Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0893-L/06
Familienbeihilfe, wenn entsprechende Aufenthaltstitel (§ 3 FLAG) nicht vorliegen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0893-L/06vom 14.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 18. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 3. Juli 2006 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die
Kinder xxx, für die Zeit ab 1.5.2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 3.7.2006 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die drei minderjährigen Kinder
der Berufungswerberin für die Zeit ab Mai 2006 abgewiesen. Auf Grund einer
Neuregelung des Fremdenrechtes durch das Inkrafttreten vom Fremdenrechtspaket
2005 ab 1.1.2006 seien die Anspruchserfordernisse für Asylberechtigte neu
geregelt worden. In Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe
gemäß
§ 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 seien die
Voraussetzungen für einen Anspruch nur mehr dann gegeben, wenn ein
positiver Asylbescheid sowohl für den Antragsteller der Familienbeihilfe
als auch für das Kind, für welches Familienbeihilfe begehrt werde,
vorliege. Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe auch, wenn ein
rechtmäßiger Aufenthalt gemäß
§§ 8 und 9
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gegeben sei. Die Berufungswerberin
habe eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Gatten und keinen
rechtmäßigen Aufenthaltstitel vorgelegt.Da auch kein positiver
Asylbescheid vorgelegt worden sei, sei kein Anspruch auf Familienbeihilfe
gegeben. Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit begründet,
dass die Berufungswerberin bereits seit 2001 in Österreich entsprechend den
Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtmäßig
unselbständig beschäftigt sei bzw. habe er bereits Anspruch auf Bezug
von Arbeitslosengeld und verfüge über eine gültige
Arbeitserlaubnis. Die Finanzierung der Familienbeihilfe erfolge durch
Beiträge aller Dienstgeber, die im Inland Dienstnehmer beschäftigen
würden, mit Ausnahme des Bundes (Bahn, Post), der Länder, der
größeren Gemeinden und der gemeinnützigen Krankenanstalten. Dies
bedeute, dass auch im Fall der Berufungswerberin der Dienstgeber Beiträge
in den Familienlastenausgleichsfonds einzuzahlen gehabt habe und nach wie vor
habe. Die Berufungswerberin habe bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl.
100/2005 des FLAG 1967 am 1.1.2006 die Voraussetzungen des § 3 des FLAG
erfüllt und bereits mehrere Jahre Familienbeihilfe für ihre
minderjährigen Kinder rechtmäßig bezogen. Die
Berufungswerberin und ihre minderjährigen Kinder würden sich seit
über vier Jahren als Asylwerber in Österreich befinden und über
eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß den Bestimmungen
des Asylgesetzes (§ 19 AsylG 1997) verfügen. Sie würden sich
rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach Ansicht von
UNHCR ("Analyse der Regierungsvorlage für das Fremdenrechtspaket") solle
dieser rechtmäßige Aufenthalt - ebenso wie bei nach dem NAG zum
Aufenthalt berechtigten Fremden - bei der Gewährung der Familienbeihilfe
berücksichtigt werden. Schließlich erscheine eine diesbezügliche
unterschiedliche Behandlung von Flüchtlingen, die in Österreich in der
Regel eine neue Existenzgrundlage aufbauen müssten, gegenüber
Migranten nicht nachvollziehbar. Die Regelungen des § 3 Abs. 1 und 2
des FLAG 1967 idF der Novelle BGBl. I Nr. 100/2005, die nur auf ein
Aufenthaltsrecht nach dem NAG, nicht jedoch auf ein Aufenthaltsrecht nach dem
Asylgesetz abstellen würden, seien sachlich nicht gerechtfertigt und somit
gleichheitswidrig. Auch handle es sich bei der Neuregelung des § 3
des FLAG durch die Novelle BGBl. I Nr. 100/2005 um einen unzulässigen
Eingriff in die wohl erworbenen Rechte der Berufungswerberin und es werde
dadurch der aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Vertrauensschutz verletzt.
Verfassungswidrig seien nämlich auch nur pro Futura wirkende
Beschränkungen wohl erworbener Rechte, soferne es sich um schwerwiegende
und plötzlich eintretende Eingriffe in die Rechtsposition handle, auf deren
Bestand die Betroffenen mit guten Gründen vertrauen könnten (VfSlg.
11.309/1987). Eine Übergangsbestimmung finde sich in der hier
angesprochenen Novelle des FLAG nicht. Vertrauensschutz würden
überdies auch faktisch getroffene Dispositionen von Privatpersonen
genießen, die diese im Vertrauen auf den Bestand bestimmter Rechtsnormen
getroffen hätten. Die bis zur Novelle des FLAG der Berufungswerberin
rechtmäßig zustehende und ausgezahlte Familienbeihilfe stelle einen
wesentlichen Bestandteil der Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten
(Miete, Aufwand für das tägliche Leben, insbesondere auch für die
Kinder) dar und die Berufungswerberin habe auf den Fortbezug der
Familienbeihilfe vertraut, um die tägliche Existenz sichern zu können.
Mit der plötzlichen und unvorhergesehenen Änderung durch die Novelle
des FLAG sei die Familie allerdings in der finanziellen Existenz bedroht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9.8.2006 wurde die
Berufung vom Finanzamt unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 FLAG 1967 als
unbegründet abgewiesen. Entscheidend für den Zeitpunkt des Entstehens
eines Anspruches auf Familienbeihilfe sei dabei einzig und alleine das Datum des
letzten das Asylverfahren positiv abschließenden Bescheides. Dies sei auch
im Gesetzestext des § 3 (3) FLAG 1967 eindeutig normiert: "Anspruch haben
Personen, denen Asyl gewährt wurde", also das Asylverfahren bereits positiv
abgeschlossen sei und somit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft
zukomme. Um alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu
erfüllen, müssten sowohl der Antragsteller als auch die Kinder,
für die Familienbeihilfe begehrt werde, über einen positiven
Asylbescheid verfügen.
Der Vorlageantrag vom 17.8.2006 wird damit begründet,
dass die Einstellung der Familienbeihilfe gegen den Gleichheitsgrundsatz
verstosse. Aus der Beschäftigung der Berufungswerberin würden
Beiträge an den FLAF gezahlt. Sie habe in Österreich um Asyl
angesucht. Sie verfüge über eine rechtmäßige
Aufenthaltsbewilligung auf Grund des Asylgesetzes. Da sie sich
rechtmäßig in Österreich aufhalte, sei es sachlich nicht
begründbar, dass sie lediglich auf Grund eines anderen als der verlangten
Aufenthaltstitel vom Bezug der Familienbeihilfe ausgeschlossen werde. Es sei
außerdem ein sachlich nicht gerechtfertigter Eingriff in das
Eigentumsrecht auf eine Versicherungsleistung und somit ebenso
verfassungswidrig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab
1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach
§ 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 3 Abs. 3
leg.cit. besagt: Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem
Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde. Bis 31.12.2005 galt für
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, folgende
gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche
Personen dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem
Dienstgeber beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen
Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im
Bundesgebiet bezogen. Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht
länger als drei Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung
gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung
ausländischer Arbeitnehmer verstieß. Die oben zitierte
Neuregelung der Ansprüche von Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, erfolgte im Rahmen umfangreicher Änderungen im
Bereich des Fremdenrechtes. Danach besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur
mehr für die Personen, die auch zur Niederlassung in Österreich
berechtigt sind, wobei diese Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im
Rahmen des Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich
das Gesetz bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des
Gesetzes aufgezählt.
Die Berufungswerberin konnte keinen Aufenthaltstitel nach
der neuen gesetzlichen Regelung nachweisen. Eine (vorläufige)
Beschäftigungsbewilligung ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung
seit 1.1.2006 nicht mehr ausreichend, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu
vermitteln. Die Berufungswerberin kann auch aus der Tatsache, dass sie
Asylwerberin ist und über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung
verfügt, nichts für ihren Standpunkt gewinnen, da der oben zitierte
§ 3 Abs. 3 FLAG 1967 Asylsuchende erst ab dem Zeitpunkt begünstigt, ab
dem ihnen mit Bescheid endgültig Asyl gewährt wurde. Diese Regelung
entspricht überdies in ihrem wesentlichen Inhalt der bereits vor dem
1.1.2006 geltenden Rechtslage (§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr.
142/2004).
Die Berufungswerberin zweifelt weiters die
verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der neuen gesetzlichen Regelung an.
Diesbezüglich wird aber auf die Beschlüsse des
Verfassungsgerichtshofes (z.B. B 1986/06 vom 16.3.2007) hingewiesen, mit denen
dieser die Behandlung von Beschwerden, in denen die Verletzung
verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Neufassung des
§ 3 FLAG 1967 behauptet wurde, abgelehnt hat.
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen im Sinn der
Gesetze zu treffen hat, liegen für die drei Kinder der Berufungswerberin ab
Mai 2006 die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe
nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 14.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0893-L/06
- Stammnummer
- 30522
- Gültig
- 14.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF