001 - eingebrachten "Nachreichung" schon auf
Grund von Intention und Inhalt (bloßes Begleitschreiben zur
Urkundenvorlage) die Eigenschaft einer Berufung nicht zukommt.
Damit kommt auch der vom Finanzamt erlassenen
"Berufungsvorentscheidung" nicht die Eigenschaft und Rechtswirkung einer solchen
zu; vielmehr ist der Bescheid - unbesehen der Bezeichnung als
Berufungsvorentscheidung - verfahrensrechtlich ein erneuter Erstbescheid. Dieser
erneute Erstbescheid ist in dem durch den Einkommenbescheid vom
12. Jänner 2007 bereits abgeschlossenen Einkommensteuerverfahren
2001 - aus verfahrensrechtlicher Sicht -rechtsgrundlos ergangen und war daher im
Berufungsverfahren wegen Unzulässigkeit
ersatzlos aufzuheben. Das
Einkommensteuerverfahren 2001 ist mit den sich aus dem Einkommensteuerbescheid
vom 14. Jänner 2007 ergebenden Rechtswirkungen bis auf weiteres
abgeschlossen.
Auf die Frage, ob den von der Bw geltend gemachten
Bildungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, war daher im
gegenständlichen Verfahren durch den Unabhängigen Finanzsenat nicht
mehr einzugehen.
Graz, am 17.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0428-G/07
- Stammnummer
- 30546
- Gültig
- 17.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF