Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2474-W/07
Unterhaltsabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2474-W/07vom 10.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,T-Straße, vom
29. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22.
Bezirk vom 22. Juni 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 die Berücksichtigung des
Unterhaltsabsetzbetrages für seine drei Kinder ab Mai 2005 (acht
Monate).
Im Zuge eines Vorhalteverfahrens gab er bekannt, er habe
mit seiner Frau im Zuge der Trennung eine einvernehmliche Übereinkunft
hinsichtlich der von ihm ab Mai 2005 zu erbringenden Unterhaltszahlungen
getroffen. Einen Gerichtsbeschluss bzw. eine Jugendamtsbestätigung gebe es
nicht.
Bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2005 wurde der
Unterhaltsabsetzbetrag mit der Begründung, er habe für seine drei
Kinder Familienbeihilfe bezogen, nicht berücksichtigt.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Bw. aus,
seit 18. Oktober 2003 werde auf schriftlichen Antrag hin die Familienbeihilfe
auf das Konto seiner Gattin überwiesen. Außerdem habe seine Gattin
rückwirkend ab Mai 2005 den Antrag auf Familienbeihilfe bei ihrem
zuständigen Finanzamt gestellt.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Der Bw. lebt seit Mai 2005 von seiner Gattin
getrennt.
Er leistete ab diesem Zeitpunkt für seine drei Kinder
Unterhalt in folgender Höhe:
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Mai 2005
|
1.997,40 Euro
|
Juni 2005
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2.154,00 Euro
|
Juli 2005
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2.100,00 Euro
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August 2005
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2.100,00 Euro
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September 2005
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2.100,00 Euro
|
Oktober 2005
|
2.100,00 Euro
|
November 2005
|
2.100,00 Euro
|
Dezember 2005
|
2.100,00 Euro
Die Familienbeihilfe wurde
antragsgemäß der Ehegattin des Bw. ab Mai 2005 zuerkannt, von einer
Auszahlung an die Antragstellerin bzw. einer Rückforderung beim Bw. wurde
im Hinblick darauf, dass die Familienbeihilfe schon bisher auf das Konto der
Ehegattin überwiesen wurde, Abstand genommen.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Akt
befindlichen Unterlagen, die Angaben des Bw., die im Akt der Ehegattin
aufliegende Zeugenaussage einer Tochter des Bw. und auf eine Abfrage im
Abgabeninformationssystem.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit b EStG 1988 steht
einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt
zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für
das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner
Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein
Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 Euro monatlich zu. Leistet er für mehr als
ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht
ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 Euro und für jedes
weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 50,90 Euro monatlich zu.
In der Zeugenaussage vom 28. Juni 2007 bestätigte die
Tochter des Bw., dass dieser im Mai 2005 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen
sei und diese nur mehr selten betreten hätte. Es ist daher davon
auszugehen, dass der Bw. ab Mai 2005 von seiner Ehegattin dauernd getrennt
lebte.
Der Gattin des Bw. wurde die Familienbeihilfe
rückwirkend ab Mai 2005 zuerkannt, von einer Rückforderung wurde im
Hinblick darauf, dass die Familienbeihilfe ohnehin auf das Konto der Gattin
überwiesen worden war, Abstand genommen.
Da somit dem Bw. ab Mai 2005 für seine drei Kinder die
Familienbeihilfe nicht mehr gewährt wurde, er mit den Kindern nicht im
gemeinsamen Haushalt lebte und Unterhalt leistete, waren sämtliche
Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 lit b EStG 1988 erfüllt, der
Berufung daher stattzugeben und der Unterhaltsabsetzbetrag nach der im Folgenden
dargestellten Berechnung zu gewähren:
|
Unterhaltsabsetzbetrag für drei Kinder pro
Monat
|
114,60 Euro
|
Unterhaltsabsetzbetrag für drei Kinder für acht
Monate (5-12/2005)
|
916,80 Euro
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 10.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2474-W/07
- Stammnummer
- 30459
- Gültig
- 10.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF