Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0439-W/07
Aufwendungen einer Krankenschwester für eine Bildungsmaßnahme in Ayurveda-Medizin als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0439-W/07vom 11.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2002 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielte im streitgegenständlichen Zeitraum
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der Tätigkeit als
Krankenschwester.
Die Bw. reichte elektronisch beim Finanzamt eine
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2002 ein und beantragte
unter dem Titel Aus- und Fortbildungskosten Werbungskosten in Höhe von
€ 5.508,10.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 6. September 2006 wurde
die Bw. aufgefordert einen belegmäßigen Nachweis der beantragten Aus-
und Fortbidlungskosten in Höhe von € 5.508,10 zu erbringen sowie
bekanntzugeben, ob für die Bildungsmaßnahme Ersätze vom
Dienstgeber geleistet wurden.
Die Bw. legte daraufhin eine Rechnung des A.-Institut, T.
R. - B.AG vor, in der Leistungen vom 22. Juni 2002 bis zum 11. Jänner
2004 unter dem Titel "Fachausbildung in Ayurveda-Medizin" angeführt werden
und eine "Seminar-/Ausbildungs-/Kursgebühr" in Höhe von €
5.508,10 abgerechnet wird. Weiters wurden Zahlungsbestätigungen über
den angeführten Betrag vorgelegt.
Mit neuerlichem Ersuchen um Ergänzung vom 19. Oktober
2006 wurde die Bw. aufgefordert detailliert zu schildern, welcher Beruf von ihr
derzeit beziehungsweise in letzter Zeit ausgeübt worden sei und
bekanntzugeben in welchem Zusammenhang die beantragten Kurskosten mit der
beruflichen Tätigkeit stünden.
Dazu befindet sich im Akt ein undatiertes Schreiben der Bw.
unter dem Titel "Ergänzung zur Arbeitnehmerveranlagung 2002", in dem wie
folgt ausgeführt wird:
Die Bw. sei seit 1987 als diplomierte Gesundheits- und
Krankenpflegerin (DGKS) tätig und am M.-Klinikum seit 1989
beschäftigt. Der Arbeitsplatz der Bw. sei der Zentraloperationssaal
gewesen. Durch diese Tätigkeit habe die Bw. die Wichtigkeit der Vorsorge
gesehen, da viele Operationen und Krankheiten dadurch vermieden werden
könnten.
Da die Bw. sich beruflich verändern wolle, habe sie
sich entschlossen sich in ihrem Beruf mehr der Vorsorge zuzuwenden. Hier sehe
die Bw. ein großes Tätigkeitsfeld und einen sehr großen Bedarf
- da nach Ansicht der Bw. in unseren Breiten noch relativ wenig auf Vorsorge
Wert gelegt werde.
Mit der Indischen Medizin (Ayurveda) erweitere die Bw. ihr
Wissen dahingehend. Ayurveda bedeute übersetzt auch das Wissen oder die
Lehre vom langen gesunden Leben. Das erscheine der Bw. die richtige
Voraussetzung für ihren Plan sich mehr der Prävention
zuzuwenden.
Von der Bw. wurde ein weiterer Schriftsatz unter dem Titel
"Ayurveda in der Gesundheitspflege zur Gesundheitsförderung und -
erhaltung" vorgelegt und wird darin wie folgt ausgeführt:
Das Berufsbild der westlichen Gesundheits- und
Krankenpflege werde im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG BGBl. I Nr.
108/1997 § 11 (1) und (2) definiert und umschreibe den gehobenen Dienst
für Gesundheits- und Krankenpflege mit dem pflegerischen Teil der
gesundheitsfördernden, präventiven, diagnostischen, therapeutischen
und rehabilitativen Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der
Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten. Die Pflege und Betreuung von
Menschen aller Altersstufen bei körperlichen und psychischen Erkrankungen,
die Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Schwerkranker und Sterbender
sowie die pflegerische Mitwirkung an der Rehabilitation, der primären
Gesundheitsversorgung, der Förderung der Gesundheit und der Verhütung
von Krankheiten im intra- und extramuralen Bereich werde davon umfasst.
Dieses Berufsbild finde seine Parallele im Ayurveda, der
sich nicht in erster Linie um die Heilung von körperlichen Symptomen
bemühe, sondern um die Wiederherstellung des ursprünglichen gesunden
Gleichgewichtes.
Ayurveda werde in seiner holistischen Tradition als
Komplemtäranwendung in der Grundpflege gesehen. Auch den Pflegemodell von
Martha Rogers und dem Pflegemodell von Monika Krohwinkel liege ein ganzheitiches
Menschenbild zugrunde. Der Mensch sei mehr als die Summe seiner Teile. Der
ganzheitlich fördernde Pflegeprozess stehe sowohl im Ayurveda als auch im
Pflegemodell von Rogers und Krohwinkel im Mittelpunkt. Die Ressourcen,
Fähigkeiten und das Wohlbefinden des Menschen seien hierbei mitbestimmend.
Die Rolle der Pflegepersonen werde als unterstützend, lehrend, beratend,
leitend, fördernd und befähigend aufgefasst.
Das Wort Ayurveda könne mit "Die Wissenschaft vom
Leben" übersetzt werden. Ayurveda sei die Kunst ein langes gesundes und
glückliches Leben zu führen. Seit tausenden von Jahren werde diese
Kunst zur Erhaltung der Gesundheit in Indien gelebt. Nun seien auch wir - die
westliche Welt - auf diese Kostbarkeit aufmerksam geworden.
Der Ayurveda sei nicht nur ein medizinisches System des
alten Indien, wie es meistens in den westlichen Medien dargestellt werde,
sondern es lehre uns ganz allgemein die Kunst des Lebens, wie wir das Leben so
weit wie möglich genießen und Leiden und Krankheit vermeiden
könnten. In erster Linie müssten wir dabei einen Lebensstil mit allen
nur denkbaren Vorbeugemitteln zum Wohl unserer Gesundheit entwickeln. Der
Ayurveda lehre uns Gleichgewicht und Harmonie. Dinge die von Natur aus nicht im
Gleichgewicht seien, könnnten nach den Lehren des Ayurveda ausgeglichen
werden.
Der Ayurveda beschäftige sich in erster Linie mit
einer bestmöglichen Lebensqualität, mit Langlebigkeit und mit der
Freiheit von Beschwerden. Er lehre, dass man für ein gesundes Leben ohne
Krankheiten und für optimale Vitalität und Energie ein Gleichgewicht
auf physischer, psychischer, mentaler und spiritueller Ebene erlangen
müsse. Als Wissenschaft beschäftige sich der Ayurveda somit mit der
physischen, psychischen, mentalen und sozialen Gesundheit.
Das Finanzamt erließ am 4. Dezember 2006 den
Einkommensteuerbescheid 2002 für die Bw. und anerkannte die für die
Bildungsmaßnahme der Bw. beantragten Werbungskosten - mit folgender
Begründung - nicht:
Eine Fortbildung liege vor, wenn bereits eine berufliche
Tätigkeit ausgeübt werde und die Bildungsmaßnahme
(berufsbezogene Kurse) der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in
Ausübung dieser Tätigkeit dienten. Die Aufwendungen für den
Ayurveda-Kurs in Höhe von € 5.508,10 haben mangels beruflicher
Notwendigkeit nicht als Werbungskosten anerkannt werden können.
Die Bw. brachte gegen diesen Bescheid Berufung ein, die
sich gegen die Nichtberücksichtigung der Kosten der Ausbildung in indischer
Medizin (Ayurveda) richtete.
Die Bw. führt in ihrer Berufung aus, dass sie eine
Gesundheits- und Krankenpflegerin sei und diese Tätigkeit auch ausübe.
Sie sei im M.-Klinikum bereits seit 1989 als Gesundheits- und Krankenpflegerin
beschäftigt. Von August 2005 bis Februar 2007 habe sich die Bw. wegen eines
chronischen Überforderungssyndroms (burn out) in freiwilliger Karenz
befunden.
Auch das Ayurveda beschäftige sich mit der Erhaltung
und Wiedererlangung der Gesundheit und des persönlichen Wohlbefindens.
Viele Aktivitäten unseres täglichen Lebens resultierten aus dem
Ayurveda und würden auch in der Krankenpflege angewendet.
Außerdem ermögliche der Bw. diese Ausbildung als
freie Unternehmerin tätig zu sein und gebe es mittlerweile auch in
Österreich eine Ausbildung, die auch vom Gesundheitsministerium genehmigt
worden sei.
Diese Ausbildung sei nicht nur ausschließlich
für die Bw. eine Bereicherung, sondern auch für alle Menschen denen
die Bw. beruflich und privat begegne und denen die Bw. mit ihren
Ratschlägen Linderung und Freude bereiten dürfe. Diese
Bildungsmaßnahme diene der Verbesserung von Kenntnissen und
Fähigkeiten in der Gesundheits- und Krankenpflege. Die Bw. sei gerne auch
zu einem persönlichen Gespräch bereit.
Mit Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276
BAO wies das Finanzamt die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 als
unbegründet ab.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht
berufstätigen Personen von allgemeinen Interesse seien oder die
grundsätzlich der privaten Lebensführung dienten, nicht
abzugsfähig seien, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse
für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden könnten oder
von Nutzen seien.
Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufsspezifischen
Bedürfnissen Rechnung tragen würden, als auch Bereiche der privaten
Lebensführung betreffen würden, sei zur Berücksichtigung als
Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern die berufliche
Notwendigkeit erforderlich (diese sei anzunehmen, wenn der Arbeitgeber einen
wesentlichen Teil der Kosten des Seminars übernehme). Die Aufwendungen der
Bw. für eine Ayurveda-Ausbildung könnten daher steuerlich nicht
berücksichtigt werden.
Die Bw. brachte nach dieser Entscheidung erneut Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für 2002 ein und führte aus, dass
sie der Begründung der Berufungsvorentscheidung entnehme, es sei beim
Finanzamt der Eindruck entstanden, die Bw. sei nicht berufstätig. Die Bw.
sei seit 1987 im öffentlichen Dienst als Gesundheits- und Krankenpflegerin
tätig (mit Ausnahme vom August 2005 bis Februar 2007 - Karenz).
Im Frühjahr 2002 habe sich die Bw. als diplomierte
Gesundheitspflegerin entschlossen, eine Ausbildung anzustreben, aufgrund derer
sie in ihrer beruflichen Tätigkeit ihren Patientinnen und Patienten die
Gesundheitsvorsorge näherbringen könne. Da von ihrem Dienstgeber aus
Kostengründen die hausexternen Fort- und Weiterbildungen gestrichen worden
seien, habe sich die Bw. für eine Ausbildung in indischer Medizin -
Ayurveda - entschlossen.
Bei dieser Ausbildung sei das Konzept der Physiologie und
Pathophysiologie, die Lehre der Ursachen, Symptome und Therapie von Krankheiten,
weiters die Grundlagen der Pflanzenheilkunde, Theorie und Praxis der
Reingungsverfahren gelehrt worden; außerdem die Betrachtung onkologischer
Erkrankungen wie auch psychosomatischer Leiden. Das Ganze sei noch mit
Praxisübungen und Fallstudien abgerundet worden. Dieser hier erwähnte
Ausbildungsinhalt solle dem Finanzamt zeigen, dass es sich bei dieser
Weiterbildung um medizinische und krankenpflegerische Inhalte gehandelt
habe.
Die Bw. möchte anmerken, dass es sich hier um eine
zeit- und geldintensive Investition handle, die der Öffentlichkeit
(Patientinnen und Patienten) zu Gute komme.
In der Medizin und in der Krankenpflege halte die
ganzheitliche Medizin und Behandlungsweise immer mehr Einzug. So sei der Bw. der
von ihr gewählte Studienzweig vorausschauend als geeigent für eine
gesundheitsprophylatktische Ausbildung erschienen.
Mittlerweile gebe es auch in Österreich eine
Ausbildung in Ayurvedischer Medizin, die vom Gesundheitsministerium anerkannt
worden sei.
Zwei der Kurskolleginnen und -kollegen der Bw., ebenfalls
ausgebildete diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger sei diese Ausbildung
steuerlich anerkannt worden.
Der unabhängige Finanzsenat ersuchte die Bw. das
genaue (detailierte) Programm der absolvierten Bildungsmaßnahme
("Fachausbildung in Ayurveda-Medizin") vorzulegen, sowie mitzuteilen, aus
welchen Berufsgruppen sich die Teilnehmer der Bildungsmaßnahme
zusammensetzen, weiters ob der Arbeitergeber der Bw. einen Teil der für die
Bildungsmaßnahme angefallenen Kosten getragen hat sowie schließlich,
ob die Absolvierung der Bildungsmaßnahme in der Dienstzeit oder in der
Freizeit erfolgte.
In Beantwortung des Vorhaltes führte die Bw. aus, dass
die im Anhang übermittelte Teilnahmebestätigung das genaue Programm
der Bildungsmaßnahme aufliste.
In diesem Programm wird der Bw. vom A.-Institut T. die
erfolgreiche Teilnahme am zweijährigen Studium in klassischer Ayurveda
Medizin bescheinigt. Das Studium umfasse 480 Unterrichtseinheiten und
beinhalte:
"Das Konzept von Agni,
Physiologie & Pathophysiologie im Ayurveda
Hetu-Linga-Aushadha, die
Lehre der Ursachen, Symptomatologie und Therapie im Ayurveda
Grundlagen des Dravyaguna
Vijnana (Pflanzenheilkunde)
Theorie und Praxis des
Panca Karma Reinigungsverfahren
Kayacikitsa-Ursachen,
Symptomatologie und Behandlungsstrategien folgender Organsysteme:
Haut, Bewegungsapparat,
Respirations-, Gastrointestinal-, Urogenitaltrakt, Cardiovaskuläres
System
Differentialdiagnostik
und Therapiestrategie
Ayurvedische Betrachtung
onkologischer Erkrankungen und Cephalgien
Praxisübungen zur
Diagnostik, Kasuistiken und Fallstudien".
Weiters führte die Bw. aus, dass die Teilnehmer aus
den Berufsgruppen der Ärzte, Gesundheits- und KrankenpflegerInnnen sowie
der Heilpraktiker (überwiegend aus Deutschland) kamen.
Da es beim Arbeitgeber der Bw. einen Fortbildungsverein
(Wissensvorsprung) gebe, seien die Aufwendungen für auswärtige Aus-
und Fortbildungen stark eingeschränkt worden. Es wurde daher weder ein
Antrag auf Kostenbeteiligung gestellt, noch eine Dienstfreistellung
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I. Der unabhängige
Finanzsenat geht von folgendem Sachverhalt aus:
Die Bw. war im streitgegenständlichen Zeitraum als
diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin in einem Krankenhaus
tätig.
Im 2. Hauptstück "Gehobener Dienst für
Gesundheits- und Krankenpflege" wird im 1. Abschnitt unter "Allgemeines" in
§ 11 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes BGBl. I Nr. 108/1997 zum
Berufsbild Folgendes normiert:
"§ 11. (1) Der
gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist der pflegerische
Teil der gesundheitsfördernden, präventiven, diagnostischen,
therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen zur Erhaltung oder
Wiederherstellung der Gesundheit und zur Verhütung von
Krankheiten.
(2) Er umfaßt die
Pflege und Betreuung von Menschen aller Altersstufen bei körperlichen und
psychischen Erkrankungen, die Pflege und Betreuung behinderter Menschen,
Schwerkranker und Sterbender sowie die pflegerische Mitwirkung an der
Rehabilitation, der primären Gesundheitsversorgung, der Förderung der
Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im intra- und extramuralen
Bereich.
(3) Die in Abs. 2
angeführten Tätigkeiten beinhalten auch die Mitarbeit bei
diagnostischen und therapeutischen Verrichtungen auf ärztliche
Anordnung."
Auf den Internetseiten der E. wird zum Inhalt der von der
Bw. absolvierten Fachausbildung in Ayurveda-Medizin wie folgt
ausgeführt:
"Seminarinhalt
Darstellung
der klassische Grundlagen anhand authentischer Quellen
Angleichung
an das moderne wissenschaftliche Verständnis
Frontalunterricht
mit Powerpoint-Präsentationen
Eigenstudium,
umfangreiches Begleitmaterial
Demonstrationen,
Fallstudien, Probanden
Kleingruppen-Arbeit,
praktische Übungen, Förderung von Arbeitskreisen
Manuelle
Schulung
Rahmenprogramm:
Vorträge, Filme, Rekreation, Yoga-Unterricht und
Meditationssitzungen
Revisionen,
Lernkontrollen und Prüfungen
Hospitanz
in unseren Partnerinstituten in Indien oder Europa
Hotline
zur Beantwortung von Fragen außerhalb des Unterrichts
Inhalte Modul
1:
Fachlehrgang der
ayurvedischen Heilkunde
Modul 1 des Studiums der
Ayurveda-Medizin
Grundlagen der
Ayurveda-Medizin
Einführung
in die Ayurveda-Medizin
Naturwissenschaft
und Ayurveda
Definition,
Besonderheiten und philosophische Grundlagen (bes. samkhya)
Ayurv.
Anatomie (dhatus, upadhatus, malas, srotas)
Ayurvedische
Physiologie: do,a-Lehre (vata, pitta, kapha), Verdauung und Metabolismus
(agni)
Krankheitsursachen
und -entwicklung aus ayurvedischer Sicht (hetu, samprapti)
Einführung
in die Ayurveda-Diagnostik (pariksha) und -Symptomatologie (linga)
Konstitution
(praktri): Einführung
Gesundheitserhaltende
Maßnahmen (svasthav-rtta, vihara), Routine (dina-carya), jahreszeitlich
angepasstes (rtu-carya) und ethisches (sad-vrtta) Verhalten
Einführung
in ayurv. Nahrungsmittelkunde (ahara)
Überblick
über das Therapiespektrum des Ayurveda
Theorie und Praxis der
ayurvedischen Diagnostik
Grundlagen
und Klassifikationen ayurvedischer Diagnostik (panca-nidana)
prakrti
und vikrti: Der Unterschied zwischen Konstitution und Erkrankung
Klinische
Untersuchungen (,advidha- und a,tavidha-par.k,a)
Anamnese-Training
(prashna)
Praxis,
Übung und Supervision der Pulsdiagnose
Diagnose
der Gewebe, Transportfunktionen und Ausscheidungen (doshas, dhatus, srotas,
malas)
Verdauung,
Stoffwechsel, Rückstände und Darmträgheit (agni, ama, ko,tha)
Zeit- und Umgebungsfaktoren (kala, desha)
Kraft,
Abwehr, Krankheitsintensität (bala)
Symptome
und Diagnose des Krankheitsstadiums (shad-upakrama)
Ermittlung
der Pathogenese (samprapti)
Einsatz
klinischer Labormethoden zur Erstellung einer ayurvedischen Diagnose
Fallbeispiele,
Probanden, Praxistraining, Kleingruppenarbeit
Pharmakologie und
Pflanzenheilkunde
Pharmakologische
Grundlagen der ayurvedischen Medizin
der
Geschmack (rasa) als Wirkungsindikator: Entstehung u. Bedeutung der sechs
Geschmäcker
mediko-physikalische
Qualitäten (guna)
postdigestive
(vipaka), temperaturbezogene (virya) und außergewöhnliche (prabhava)
Wirkungen von Heilmitteln
Besprechung
der wichtigsten ayurvedischen Heilpflanzen
karma:
Wirkrichtungen ayurvedischer Heilpflanzen
Klassische
und moderne Rezepturen
Produktschulung,
Bezugsquellen und Degustationen
Fallbeispiele,
praktischer Umgang
Training in der
Manualtherapie
Grundtechniken
der klassischen Ayurveda-Massage, Marma- und Ölbehandlungen
Praxisübungen
und Demonstrationen von:
abhyanga
(Ganzkörpermassage)
shirodhara
(Stirnguss)
akshitarpana
(Augenölbad) und katiprshthabasti (Rückenölbad), shirobasti
(Ölbehandlung des Kopfes); karna-purana (Ohröleinlauf)
upanaha-svedaund
pinda-sveda (warme Pasten- & Gazesäckchenbehandlungen)
udvartana
und gharshana (Trockenmassagen)
Herstellung
ayurvedischer Öle und Pflanzendekokte
Pancakarma - Fünf
Methoden der inneren Reinigung in Theorie und Praxis
Bedeutung,
Wirkungsweise und Ablauf des panvakarma in der Ayurveda-Therapie
Erklärungen
aus allopathischer Sicht
Generelle
Indikationen u. Kontraindikationen
Vorbereitungsphase
(purva-karma): Lösung und Mobilisation pathogener Faktoren durch Ölung
(bahya- und abhyantara-sneha) und Sudation (svedana)
vamana
(Emesis) und virecana (Purgieren)
asthapana
& anuvasana - Dekokt- und Öleinläufe
nasya
(naso-kranielle Behandlungen)
rakta-mokshana
(Blutentzug)
Nachbehandlung
(pashcatkarma) - Ruhephase und Aufbaukost (samsarjana-krama)
pancakarma-Einsatz
in der ambulanten Praxis
pancakarma
bei spezifischen Krankheitsbildern und als regelmäßige
Prophylaxe
Während dieses
Seminars können die Teilnehmer die einzelnen Eingriffe an sich selbst
durchführen.
Geistige
Hintergründe, Ernährungstherapie, Integration in die
Naturheilpraxis
Geschichtliche
& kulturelle Hintergründe des Ayurveda, Vertiefung der
Philosophie
Primärliteratur
(klassische Texte) und moderne Sekundärliteratur des Ayurveda
Einführung
in die Sanskrit-Sprache (Bedeutung, Alphabet, Aussprache,
Rezitation)
vertiefende
Nahrungsmittel- und Gewürzkunde
Ernährungstherapie
des Ayurveda
Praxis
der ayurvedischen Küche (Kochkurs); Grundrezepte &
Menüzusammenstellung
Besondere
Diäten: pancakarma (Ausleitung) & rasayana (Vitalisierung)
Integration
in die hiesige Naturheilpraxis, Fallbeispiele
Inhalte Modul
2:
Vollstudium
Ayurveda-Medizin
Innere Medizin
(Kayacikitsa) I, II und III
Respiratorische
Erkrankungen
Gastroenterologische
Erkrankungen
Neurologische
Erkrankungen
Kardiovaskuläre
Erkrankungen
Erkrankungen
der Nieren und der Harnwege
Hämatologische
Krankheitsbilder
Metabolische
Erkrankungen (inkl. Diabetes mellitus, Adipositas, Krebs)
Gynäkologie
und Geburtshilfe
Hormonelle
Erkrankungen
Ätiologie,
Pathogenese, Diagnose und Therapie der genannten Krankheitsbilder werden mit
Hilfe von Fallbesprechungen und Probanden gelehrt.
Rasayana &
Rasashastra: Verjüngung und Alchemie
Gewebsregeneration
u. Verjüngung (rasayana)
rasayana-Formen:
Medikamente, Behandlung, Ethik
Immunologische
Erkrankungen (inkl. AIDS)
Einführung
in Geschichte, Herstellung und Wirkungsweise alchemischer Präparate
(rasashastra)
Einsatz
ausgewählter alchemischer Präparate (rasau,adhi) bei spezifischen
Krankheitsbildern
Sattvavajaya:
Psychiatrische Heilansätze
Die
Funktionen psychomentaler Instanzen
Bedeutung
der gunas für Gesundheit und Krankheit
manasa-prakrti
- psychomentale Konstitution
ayurv.
Klassifikation psychomentaler Störungen
Therapeutische
Ansätze (ayurvedische Psychoanalyse, Beratung, medikamentöse
Therapie), Prävention und Heilung
Einführung
in den spirituellen Heilansatz des Ayurveda (daivavyapashraya)
Streß,
Psychosomatik und Depressionen aus der Sicht des Ayurveda
Ayurvedische
Definitionen und neueste Forschungsergebnisse der Medizin
Praktische
Philosophie und angewandte Psychologie in der Ayurveda-Therapie
Ayurveda als Ganzheits-
und Komplementärmedizin in der westlichen Praxis
Diagnosetraining
und Behandlungsstrategien anhand praktischer Fälle
Rechtliche
Aspekte bei der Arbeit mit Ayurveda in Deutschland
Kombinationsmöglichkeiten
mit anderen Heilverfahren
Praxiseinrichtung
und Marketing
Persönliche
Erfahrungen mit Ayurveda im Westen
Revisionen
und Prüfungsvorbereitung
Das Dozententeam vereint
renommierte Professoren und Ärzte aus Indien sowie international bekannte
Ayurveda-Lehrer aus Europa, die ihr Wissen und ihre Erfahrung in ihren
Spezialgebieten weitergeben und ein Beispiel für gelebte Philosophie
vermitteln. Alle Dozenten verfügen über langjährige Erfahrung in
der Anwendung der klassischen Ayurveda-Medizin auch bei westlichen Patienten und
modernen Krankheitsbildern."
Die Teilnehmer an der von der Bw. absolvierten
Bildungsmaßnahme waren Ärzte, Gesundheits- und Krankpfleger sowie
Heilpraktiker.
II. Dieser Sachverhalt war
rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der
Fassung BGBl. Nr. 106/1999 (StRefG 2000) stellen Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit
Werbungskosten dar. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch
höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden
Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7
der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Werbungskosten
stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer
allgemeinbildenden (höheren) Schule stehen.
Mit der Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000 sollte die früher
bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen
Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich
abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert
werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, sollen
im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche
Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden,
die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche
Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche
dienlich sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten
Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochnen, im Zusammenhang
mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen (siehe
Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1766 BlgNR XX. GP, 37).
Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt (daher)
jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit
verwertet werden können (siehe VwGH vom 22.9.2005, 2003/14/0090).
Darüber hinaus reicht aber jeder
Veranlassungzusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit
aus. (siehe Taucher, "Abzugsfähige Bildungsaufwendungen", in FJ,
Nr. 11/2005, S 341 ff, Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, §
16 Abs. 1 Z 10 Tz 2 sowie VwGH vom 22.11.2006, 2004/15/0143).
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollen
u.a. Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung vom Abzug
ausgeschlossen sein, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
aber dann nicht zutrifft, wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle
eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist (siehe VwGH vom
29.11.1994, 90/14/0125 betreffend psychologische Weiterbildung eines HAK-Lehrers
und VwGH vom 22.9.2005, 2003/14/0090 sowie Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Tz. 1 und 2 zu § 16 Abs. 1 Z 10).
Im streitgegenständlichen Verfahren war vom
unabhängigen Finanzsenat zu beurteilen, ob die von der Bw. absolvierte -
oben angeführte - Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der von der
Bw. ausgeübten (Gesundheits- und Krankenpflegerin) oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit steht.
Die gegenständliche Ausbildung beinhaltet ausgehend
von der Darstellung der klassischen Grundlagen der ayurvedischen Medizin,
über die Theorie und Praxis der Diagnostik, die Pharmakologie und
Pflanzenheilkunde, die fünf Methoden der inneren Reinigung, die Innere
Medizin, die psychiatrischen Heilansätze, bis zum Thema Ayurveda als
Ganzheits- und Komplementärmedizin in der westlichen Praxis alle Bereiche
der Medizin aus ayurvedischer Sicht.
Es wurde vom Finanzamt in der Bescheidbegründung
darauf verwiesen, dass die beantragten Aufwendungen mangels beruflicher
Notwendigkeit nicht anerkannt werden konnten. In der Berufungsvorentscheidung
wurde ausgeführt, dass Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die
sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen würden, als
auch die private Lebensführung beträfen, zur Berücksichtigung als
Werbungskosten eine berufliche Notwendigkeit zur Voraussetzung
hätten.
Sachverhaltsmäßige Feststellungen zur
Untermauerung der vom Finanzamt getätigten begründenden
Ausführungen wurden nicht getroffen.
Wenn die Bw. in ihrem Vorlageantrag ausführt, sie habe
sich entschlossen diese Ausbildungsmaßnahme zu absolvieren, um in ihrer
beruflichen Tätigkeit als Krankenschwester ihren Patientinnen und Patienten
die Gesundheitsvorsorge näherzubringen, so gelingt es ihr im Hinblick auf
die angeführten Ausbildungsinhalten darzulegen, dass die von ihr erworbenen
Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden
können. Es findet dieses Vorbringen der Bw. auch in der gesetzlichen
Grundlage des von der Bw. ausgeübten Berufes (siehe § 11 Abs. 1 u 2
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) Deckung, wonach die Gesundheits- und
Krankenpflege den pflegerischen Teil u.a. der gesundheitsfördernden und
präventiven Maßnahmen zur Erhaltung und zur Wiederherstellung der
Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten umfasst.
Wenn die Bw. in ihrer Berufung weiters ausführt, in
näher angeführten Pflegemodellen werde die Rolle der Pflegepersonen
als unterstützend, lehrend, beratend, leitend, fördernd und
befähigend aufgefasst und stehe der ganzheitlich förderne
Pflegeprozess auch im Ayurveda, dass in seiner holistischen Tradition als
Komplementäranwendung in der Grundpflege gesehen werde, im Mittelpunkt,
wird damit die Möglichkeit der Anwendung der erworbenen Kenntnisse der
absolvierten Bildungsmaßnahme aufgezeigt.
Der unabhängige Finanzsenat ist auch der Ansicht, dass
der Umfang der von der Bw. absolvierten Bildungsmaßnahme (480
Unterrichtseinheiten), ein Indiz für die berufliche Veranlassung der
Bildungsmaßnahme darstellt.
Es geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass
aufgrund der angeführten Ausbildungsinhalte und der aus dem
Gesundheitsbereich kommenden Teilnehmer der Ausbildungsmaßnahme die
erworbenen Kenntnisse im Zusammenhang mit der von der Bw. ausgeübten
Tätigkeit stehen sowie im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit
verwertet werden können. Da nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (siehe Erkenntnis vom 22.11.2006, 2004/15/0143 und vom
22.9.2005, 2003/14/0090) jeder Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten
Tätigkeit ausreicht, um von einer begünstigten Bildungsmaßnahme
auszugehen und keine Feststellungen über eine private Mitveranlassung
getroffen wurden, war von einer Bildungsmaßnahme im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auszugehen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 11.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FortbildungAusbildungausgeübte berufliche TätigkeitBerufsbildKrankenschwesterGesundheits- und KrankenpflegeAyurvedaAyurveda-MedizinWerbungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0439-W/07
- Stammnummer
- 30483
- Gültig
- 11.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF