Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0385-I/07
Alleinverdienerabsetzbetrag; Zuverdienstgrenze
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0385-I/07vom 11.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 9. April 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 9. März 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im berufungsgegenständlichen Fall ist strittig, ob dem
Berufungswerber (Bw.) für das Jahr 2006 der Alleinverdienerabsetzbetrag
zusteht. Vom Finanzamt wurde diese Frage mit dem Hinweis verneint, dass
die Ehegattin des Bw. im Jahr 2006 die Zuverdienstgrenze von € 2.200.-
überschreitende Einkünfte bezogen habe.
Der Bw. vertritt hingegen die Auffassung, dass der
Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe, da seine Ehegattin vom 16.6.2006 bis Ende
2006 im Krankenstand gewesen sei. Weiters sei das Arbeitsverhältnis der
Ehegattin mit der Fa. Z. Optik zum 30.9.2006 aufgelöst worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im berufungsgegenständlichen Fall steht fest, dass der
Bw. (und auch seine Ehegattin) im Jahr 2006 keine Familienbeihilfe bezogen hat
und daher kein Kind im Sinne des § 106 EStG gegeben ist. Dies hat
zur Folge, dass hinsichtlich der Einkünfte der Ehegattin die
Zuverdienstgrenze von € 2.200.- pro Kalenderjahr gilt (§ 33 Abs. 4 Z.
1 EStG 1988).
Die Ehegattin des Bw. hat im Jahr 2006 folgende
Einkünfte (steuerpflichtige Bezüge) bezogen:
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Firma
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Betrag
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Z. Optik
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1.829,90.-
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Y-Kasse (Krankengeld)
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605,34.-
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Summe
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2.435,24.-
Die vorstehende Aufstellung zeigt, dass die Einkünfte
der Ehegattin des Bw. die Zuverdienstgrenze von € 2.200.-
überschritten haben, weshalb der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht
zusteht.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Innsbruck,
am 11. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0385-I/07
- Stammnummer
- 30470
- Gültig
- 11.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF