Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0559-I/07
(Kein) Alleinerzieherabsetzbetrag bei aufrechter (aber bestrittener) Lebensgemeinschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0559-I/07vom 11.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 29. Mai 2007 gegen die
Bescheide des Finanzamtes vom 8. Mai 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2002 bis 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In ihren "Erklärungen
zur Arbeitnehmerinnenveranlagung" für die Jahre 2002 bis 2006 beantragte
die Berufungswerberin (durch Ankreuzen der entsprechenden Rubrik) die
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages.
Mit den jeweils am 8.5.2007
ausgefertigten Einkommensteuerbescheiden für die genannten Jahre hat das
Finanzamt diesen Anträgen nicht entsprochen. Die Bescheidbegründung
lautet jeweils:
"Der
Alleinverdienerabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da die
steuerpflichtigen Einkünfte ihres (Ehe)Partners höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von 6.000 € (bzw.4.400 € in den Jahren
2002 und 2003) sind.
Der
Alleinverdienerabsetzbetrag steht für das Jahr ... nicht zu, da sie im
Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem Partner
gelebt haben."
In
der fristgerecht eingebrachten Berufung gegen die genannten Bescheide wurde
eingewendet, der Alleinverdienerabsetzbetrag sei irrtümlich beantragt
worden. Im Hinblick auf die 1991 erfolgte Scheidung hätte richtigerweise
der Alleinerzieherabsetzbetrag angekreuzt werden müssen. "Unabhängig
von der überraschenden und unrichtigen, amtlichen Feststellung", dass sie
in einer Gemeinschaft mit einem Partner leben würde, stelle die
Berufungswerberin den Antrag auf Gewährung des ihr zustehenden
Alleinerzieherabsetzbetrages mit einem Kind gemäß
§ 33 Abs 4 Z 2
EStG in den Jahren 2002 bis 2006. Gleichzeitig erkläre sie, nicht in einer
Partnerschaft, die die Kriterien einer eheähnlichen Gemeinschaft
erfülle, zu leben. Die Feststellungen des Finanzamtes seien unrichtig und
würden Tatbestände unterstellen, die ausschließlich sie wissen
könne und bei wirklichem Zutreffen beantragen würde.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt auf eine im Feber 2002 und im August
2006 erfolgte "Anspruchsüberprüfung betreffend Familienbeihilfe" hin.
Dabei habe die Berufungswerberin jeweils Herrn
N.N. als Lebensgefährten angegeben.
Dieser sei an derselben Wohnadresse wie die Berufungswerberin gemeldet. Auf
Grund dieser Angaben gehe das Finanzamt vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft
aus.
Das bisherige Vorbringen
ergänzend führte die Berufungswerberin im Vorlageantrag aus, die
Angaben "im Verfahren zur Familienbeihilfe" würden sich auf die Stellung
des Herrn N.N. gegenüber ihrem Sohn
aus der geschiedenen Ehe beziehen. Durch bereits vorher bestehende Freundschaft
sei durch Herrn N.N. ein erzieherisch
wertvolles Verhältnis zu ihrem Sohn aufgebaut worden, das sie nur
unterstützen könne. Diese Unterstützung habe zur Anführung
des Herrn N.N. als Partner im
Familienbeihilfenantrag geführt. Völlig zu Unrecht sei dies ohne jedes
weitere Ermittlungsverfahren in ein Einkommensteuerverfahren übernommen
worden. Es werde nunmehr endgültig klargestellt, dass eine eheähnliche
Gemeinschaft - mit
"den Kriterien einer
Lebensgemeinschaft - eheähnlicher Zustand mit dem typischen
Erscheinungsbild ehelichen Zusammenlebens - Geschlechts-, Wohnungs- und
Wirtschaftsgemeinschaft - mehr oder weniger ausgeprägt - nicht besteht".
Herr
N.N. wohne in eigenen Räumen im Haus.
Seine Gegenleistung bestehe in der erzieherischen Hilfestellung gegenüber
ihrem Sohn. Weitere Beziehungen würden nicht bestehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einem Alleinerzieher steht
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ein Alleinerzieherabsetzbetrag
zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer
Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.
Als Kinder iSd
§ 106 Abs. 1 EStG 88 gelten Kinder, für die dem
Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG
zusteht. (Ehe)Partner ist gemäß
§ 106 Abs. 3
leg. cit. eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder
mit der er mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen
Gemeinschaft lebt.
Eine eheähnliche
Gemeinschaft iSd § 33 Abs. 4 EStG 1988 liegt dann vor,
wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das
gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Bei einer
Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem
typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu
gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und
Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei kann aber auch das eine oder andere Merkmal
fehlen (vgl. VwGH 21.10.2003, 99/14/0224; VwGH 24.2.2004, 99/14/0247).
Das Wohnen in gemeinsamer Wohnung mit dem gemeinsamen Kind lässt auf das
Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft schließen (VwGH 23.10.1997,
96/15/0176, 0177). Indizien für eine Lebensgemeinschaft können auch
die polizeiliche Meldung an ein- und demselben Wohnort oder eine gemeinsame
Zustelladresse sein (vgl. VwGH 30.6.1994, 92/15/0212).
Die Berufungswerberin wurde
vom Finanzamt mit Schreiben vom 31.2.2002 und vom 11.8.2006 um Auskünfte
zum Zweck der
"Überprüfung
des Anspruches auf Familienbeihilfe"
ersucht. Unter der Rubrik
"Angaben zum
Ehepartner, von dem Sie nicht dauernd getrennt leben, oder zum
Lebensgefährten"
, gab die
Berufungswerberin jeweils Herrn N.N. (u.a.
ergänzt um Versicherung, Versicherungsnummer, Staatsbürgerschaft,
Arbeitgeber) an. Sie bestätigte diese Auskunft fernmündlich
gegenüber dem Unabhängigen Finanzsenat (Telefonat vom 10.9.2007). Sie
bewohne an der Adresse Ort.Straße,
ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus. Im Haus sei eine Wohnung
untergebracht, die aber durch Umbaumaßnahmen in zwei getrennte Wohnungen
aufgeteilt werden könnte. Ein Zimmer im Obergeschoß der bestehenden
Wohnung werde von ihrem
"Freund, Herrn
N.N.",
benutzt. Laut meldebehördlicher Auskunft vom 20.6.2007 handelt es sich bei
dieser Adresse seit 10.6.1999 um dessen Hauptwohnsitz.
Nach dem äußeren
Erscheinungsbild pflegt die Berufungswerberin daher mit ihren Kindern und Herrn
N.N. ein Zusammenleben, wie es auch unter
Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre (vgl.
VwGH 23.10.1997, 96/15/0176; Doralt, EStG - Kommentar, Band III,
Tz. 30 zu § 33 EStG 1988). Dies wird durch den Hinweis
auf das "
erzieherisch
wertvolle Verhältnis
" zwischen Herrn
N.N. und dem Sohn der Berufungswerberin
nur bestätigt. Auch der Unabhängige Finanzsenat kommt auf Grund dieser
Angaben zum Ergebnis, dass im gesamten Berufungszeitraum eine aufrechte
Lebensgemeinschaft mit Herrn N.N.
bestand.
Im Vorlageantrag führt
die Berufungswerberin aus, das Finanzamt habe die
"in der
Bundesabgabenordnung geregelten allgemeinen Bestimmungen über die
Erhebungen der Abgaben"
insofern nicht
beachtet, als sie keine Gelegenheit gehabt habe,
"Stellung zur Frage
des Bestehens einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft zu
nehmen"
. Dieser Einwand erweist sich im
Hinblick auf die oben erwähnten Schreiben vom 31.2.2002 und vom 11.8.2006,
mit denen das Finanzamt zum Zweck der Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe um
"
Angaben zum
Ehepartner, ..., oder zum
Lebensgefährten"
ersuchte, als
unverständlich. Der Berufungswerberin stand es frei, offene Fragen unter
Verwendung des übermittelten Formulars oder durch persönliche
Vorsprache zu klären. Es ist nicht erkennbar, weshalb das Finanzamt an den
erhaltenen Auskünften bezüglich einer bestehenden Lebensgemeinschaft
zweifeln hätte sollen. Dies umso mehr, als es sich dabei um Umstände
handelt, die - wie die Berufungswerberin selbst einwendet - vor allem sie selbst
beurteilen kann.
Weiters wurde eingewendet,
die erteilten Auskünfte seien
"völlig zu
Unrecht ohne jedes weitere Ermittlungsverfahren in ein Einkommensteuerverfahren
übernommen"
worden. Dem ist zu
entgegnen, dass die Berufungswerberin dem Finanzamt auf dessen schriftliche
Anfragen im Jahr 2002 und 2006 jeweils Name und persönliche Daten ihres
Lebensgefährten mitteilte. Wieso diese
"im Verfahren zur
Familienbeihilfe"
erfolgten Angaben im
Einkommensteuerverfahren nicht beachtet oder anders gewertet werden sollten,
führte die Berufungswerberin nicht aus. Die Vorschriften über die sog.
Familienbesteuerung, wie z.B. der den Alleinerzieherabsetzbetrag regelnde §
33 Abs. 2 EStG 1988, nehmen ausdrücklich Bezug auf das
Familienlastenausgleichsgesetz. Das Finanzamt musste daher vom Vorliegen einer
Lebensgemeinschaft ausgehen.
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 11. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0559-I/07
- Stammnummer
- 30468
- Gültig
- 11.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF