Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0147-K/05
Zustellung eines Schriftstückes bei Ortsabwesenheit?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0147-K/05vom 31.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K.J., B., vom 20. Jänner
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 23. Dezember 2004
betreffend Zwangsstrafe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt ersuchte den Berufungswerber (Bw.) mit
Bescheid vom 7. Oktober 2004, die Umsatzsteuer- und
Einkommensteuererklärung für 2003 (idF: Abgabenerklärungen) bis
28. Oktober 2004 einzureichen. Hingewiesen wurde darauf, dass die Frist zur
Einreichung der Abgabenerklärungen bereits zum Zeitpunkt der Ausfertigung
des Bescheides abgelaufen war. Die Frist werde durch den oben genannten Termin
nicht verlängert. Vom Finanzamt könnten daher folgende Maßnahmen
getroffen werden: 1. Festsetzung eines Verspätungszuschlages bis zu
10 % der Abgabenschuld (§ 135 BAO); 2. Nach Ablauf des oben
genannten Termins Schätzung der Bemessungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO.
Mit weiterem Bescheid vom 15. November 2004 wurde der Bw.
aufgefordert, die bislang noch nicht eingereichten Abgabenerklärungen bis
6. Dezember 2004 nachzureichen, widrigenfalls gegen ihn eine Zwangsstrafe von
€ 75,-- festgesetzt werden könne (Androhung gemäß
§
111 Abs. 2 BAO). Auch dieser Bescheid enthielt den Hinweis, wonach die Frist zur
Einreichung der Abgabenerklärungen zum Zeitpunkt der Ausfertigung bereits
abgelaufen war und die Frist durch den genannten Termin nicht verlängert
werde. Vom Finanzamt könnten daher folgende Maßnahmen getroffen
werden: 1. Festsetzung eines Verspätungszuschlages bis zu 10 % der
Abgabenschuld (§ 135 BAO): 2. Nach Ablauf des oben genannten Termins
Schätzung der Bemessungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO.
Aktenkundig ist das Formular 4 zu § 22 ZustellG
("Rückschein bei gewöhnlicher Zustellung", RSb). Demzufolge wurde am
17. November 2004 ein Zustellversuch des Bescheides vom 15.11.2004 unternommen
und eine Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten des
Bw. eingelegt. Der Beginn der Hinterlegung beim Postamt 5 ist mit 18. November
2004 angemerkt.
Am 15. Dezember 2004 langte die Sendung wieder beim
Finanzamt - mit dem Vermerk "nicht angenommen" - ein.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 2004 setzte das Finanzamt die
Zwangsstrafe von € 75,-- fest.
In der gegen den Zwangsstrafenbescheid erhobenen Berufung
vom 21. Jänner 2005 wurde die Aufhebung des Zwangsstrafenbescheides mit der
Begründung beantragt, dass seine Mutter am 18. Oktober 2004 verstorben sei.
Die Mutter sei von Juni 2004 bis 18. Oktober 2004 im Koma gelegen. Als Anlage
werde die Sterbeurkunde, der Gebühren- und Friedhofsbescheid
übermittelt. Im November 2004 sei er in A. gewesen und habe den Bescheid in
Be. (Post) nicht entgegen nehmen können.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 1. März 2005 mit den Hinweisen auf das
Erinnerungs- und Festsetzungsverfahren ab. Im Einzelnen sei mit
Erinnerungsschreiben vom 7. Oktober 2005 die Aufforderung, die Umsatzsteuer und
Einkommensteuererklärung 2003 bis 28. Oktober 2005 abzugeben, ergangen. In
einem weiteren Erinnerungsschreiben vom 15. November 2004 sei der Bw. neuerlich
aufgefordert worden die angeführten Erklärungen abzugeben. Unter
Festsetzung der Nachfrist zur Abgabe der Erklärungen (6. Dezember 2004),
sei die Festsetzung der Zwangsstrafe im Ausmaß von € 75,--
angedroht worden. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2004 sei die Zwangsstrafe
festgesetzt und der Bw. neuerlich aufgefordert worden, die
Steuererklärungen bis 14. Jänner 2005 abzugeben. Soweit auf die
Ortsabwesenheit Bezug genommen wurde, wurde angeführt, dass die am 18.
November 2004 hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung
bereitgehalten worden sei. Der Bw. hätte somit auch noch im Dezember 2004
Zeit gehabt, den Bescheid abzuholen. Erst am 15. Dezember 2004 sei der Bescheid
an das Finanzamt Salzburg-Land mit dem Vermerk "nicht angenommen" retourniert
worden. Daraus ergebe sich, dass der Bw. die Annahme verweigert habe. Somit
gelte der Bescheid mit 18. November 2004, dem Beginn der Abholfrist, als
zugestellt.
Im Schriftsatz vom 1. April 2005 sprach sich der Bw. gegen
die Berufungsvorentscheidung aus. Im Einzelnen führte er aus, dass er zu
den Zeiten der Zustellungen aufgrund des Todesfalles seiner Mutter nicht in Be.
gewesen sei. Als er für einen Tag nach Be. gefahren sei, sei ihm vom
Postamt gesagt worden, der Brief sei einen Tag vorher dem Finanzamt
zurückgeschickt worden. Auf seine telefonische Anfrage hin sei ihm
mitgeteilt worden, "das wird bestimmt nochmals zugesendet". Gerne übersende
ich ihnen die Unterlagen, die meine Abwesenheit belegen. Mit freundlichen
Grüßen, J.K.. Ergänzend wurden noch festgehalten: "Nach
dem 15.12.04 war ich für einen Tag in Be.. Nach diesem Tag war ich in Folge
bis 26. Dezember 2004 nicht in Be.. Nachweis wird nachgereicht bis 8. April
2005."
Ein Nachweis über die Abwesenheit ist nicht
aktenkundig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO, BGBl Nr. 194/1961,
sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund
gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnung zur Erbringung von Leistungen, die
sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht
bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu
erzwingen.
Gemäß
§ 111 Abs. 2 BAO muss der
Verpflichtete bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der
Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm
verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung
müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr in Verzug ist.
Gemäß
§ 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne
Zwangsstrafe den Betrag von € 2.180,00 nicht übersteigen.
Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein
abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und
der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 22.2.2000,
96/14/0079).
Das Institut der Zwangsstrafe soll die Abgabenbehörde
einerseits bei Erreichung ihrer Verfahrensziele unterstützen und
andererseits die Abgabenpflichtigen zur Einhaltung ihrer Obliegenheiten
anhalten. Zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten gehört auch
die Abgabe von Steuererklärungen (VwGH 9.12.196/13/0204).
Vor dem Hintergrund, dass jede Zwangsstrafenfestsetzung die
vorherige schriftliche Aufforderung zur Erbringung der verlangten Leistung und
die Androhung der Zwangsstrafe voraussetzt, geht es im Berufungsfall um die
Klärung der Frage, ob dem Bw. die schriftliche Androhung der Zwangsstrafe
zugekommen ist. Denn jede Zwangsstrafenfestsetzung setzt die vorherige
(schriftliche) Aufforderung zur Erbringung der verlangten Leistung und die
Androhung der Zwangsstrafe voraus (Ritz, Kommentar, S 328).
Gemäß
§ 97 Abs. 1 Bundesabgabenordnung
(BAO) werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben
werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe
erfolgt a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen
Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen
vorgesehen ist, durch Zustellung.
Im Berufungsfall ist somit die Frage zu klären, ob die
Androhung der Zwangsstrafe durch Hinterlegung am 18. November 2004 dem Bw.
zugekommen ist oder nicht. Ob somit die Prozessvoraussetzung für die
spätere Verhängung der Erzwingungsstrafe gegeben war (VwGH 12.09.1974,
1231 f/74).
Unbestritten ist, dass der Bw. mit Bescheid vom 15.
November 2004 aufgefordert wurde die Einkommensteuer- und
Umsatzsteuererklärung für 2004 bis 6. Dezember 2004 einzureichen.
Widrigenfalls werde eine Zwangsstrafe von € 75 festgesetzt. Begründend
führte der Bw. im Wesentlichen aus, der erwähnte Bescheid des
Finanzamtes konnte nicht entgegengenommen werden, weil er im November 2004 in A.
gewesen sei; die Mutter sei am 18. Oktober 2004, nachdem sie rund fünf
Monate im Koma gelegen war, verstorben. Im Vorlageantrag führt der Bw.
wiederholend aus, dass er zu den Zeiten der Zustellungen aufgrund des
Todesfalles seiner Mutter nicht in Be. gewesen sei; dass ihm - als er für
einen Tag nach Be. gefahren sei - seitens der Post mitgeteilt wurde, dass die
Sendung dem Finanzamt retourniert worden sei; das Finanzamt teilte nach
Rückfrage mit, dass ihm der Bescheid nochmals zugesendet werde. Der Bw.
ergänzte weiters, dass er nach dem 15. Dezember 2004 für 1 Tag in Be.
war, danach bis zum 26. Dezember 2004 wieder nicht. Nachweise seiner Abwesenheit
würden nachgereicht werden.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Bw. Umstände, die eine
Unwirksamkeit der erfolgten Zustellung begründeten, nicht auf.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustellG)
ist die Sendung dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Kann
die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller
Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der
Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück gemäß
§
17 Abs. 1 ZustellG im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen
Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt
oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu
hinterlegen.
Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu
verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle
bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der
Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der
Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den
Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist
anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. (Abs. 2).
Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur
Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten
mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt,
wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des
§ 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom
Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der
Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist
wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte (Abs. 3).
Der Bw. bestreitet die Erfüllung des
Tatbestandsmerkmales gemäß
§ 17 Abs. 1 ZustellG, der Zusteller
habe Grund zur Annahme gehabt, der Bw. halte sich an der Abgabestelle
regelmäßig auf, nicht. Er meint vielmehr, er habe vom Zustellvorgang
wegen seiner Ortsabwesenheit nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt.
Die Berufung legt dar, dass die Mutter des Bw. - nach
monatelangem Koma - am 18. Oktober 2004 verstorben ist und dass der Bw. im
November 2004 im Al. war - und er die Post in Be. nicht entgegennehmen konnte.
Abgesehen davon, dass der Tod der Mutter des Bw. einen Monat vor der
Hinterlegung des Bescheides vom 15. November 2004 eintrat (siehe auch die
beigelegte Sterbeurkunde) und erfahrungsgemäß die Regelung von
"Nachlassagenden" eines Verstorbenen unmittelbar im Anschluss an dessen Tod
erfolgt (wie auch die vorgelegte Rechnung über Friedhofs- und
Bestattungskosten vom 24.November 2004 beweist), standen dem Bw. (ausgehend von
der in der Berufung dargelegten Abwesenheit im November 2004) im Dezember 2004
jedenfalls noch rund zwei Wochen (bis zum 14. Dezember 2004) zur Behebung des
Schriftstückes zur Verfügung.
Im Vorlageantrag argumentiert der Bw. nebulos, dass er zu
den Zeiten der Zustellungen aufgrund des Todesfalles der Mutter nicht in Be.
war. Zum einen geht es im Streitfall aber nicht um
Zustellungen sondern einzig um das
Zukommen des Bescheides vom 15. November 2004. Zum anderen kann aus diesem
Vorbringen keineswegs geschlossen werden, dass des Bw. nicht rechtzeitig vom
Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.
Davon abgesehen hat der Bw. mehrfach die Vorlage von
Unterlagen über seine Abwesenheit angekündigt. Diese wurden aber
bislang nicht vorgelegt. Und auch das Vorbringen, wonach er für einen Tag
in Be. war und erfahren musste, dass die Sendung einen Tag vorher an das
Finanzamt zurückgesendet wurde (Anm.: unter
Bedachtnahme, dass die Sendung beim Finanzamt am 15.12. eingelangt ist, muss der
Bw. an spätestens an diesem Tag in Be.
gewesen sein) in Verbindung mit seinen Ausführungen, dass er nach
dem 15.12. für einen Tag in Be. war und nach diesem Tag bis 26.12. wieder
nicht, ist angesichts seiner Unbestimmtheit, nicht geeignet der Berufung zum
Erfolg zu verhelfen. Das Nichtvorlegen von angekündigten Unterlagen und die
unsubstanziellen Angaben über seine An- bzw. Abwesenheit lassen seine
Vorbringen lediglich als bloße Behauptungen der Ortsabwesenheit
erscheinen, die die Zustellung durch Hinterlegung nicht unwirksam macht (vgl.
Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2004, 2004/04/0033). Aus den Argumenten des Bw.
kann keineswegs geschlossen werden, dass er nicht rechtzeitig von der
Hinterlegung der Sendung Kenntnis erlangen konnte. Die Schilderung der
"Umstände", in denen sich der Bw. seinerzeit befunden hat, ist nicht
ausreichend, es kommt ausschließlich darauf an, ob der Bw. im Sinne des
§ 17 Abs. 3 ZustellG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom
Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Da die hinterlegte
Sendung bis zum 14. Dezember 2004 zur Abholung bereitstand und der Bw. konkrete,
geeignete Beweismittel hinsichtlich der Dauer seiner Abwesenheit im Dezember
2004 trotz Ankündigung nicht vorlegte und es nicht Aufgabe des Finanzamtes
ist, in einem solchen Fall amtswegige Nachforschungen hinsichtlich der
Behauptungen des Empfängers anzustellen, kann von einer Unwirksamkeit der
durch Hinterlegung bewirkten Zustellung nicht ausgegangen werden. Daran vermag
auch der Umstand, wonach der Bw. beim Finanzamt nachfragte und ihm mitgeteilt
wurde, dass er den Bescheid nochmals zugestellt erhalte, nichts ändern.
Unabhängig davon, ob dem Bw. der Bescheid vom Finanzamt noch einmal
übermittelt worden wäre, löst eine (allfällige) neuerliche
Zustellung des gleichen Dokumentes keine Rechtswirkungen aus, wenn das Dokument
zugestellt ist (vgl. § 6 ZustellG).
Das Finanzamt konnte zu Recht von einer wirksamen
Zustellung des Bescheides vom 15 November 2004 mit 18. November 2004
ausgehen. Damit wurde die Androhung der Zwangsstrafe gegenüber dem Bw.
rechtlich wirksam und war die Prozessvoraussetzung für die Verhängung
der Zwangsstrafe als erfüllt zu betrachten.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 31. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 13 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 13 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 13 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0147-K/05
- Stammnummer
- 30487
- Gültig
- 31.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF