Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1264-W/06
Aussetzung der Einhebung nur bei Nachforderungsbetrag und Abweichen von der Erklärung ohne Ermessensentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1264-W/06vom 17.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Frau B.E., vertreten durch Dr.
Hermine Schmid, Wirtschaftstreuhänder, Steuerberater,
3931 Schweiggers, Perndorf 5, vom 10. Mai 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Krems an der Donau vom 10. April 2006 über die Abweisung
eines Aussetzungsantrages gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Berufung vom
13. März 2005 beantragte die Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.)
die Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO der
Einkommensteuer 2003 in Höhe von € 7.672,91 sowie der
Anspruchszinsen 2003 in Höhe von € 365,19 und führte aus, dass
die Berufung erfolgversprechend sei und Aussetzungshindernisse nicht bestehen
würden.
Das Finanzamt Waldviertel wies
den Antrag auf Aussetzung der Einkommensteuer 2003 mit Bescheid vom
10. April 2006 mit der Begründung ab, dass das Berufungsbegehren
keine Abweichung von einem Anbringen betreffe.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2006
brachte die Bw. fristgerecht Berufung und einen Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz betreffend
den Bescheid über die Aussetzung für die Einkommensteuer 2003 vom 10.
April 2006 ein und führte aus, dass es zwar richtig sei, dass das
Berufungsbegehren keine Abweichung von einem Anbringen betreffe. Dies entspreche
aber nicht dem Zweck der zitierten gesetzlichen Bestimmung. Dazu bedürfe es
einer näheren Erläuterung des Sachverhaltes.
Beim Ehegatten der Bw. sei eine
Betriebsprüfung für die Jahre 2000 bis 2003 durchgeführt worden.
Im Dezember 2005 seien diesbezüglich Bescheide erlassen worden, die jedoch
aufgrund der dagegen eingebrachten Berufung noch nicht rechtskräftig seien.
Im Zuge der Betriebsprüfung sei die Bw. von der Betriebsprüfung
gleichsam die Kompetenz abgesprochen worden, Leistungen im EDV-Bereich zu
erbringen und es seien die von der Bw. verrechneten IT-Leistungen ihrem Gatten
zugerechnet worden. Obwohl dieser Umstand der Betriebsprüfung aufgrund
Personenidentität bekannt gewesen sei, sei hier eine unzulässige
Doppelbesteuerung vorgenommen worden. Folgerichtig hätten die
entsprechenden Einnahmen sowie die mit dieser Tätigkeit
zusammenhängenden Ausgaben bei der Steuerbemessungsgrundlage der Bw.
herausgenommen werden müssen (siehe Berufung vom 13. März
2006).
Zusammenfassend sei
festzustellen, dass seit dem von der Bw. eingebrachten Anbringen
(Einkommensteuererklärung 2003) neue Tatsachen hervorgekommen seien, die
ein völlig anderes Bescheidergebnis erwarten lassen. Insofern sei es nur
recht und billig, den von der Bw. eingebrachten Aussetzungsantrag zu bewilligen,
obwohl das Berufungsbegehren keine Abweichung vom Anbringen betreffe. Hier sei
vielmehr auf den Zweck der Bestimmung über die Aussetzung der Einhebung
Bedacht zu nehmen. Wie Ritz in seinem Kommentar zur BAO zutreffend
erläutere, erfordere das rechtsstaatliche Prinzip ein bestimmtes
Mindestmaß an faktischer Effizient von Rechtsschutzeinrichtungen. Daher
dürfe der Berufungswerber nicht generell einseitig mit allen Folgen einer
potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur
endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden. Im vorliegenden
Fall käme eine Abweisung der beantragten Aussetzung der Einhebung einer
Auslegung gleich, die am Buchstaben des Gesetzes haften bliebe und die Intention
des Gesetzgebers völlig verkenne.
Es werde daher um
antragsgemäße Erledigung des Rechtsmittels ersucht.
Anzumerken ist, dass die
Anspruchszinsen 2003 in Höhe von € 365,19 nicht mehr Gegenstand des
Verfahrens sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten
wird.
Gemäß
§ 212a Abs. 2 BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu
bewilligen,
a) insoweit die
Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint,
oder
b) insoweit mit der
Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem
Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht,
oder
c) wenn das Verhalten des
Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe
gerichtet ist.
Eingangs ist festzuhalten, dass
die Bw. selbst in der Berufung ausführt, dass es richtig ist, dass das
Berufungsbegehren keine Abweichung von einem Anbringen betrifft. Strittig ist,
ob eine Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO bedingt, dass aus der
bescheidmäßigen Festsetzung einer Abgabe eine Nachforderung
resultiert bzw. ein gesetzlich gefordertes Abweichen von einem Anbringen
umgangen werden kann, was nach Ansicht der Bw. dem Zweck der zitierten
gesetzlichen Bestimmung entsprechen würde.
Das Institut der Aussetzung der
Einhebung wurde in der BAO geschaffen, um einen Berufungswerber nicht einseitig
mit den Zahlungspflichten oder zumindest mit den negativen Rechtsfolgen eines
Bescheides zu belasten. Anlass für die Einrichtung dieses Instituts war das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.1986, G 119/86, mit
welchem die Bestimmung des § 254 BAO, wonach durch die
Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht
gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe
nicht aufgehalten wird, als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Diese
Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, das rechtsstaatliche
Prinzip verlange, dass Rechtsschutzeinrichtungen - wie die Berufung - ihrer
Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz
für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. Es gehe daher nicht an,
den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell
rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein
Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt sei. Der Verfassungsgerichtshof
räumte allerdings ein, dass der Gesetzgeber auch das Interesse der
Gebietskörperschaften an regelmäßig fließenden Einnahmen
zu berücksichtigen habe. Demgegenüber müsse die
Interessensposition des Abgabepflichtigen Einschränkungen auf sich nehmen.
Diesen
Interessensabwägungen trug der Gesetzgeber bei der Schaffung der
Aussetzungsbestimmung - bei unveränderter Wiedereinführung des
§ 254 BAO - Rechnung, weshalb er dem Berufungswerber nur unter
bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Zahlungsaufschub
einräumte.
Eine dieser in § 212a Abs.
1 BAO normierten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Antragstellung
bedingt, dass aus der bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe eine
Nachforderung resultiert. Die gegen dieses Erfordernis in der Vergangenheit in
Beschwerden an den Verfassungs- sowie an den Verwaltungsgerichthof
geäußerten Bedenken wurden von diesen Gerichtshöfen nicht
geteilt. Gegen die in § 212a Abs. 1 BAO umschriebene Voraussetzung des
Resultierens einer Nachforderung aus dem mit Berufung angefochtenen
Abgabenbescheid sind beim Verwaltungsgerichtshof - ebenso wenig wie bereits beim
Verfassungsgerichtshof - Bedenken vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes
entstanden. Vielmehr wurde der Standpunkt vertreten, es erweise sich nicht nur
als sachlich gerechtfertigt, sondern auch als unmittelbar evident, dass die
Einhebung einer Abgabe nur dann ausgesetzt werden kann, wenn Einhebungsschritte
in Betracht kommen (VwGH 17.10.2002, 2002/17/0238). Dies ist aber bei einem
fehlenden Nachforderungsbetrag oder bereits entrichteten Abgaben nicht der
Fall.
Eine weitere Voraussetzung
für einen Erfolg versprechenden Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist das
Abweichen von einem Anbringen. Beruht ein Steuerbescheid auf einer
erklärungsgemäßen Veranlagung und weist er keine Nachforderung
aus, wird der Steuerpflichtige nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass
dem im Hinblick auf die Berufung gegen diesen Steuerbescheid gestellten Antrag
auf Aussetzung der Einhebung (im Instanzenzug) keine Folge gegeben wird (VwGH
24.6.2003, 2003/14/0029).
Die Berufungsausführungen,
wonach beim Ehegatten der Bw. eine Betriebsprüfung für die Jahre 2000
bis 2003 durchgeführt worden ist, in deren Verlauf der Bw. die von ihr
verrechneten IT-Leistungen ihrem Gatten zugerechnet wurden, die entsprechenden
Einnahmen sowie die mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Ausgaben
bei der Steuerbemessungsgrundlage der Bw. jedoch nicht herausgenommen wurden,
zeigen zwar - ohne die Ausführungen in diesem Verfahren näher zu
prüfen - eine Unbilligkeit auf. Doch ist zu den weiteren Argumenten, dass
es nur recht und billig wäre, den von der Bw. eingebrachten
Aussetzungsantrag zu bewilligen, obwohl das Berufungsbegehren keine Abweichung
vom Anbringen betreffe, festzuhalten, dass die Bewilligung eines Antrages auf
Aussetzung der Einhebung nicht im Ermessen der Behörde steht.
Soweit die Bw. darauf hinweist,
dass im vorliegenden Fall eine Abweisung der beantragten Aussetzung der
Einhebung einer Auslegung gleichkäme, die am Buchstaben des Gesetzes haften
bliebe und die Intention des Gesetzgebers völlig verkenne, ist
festzuhalten, dass eine verfassungsgesetzlich verankerte Bindung des
Verwaltungshandelns an die Gesetze besteht. Der Gesetzgeber hat die
Möglichkeit der Aussetzung der Einhebung an gewisse Bedingungen
geknüpft. Da jedoch im vorliegenden Fall die gesetzlich normierten
Voraussetzungen für eine Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nach
§ 212a Abs. 1 BAO nicht vorliegen, war der Abgabenbehörde zweiter
Instanz eine andere Entscheidung verwehrt und spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 17.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1264-W/06
- Stammnummer
- 30539
- Gültig
- 17.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF