Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0411-L/06
Verlängerung der Studienzeit nur bei dreimonatiger Studienbehinderung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0411-L/06vom 17.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Dezember 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 24. November 2005
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für x, für die Zeit ab Oktober 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 24.11.2005 den Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe für den volljährigen Sohn des
Berufungswerbers für die Zeit ab Oktober 2005 unter Hinweis auf
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 abgewiesen. Der Sohn des Berufungswerbers sei seit dem
Wintersemester 2003 ordentlicher Hörer der Studienrichtung Landwirtschaft
an der Universität für xx. Die vorgesehene Studienzeit inklusive einem
Toleranzsemester für den ersten Studienabschnitt sei mit Ende des
Sommersemesters 2005 abgelaufen. In der vorgesehenen Studienzeit des ersten
Abschnittes (4 Semester) seien laufend Prüfungen abgelegt worden. Es
liege daher keine vollständige Studienbehinderung vor.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 2.12.2005 wird im
Wesentlichen damit begründet, dass der Sohn des Berufungswerbers seit
zumindest 3 Jahren an ausgepägten saisonal abhängigen
Depressionen während der Wintermonate leide. Dies wirke sich unbehandelt in
extrem gesenktem Antrieb, getrübter Stimmungslage sowie gesenkter
Konzentrations- und Merkfähigkeit aus. Diese Symptome würden sich
zwischen Mitte Septemberund Ende Oktober einzuschleichen beginnen, sich
während der Wintermonate steigern, bis sie sich im Mai bis Anfang Juni
wieder verflüchtigen würden. Die Antriebslosigkeit steigere sich
während des Winters bis hin zur beinahen Unmöglichkeit, das Haus zu
verlassen und Gespräche zu führen. Die Konzentration für
längere Zeiträume als 5 Minuten aurecht zu erhalten werde fast
unmöglich, was das volle Erfassen des Inhaltes von Lehrveranstaltungen
erheblich erschwere. Die herabgesetzte Merkfähigkeit führe bis zur
fast völligen Unmöglichkeit selbst klar verstandene Inhalte nach
wenigen Minuten wieder zu geben, wodurch dem Sohn des Berufungswerbers das
Lernen sehr stark erschwert werde. Die in den Wintermonaten abgelegten
Prüfungen seien in ihrem Umfang durchwegs gering gewesen und es sei dem
Sohn des Berufungswerbers nur unter allergrößten Anstrengungen
möglich gewesen, sie abzulegen. Die Vorbereitungszeiten für
Prüfungen seien überproportional lang gewesen, was den Fortgang des
Studiums im Allgemeinen erheblich verlangsame. Die Behandlung der
Depressionen sei von Dezember 2003 bis Juni 2005 mittels Psychotherapie bzw. mit
Johanniskrautextrakten von Dezember 2003 bis Mai 2004 und im Dezember 2004 und
Jänner 2005 erfolgt. Diese Behandlung habe jedoch nur sehr geringe
Verbesserungen der Studierfähigkeit gebracht. Ab Jänner 2005 habe der
Sohn des Berufungswerbers begonnen, ein selektives Antidepressivum einzunehmen,
was seine Stimmung in eine Hypermanie umschlagen gelassen habe, in der zwar der
Antrieb und die Stimmung ins Extrem gesteigert worden seien, sich die
Konzentrationsfähigkeit und Merkfähigkeit jedoch nicht verbessert
hätten. Im Juni seien diese Medikamente wieder abgesetzt worden. Insgesamt
sei der Sohn des Berufungswerbers durch seine Krankheit für zumindest
12 Monate in den Studienjahren 2003/04 und 2004/05 jeweils zur für
Studenten intensivsten Lernzeit um die Wintermonate beträchtlich in seinem
Studienfortgang behindert gewesen. Das Ablegen von Prüfungen in diesen
Zeiträumen rühre von einem sehr hohen Grundinteresse für die
Studienfächer her und stehe im Gegensatz zu seiner gesundheitlichen
Verfassung zu diesen Zeiten. Eine reguläre Fortsetzung des Studiums
bei geeigneter Behandlung sei durchaus zu erwarten.
Aus einer vorgelegten Bestätigung eines Facharztes
für Psychiatrie und Neurologie vom 14.11.2005 geht hervor, dass der Sohn
des Berufungswerbers seit mindestens zwei Jahren an einer saisonal
abhängigen (Herbst-Winter-) Depression leide. Im Vordergrund würden
dabei gedrückte Stimmungslage, Antriebs- und Energieminderung, sozialer
Rückzug, Konzentratios-, und Aufmerksamkeits- und
Merkfähigkeitsstörungen stehen. Therapieversuche mit Antidepressiva
hätten bisher nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Ein
Johanniskrautextrakt habe keine wirkliche Besserung bewirkt. Eine darauffolgende
Einstellung auf ein selektiv wirksames modernes Antidepressivum wiederum habe zu
einem Umschlagen in eine Hypomanie mit Stimmungshochs und
überschießenden Aktivitäten geführt, jedoch ohne eine
Verbesserung von Konzentration und Aufmerksamkeit. Aus
Krankheitsgründen habe er deshalb auch bisher nicht den gewünschten
Studienerfolg erbringen können. Der Sohn des Berufungswerbers habe
nun wieder die Ordination des Arztes aufgesucht, weil er neuerlich eine
Depression im Anzug spüre. Eine Weiterbetreuung in der Ordination werde
besprochen. Eine Abklärung einer bekannten
Schilddrüsenüberfunktion sei vorgesehen. Bei geeigneter Therapie sei
durchaus ein reguläres Fortsetzen des Studiums zu erwarten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11.4.2006 wurde die
Berufung vom Finanzamt unter Hinweis auf
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 als unbegründet
abgewiesen. Der Sohn des Berufungswerbers habe in den ersten vier Semestern
laufend Prüfungen abgelegt. Damit sei eine Unterbrechung des Studiums im
Ausmaß von mindestens 3 Monaten in einem Semester nicht gegeben
gewesen, weshalb nicht von einer krankheitsbedingten Unterbrechung des Studiums
gesprochen werden könne. Eine Verlängerung der Studienzeit um
1 Semester könne daher nicht erfolgen.
Im Vorlageantrag wird im Wesentlichen angeführt, dass
sich auf Grund des vorgelegten ärztlichen Befundes eine eindeutige
Studienbehinderung ergebe. Es sei absolut nicht nachvollziehbar, warum der Sohn
des Berufungswerbers für sein Bemühen - trotz Krankheit und massiven
psychischen Belastungen habe er versucht, sein Studium weiter voran zu treiben -
bestraft werde. Die Stipendienstelle habe ein weiteres Semester
genehmigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder
nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine
Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der
Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder
Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I
Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der
zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern
nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene
höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die
Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz,
BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese
Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege
und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres
hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in
§ 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen
zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Der Sohn des Berufungswerbers war ab dem Wintersemester
2003 ordentlicher Hörer der Studienrichtung Landwirtschaft an der
Universität für xx . Die für den ersten Studienabschnitt
vorgesehene Studienzeit (4 Semester inklusive einem Toleranzsemester)
endete folglich unbestritten mit Ende des Sommersemesters 2005. Ebenso
unbestritten wurde dieser Studienabschnitt nicht in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Der Sohn des
Berufungswerbers hat trotz seiner Krankheit laufend Prüfungen erfolgreich
abgelegt. Daraus kann daher nicht geschlossen werden, dass eine
Studienbehinderung im Ausmaß von drei Monaten vorlag, die eine
Verlängerung der Studienzeit bewirken würde. Eine derartige
Studienbehinderung ergibt sich zudem aber auch nicht aus dem vorgelegten
fachärztlichen Befundbericht.
Somit lagen die Voraussetzungen für die Gewährung
der Familienbeihilfe für den Sohn des Berufungswerbers für die Zeit ab
1.10.2005 nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 17.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0411-L/06
- Stammnummer
- 30536
- Gültig
- 17.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF