Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2327-W/07
Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2327-W/07vom 12.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Wilhelm
Klade, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Spiegelgasse 2,vom 24. Juli 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22vom 15. Juni 2007 betreffend
Familienbeihilfe entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben, der Abweisungsbescheid vom
15. Juni 2007 wird aufgehoben, die Familienbeihilfe für M. steht ab Februar
2007 zu.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. April 2007 wies das Finanzamt den
Antrag der Berufungswerberin (Bw.) vom 30. Jänner 2007 auf Familienbeihilfe
für den Sohn M. gemäß
§ 2 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz ab. Der Sohn der Bw. verbringe mehr als die
Hälfte des Jahres an seinem Studienort in L., die restliche Zeit werde
hauptsächlich beim Vater verbracht, welcher die Unterhaltskosten für
M. überwiegend trage.
In der gegen diesen abweisenden Bescheid gerichteten
Berufung bringt die Bw. sinngemäß wie folgt vor:
Ihr Sohn G. verbringe die meiste studienfreie Zeit bei ihr,
beim Vater verbringe er, wenn überhaupt die anlässlich der Scheidung
festgelegten Tage (vier im Monat, die halben Semester- und Weihnachtsferien,
eine von vier Wochen Osterferien und eine oder zwei Wochen von 3 Monaten
Sommerferien.
Ein Aufenthalt während der Studientage in einem Heim
gelte laut Familienlastenausgleichsgesetz nicht als Grund einer Aufhebung der
Haushaltszugehörigkeit.
G. werde von ihr in der restlichen Freizeit komplett mit
Essen versorgt und sie wasche und bügle über das ganze Jahr seine
Wäsche und halte sein im Haus befindliches Zimmer in Ordnung. G. habe sein
sämtliches Gewand, seine Lernsachen und alles was er besitze in ihrem
Haus.
Der Kindesvater komme nicht für den gesamten
Lebensunterhalt seines Sohnes auf, dieser zahle weniger an Unterhalt als G. laut
Scheidungsvergleich zustünde.
Das Finanzamt wies vorstehende Berufung mit der
Begründung ab, dass zur Berufungswerberin weder eine überwiegende
Haushaltszugehörigkeit noch eine überwiegende Kostentragung
bestünde.
In der mit Eingabe vom 3. Juli 2007 begehrten Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz bringt die Bw. erneut
ausführlich vor, dass ihr Sohn G. bei der Mutter haushaltszugehörig
sei, der Unterhalt vom Vater nur zu dreißig Prozent geleistet werde und G.
drei Viertel seiner Ferien bei der Mutter verbringe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) hat Anspruch auf Familienbeihilfe für
ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 4 FLAG umfassen die Kosten
des Unterhaltes bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung
und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in
ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der
Berufsfortbildung.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind
dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die einheitliche
Wirtschaftsführung gilt nicht als aufgehoben, wenn
sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält
das Kind für Zwecke der Berufsausübung
notwendiger Weise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung
eine Zweitunterkunft bewohnt.
Auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes steht folgender
Sachverhalt fest:
Der Sohn der Bw. M. studiert im 4. Semester
Industrielogistik an der U. Die Eltern sind geschieden und wohnen in getrennten
Haushalten.
Ab Februar 2007 wurde die Familienbeihilfe dem Vater von G.
zugesprochen und der Antrag der Bw. abgewiesen.
Strittig war im bisherigen Verfahren nach den
Ausführungen der Mutter und des Kindesvaters bzw. den Ausführungen des
Sohnes M. , wie viel Zeit dieser bei seinem Vater bzw. seiner Mutter verbringt
und wer den überwiegenden Teil der Kosten der Lebenshaltung
trägt.
Unstrittig ist auch nach den Ausführungen des
Kindesvaters in der Niederschrift vom 20. März 2007, dass zB die
Reinigung der Kleidung, das Bereitstellen des Essens und die Reinigung und
Pflege des Zimmers des Sohnes M. von der Mutter durchgeführt werden. M.
verfügt auch nach der glaubwürdigen und unwidersprochen gebliebenen
Aussage der Bw. an der Adresse B. über sein eigenes Zimmer, das er
außerhalb der Studienzeiten und wenn er nicht zu Besuch bei seinem Vater
verweilt bewohnt und wo sich auch seine persönlichen Dinge befinden.
Selbst bei der Annahme, dass M. die Hälfte seiner
studienfreien Zeit bei seinem Vater bzw. seiner Mutter verbringt, besteht eine
einheitliche Wirtschaftsführung im Haushalt der Mutter und ist diese durch
den Aufenthalt im Studentenheim in L. nicht aufgehoben (§ 2 Abs. 5 FLAG).
Anspruchsberechtigt für den Bezug der Familienbeihilfe ist daher die Mutter
als diejenige Peson, zu deren Haushalt das Kind gehört (§ 2 Abs. 2
FLAG).
Auf die Frage der Tragung des überwiegenden
Unterhaltes erübrigt es sich, dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 2 nach,
einzugehen, da dieser Umstand nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Anspruchsberechtigt
ist jedoch gemäß dem oben Gesagten die Bw.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2327-W/07
- Stammnummer
- 30495
- Gültig
- 12.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF