Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0315-W/06
Pflichtveranlagung nach Freibetragsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0315-W/06vom 11.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom 29. November 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Jahr 2004 - wie in den
Vorjahren - ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Für das Jahr 2004 langte beim zuständigen Finanzamt
eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung nicht ein.
Das Finanzamt erließ am 29. November 2005 den
Einkommensteuerbescheid 2004 mit dem Pauschbetrag für Sonderausgaben in
Höhe von 60,00 €. Der Einkommensteuerbescheid führt nach
Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer zu einer Abgabennachforderung in Höhe
von 287,17 €. Die Begründung des Bescheides lautet wie
folgt: "Da die Ihnen zugesendete Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung (Drucksorte L 1) trotz Erinnerung bis heute
nicht beim Finanzamt eingegangen ist, musste die Arbeitnehmerveranlagung
aufgrund der dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel und Meldungen
durchgeführt werden. Werbungskosten, Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen konnten dabei mangels Nachweis nicht
berücksichtigt werden."
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. mit Schreiben vom
2. Dezember 2005 nachstehende Berufung: "Für die Veranlagung 2002 habe
ich die Ausgaben für eine Wohnbank- Wandelanleihe in Höhe von
EU 20.000,-- (meine langjährigen Ersparnisse) eingereicht und
dafür einen Steuerfreibetrag in Höhe von EU 730,-- erhalten.
Gleichzeitig wurde mir am 18.3.2003 ein Freibetragsbescheid für 2004 in
Höhe von EU 670,-- übermittelt, den ich an die PVAng
weitergeleitet habe. Ich nahm an, dass die Abschreibung der Wohnbank-
Wandelanleihe in zwei Etappen erfolgt. Am 1.12.2005 bekam ich von Ihnen
einen Einkommensteuerbescheid für 2004 (vom 29.11.2005) mit einer
Nachforderung von EU 287,17. Ich habe für 2004 keine Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung eingebracht, da ich als weitere Abschreibung nur den
Beitrag für den Wr. Seniorenbund in Höhe von EU 20,-- hatte und
der Freibetrag für die Wohnbank- Wandelanleihe schon von der PVAng
abgerechnet wurde. Anlässlich einer tel. Intervention am 2.12.2005
bei Ihnen, wurde mir mitgeteilt, dass der Freibetragsbescheid für 2004 vom
Finanzamt zu Unrecht ausgestellt wurde. Darüber bin ich sehr erstaunt und
sehe nicht ein, dass ich nun die Nachzahlung leisten soll, die mir sehr weh tut,
da ich ja nur eine kleine Pension beziehe."
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab: "Auf Grund Ihres
Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung 2002 wurde richtigerweise ein
Freibetragsbescheid für 2004 ausgestellt. Dieser enthält auch den
Hinweis, dass nachträglich für das Jahr 2004 derartige Aufwendungen
nachgewiesen werden müssen, ansonsten die Gutschriften nachgefordert werden
müssen. Ihre Berufung muss daher abgewiesen werden."
In der Folge brachte die Bw. den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein und
brachte nochmals vor, sie habe angenommen, "dass die Abschreibung der Wohnbank-
Wandelanleihe in zwei Etappen erfolgt. Wenn das nun nicht so ist, warum haben
Sie diesen Freibetragsbescheid ausgestellt, Sie können doch nicht annehmen,
dass ich von meiner Pension alle zwei Jahre beträchtliche Sonderausgaben
leisten kann. War das doch ein Irrtum (Amtshaftung?) ?. Dies ist während
meiner 40-jährigen Berufspraxis noch nie vorgekommen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für 2002 hatte die Bw. als
Sonderausgaben unter der Rubrik "Aufwendungen für Genussscheine und junge
Aktien einschließlich Wohnsparaktien, Wandelschuldverschreibungen bzw.
Partizipationsrechte zur Förderung des Wohnbaus" (Kennzahl 465) einen
Betrag in Höhe von 20.000 € geltend gemacht; laut der
angeschlossenen Beilage handelte es sich um eine Wohnbank- Wandelanleihe.
Wie
Seite 4 jener Erklärung zu entnehmen ist, kreuzte die Bw. weder die
Rubrik: "Ich wünsche keinen
Freibetragsbescheid" noch "Ich
beantrage einen betragsmäßig niedrigeren Freibetragsbescheid in
Höhe von jährlich ..." an.
Die geltend
gemachten Sonderausgaben gelangten im Zuge der Veranlagung des Jahres 2002
erklärungsgemäß in Ansatz.
Gemäß
§ 63 Abs. 1 EStG 1988 hat das
Finanzamt für die Berücksichtigung bestimmter Ausgaben beim
Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen
Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu
erlassen. Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das
dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erstellen.
Auf Antrag des Arbeitnehmers hat das Finanzamt
gemäß Abs. 6 keinen Freibetragsbescheid zu erlassen oder einen
betragsmäßig niedrigeren als den sich nach Abs.1 ergebenden
Freibetrag festzusetzen.
Der Arbeitgeber hat gemäß
§ 64
Abs. 1 EStG 1988 den auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber
ausgewiesenen Freibetrag beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu
berücksichtigen. Der Arbeitnehmer kann auf der Mitteilung zur Vorlage beim
Arbeitgeber erklären, dass anstelle des ausgewiesenen Freibetrages ein
niedrigerer Betrag bei der Lohnverrechnung zu berücksichtigen ist.
Durch diese genannten Maßnahmen wurde einerseits
sichergestellt, dass besondere Verhältnisse, die zu einer Verminderung des
Steuerabzuges führen, auf Wunsch des Arbeitnehmers bereits bei der
laufenden Lohnverrechnung zu berücksichtigen sind, sodass nicht auf das
Ergebnis der erst nach Ablauf des maßgeblichen Jahres möglichen
Veranlagung gewartet werden muss.
Andererseits wurde dem Dienstnehmer die Möglichkeit
eingeräumt, entweder durch Antrag beim Finanzamt oder später durch
Erklärung beim Arbeitgeber zu bewirken, dass nur ein niedrigerer oder gar
kein Freibetrag berücksichtigt wird, weil dem Arbeitnehmer die (ansonsten)
im Freibetragsbescheid und in der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber
enthaltenen Freibeträge nicht mehr oder nicht mehr in dieser Höhe
zustehen.
§ 41 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 bestimmt
nämlich, dass der Steuerpflichtige unter anderem zu veranlagen ist, wenn in
einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte
besondere Verhältnisse gemäß
§ 63 Abs. 1 nicht in der
ausgewiesenen Höhe zustehen.
Dies ist im gegenständlichen Fall zutreffend:
Unstrittig ist, dass im Jahr
2004 jene Aufwendungen, die als Sonderausgaben in den Freibetragsbescheid
2004 aufgenommen wurden (die Wandelanleihe), tatsächlich nicht verausgabt
wurden. Die Bw. hat bei der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 nicht beantragt, keinen
Freibetragsbescheid zu wünschen und auch keinen betragsmäßig
niedrigeren Freibetragsbescheid (durch Ankreuzen der Kennzahl 449) beantragt.
Auf Basis dieser Feststellung ist es der Bw. zuzuschreiben, dass ein
unzutreffender Freibetragsbescheid ausgestellt wurde. Wenn die Bw. von einem
Irrtum spricht, so ist sie darauf zu verweisen, dass dieser nicht dem Finanzamt,
sondern ihr selbst unterlaufen war. Im Übrigen wird bemerkt, dass
der Bw. ihrem eigenen Vorbringen folgend ein weiterer Irrtum unterlief: In der
Berufungsschrift und im Vorlageantrag wird die Annahme der Bw. ins Treffen
geführt, "dass die Abschreibung der Wohnbank- Wandelanleihe in zwei Etappen
erfolgt", welche die Bw. veranlasst habe, den Freibetragsbescheid an die PVAng
weiterzuleiten. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auch
kein Versuch einer Erklärung ihrer Annahme erfolgt ist, die Abschreibung
der Wandelanleihe hätte in zwei Etappen erfolgen sollen.
Die Mitteilung zum Freibetragsbescheid für das Jahr
2004, ausgestellt vom Finanzamt am 18. März 2003 (Lohnsteuerfreibetrag
für das Jahr 2004 in Höhe von 670,00 €), wurde bei der
Lohnverrechnung ordnungsgemäß berücksichtigt. Dieser Umstand ist
auf Blatt 4 des Einkommensteuerbescheides 2004 ersichtlich:
"Bei der Lohnverrechnung berücksicht.
Freibetrag 669,96 €".
Somit wurde von der Bw. ein Freibetragsbescheid für
das Jahr 2004 mit zu hohem Lohnsteuerfreibetrag beantragt, weshalb
gemäß
§ 41 Abs. 1 Z. 4 EStG 1988 eine (Pflicht)Veranlagung
durchzuführen war. Im Zuge der Veranlagung für das Jahr 2004 zeigte
sich, dass die Verhältnisse des Freibetrages für dieses Jahr nicht
vorlagen und daher die PVAng insgesamt zu wenig Lohnsteuer abgezogen hat. Dies
führte zur Abgabennachforderung laut Einkommensteuerbescheid
2005. Die Nachforderung mittels des erlassenen Einkommensteuerbescheides
erfolgte demgemäß zu Recht.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 11.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 63 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0315-W/06
- Stammnummer
- 30485
- Gültig
- 11.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF