Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2513-W/07
Kein FB-Anspruch, wenn weder eine Berufsausbildung noch eine Vormerkung beim AMS als arbeitsuchend vorliegt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2513-W/07vom 11.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H. M, X, gegen den
Rückforderungsbescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Tochter G, geb.
1.1.1989, für den Zeitraum 1. Februar 2007 bis 30. April
2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Zeitraum Februar bis
April 2007 für seine Tochter G, geb. 1.1.1989, Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge.
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches vom 30.
März 2007 gab der Bw. unter anderem bekannt, dass seine Tochter G derzeit
über keinen Befreiungsschein verfüge und daher arbeitslos sei. Sie
habe kein eigenes Einkommen.
Das Finanzamt erließ am 24. Mai 2007 einen Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Tochter G, und zwar
für den Zeitraum Februar bis April 2007.
Die Rückforderung wurde unter Verweis auf die
gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG damit
begründet, dass G das 18. Lebensjahr vollendet habe und sich derzeit nicht
in Berufsausbildung befinde.
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte begründend aus:
"Aufgrund des
Aufenthaltsstatus meiner Tochter G
(Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit) kann sie sich -
obwohl sie arbeitssuchend ist - beim Arbeitsmarktservice nicht als
arbeitssuchend vormerken lassen, um die Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 Z.
f zu erhalten. Sie hat auch bislang keinen Lehrplatz oder einen Betrieb finden
können, der für sie eine Beschäftigungsbewilligung beantragen
würde. Sie lebt nach wie vor in unserem Haushalt und ich bin für sie
nach wie vor voll unterhaltspflichtig..."
Das Finanzamt erließ am 5. Juli 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und verwies auf die Begründung im Bescheid vom 24.
Mai 2007.
Der Bw. stellte mit Schreiben vom 3. August 2007
fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung.
Zur Begründung führte er aus, dass er sich, wenn
er gleiche Steuerpflicht wie andere Personen habe, bei den familiären
Leistungen ebenso Gleichbehandlung erwarte. Auch wenn seine Tochter über 18
sei, müsse er ihr Unterhalt gewähren, da sie sich selbst nicht
erhalten könne und er tue es natürlich nicht wegen Unterhaltspflicht
sondern aus väterlicher Liebe. Er wolle von der Behörde überzeugt
werden, warum ihm keine Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für
seine Tochter gewährt werde, während andere Familien für ihre im
AMS vorgemerkten Kinder Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge erhalten.
Seine Tochter suche genauso Arbeit wie die anderen Jugendlichen. Leider vermerke
das AMS sie wegen ihres Aufenthaltsstatus nicht als arbeitssuchend und sage,
dass sie selber Arbeit suchen müsse. Es sei aber eine Tatsache, dass sie
genauso wie andere Jugendliche intensiv Arbeit suche, auch wenn sie sich beim
AMS nicht vormerken lassen könne. Wenn sie eine Stelle finde, würde
die MA 35 eine entsprechende Niederlassungsbewilligung erteilen, damit sie diese
Beschäftigung auch aufnehmen könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 2 Abs. 1 FLAG zählt die Fälle auf, in
denen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet
Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Diese Aufzählung ist taxativ, d.h.,
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nicht, wenn die in § 2 Abs. 1 lit. a
bis i FLAG angeführten Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende
Tatbestände:
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:
"a) für
minderjährige Kinder,
b) für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten....
c) für
volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres
oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens
vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
für die Dauer von drei Monaten nach Abschluß der Berufsausbildung,
sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst
leisten,
e) für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs-
oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung,
wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende
des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt
wird,
f) für
volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn
sie
aa) weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten
und
bb) bei der
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende
vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen,
g) für
volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr
vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten
oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27.
Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für
Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte
Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b
vorgesehenen Studiendauer,
h) für
volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht
anzuwenden,
i) für
volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr
vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26.
Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26.
Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27.
Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im
Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer."
Der Bw. bringt insbesondere vor, seine Tochter hätte
sich wegen ihres Aufenthaltstatus nicht als arbeitsuchend vormerken lassen
können.
Das Vorliegen der in § 2 Abs. 1 lit f FLAG genannten
Voraussetzungen und der Nachweis durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice sind aber unabdingbare zu erfüllende Merkmale, die im
Berufungsfalle nicht vorgelegen sind. Was der Grund dafür war, dass eine
Bestätigung nicht erbracht werden konnte, ist nach dem klaren
Gesetzeswortlaut ohne Bedeutung. Eine Möglichkeit, auf das Fehlen von
Anspruchsvoraussetzungen etwa im Billigkeitswege zu verzichten, ist gesetzlich
nicht vorgesehen. Keine Rolle spielt es auch, ob für das Kind Unterhalt
geleistet werden muss oder nicht.
Dass eine der übrigen oben angeführten
Voraussetzungen, die zu einem Familienbeihilfenanspruch für seine Tochter
führen würden, gegeben sind, behauptet der Bw. nicht. Hierfür
ergibt sich auch aus dem gesamten Akteninhalt kein Anhaltspunkt.
Wien, am 11.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2513-W/07
- Stammnummer
- 30464
- Gültig
- 11.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF