Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0516-S/07
Pflichtveranlagung und Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0516-S/07vom 10.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für 2003 beantragte der Berufungswerber (Bw.) den Abzug von Sonderausgaben.
Die erklärungsgemäße Veranlagung führte zu einer
Einkommensteuernachzahlung von etwa € 280,-. In der dagegen erhobenen
Berufung führte der Bw. aus, er habe vergessen, den
Alleinverdienerabsetzbetrag zu beantragen. Er ersuche daher, die Einkommensteuer
unter Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages neu zu
berechnen.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung ab mit der Begründung, die Einkünfte der Ehepartnerin des Bw.
lägen über dem schädlichen Grenzbetrag von € 4.400,-,
daher sei eine Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht
möglich.
Dagegen richtet sich eine weitere "Berufung", mit der der
Bw. seinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung mit der Begründung, es
läge kein Pflichtveranlagungstatbestand vor, zurückzog.
Aus den vom Finanzamt vorgelegten Akten geht folgender
Sachverhalt hervor: Der Bw. ist verheiratet und hat ein Kind. Seine Ehefrau
bezog im Jahr 2003 ein Einkommen von mehr als € 5.000,-. Laut
Lohnzettel für 2003 wurde beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber
für den Bw. der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG
1988 steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von
€ 364 jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der
mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt
lebt...Voraussetzung ist, dass der Ehepartner bei mindestens einem Kind
Einkünfte von höchstens € 4.400 jährlich
erzielt.
Im gegenständlichen Fall steht nach der Aktenlage
fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages im Jahr 2003 nicht erfüllt sind. Dies wird
vom Bw. auch gar nicht bestritten. Er möchte jedoch im Wege der Berufung
seinen Antrag auf Veranlagung zurückziehen. Dem ist Folgendes
entgegenzuhalten.:
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, dann ist ein Steuerpflichtiger gemäß
§ 41
Abs. 1 EStG 1988 ua. dann zu veranlagen, wenn der Alleinverdiener- oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen
nicht vorlagen (Z 5). Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor,
so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen.
Laut Lohnzettel für 2003 wurde vom Arbeitgeber der
Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen
unbestritten nicht vorlagen. Damit ist aber eine amtswegige Veranlagung
(Pflichtveranlagung) nach § 41 Abs. 1 EStG durchzuführen.
Richtig ist zwar, dass im Falle einer Antragsveranlagung ein solcher Antrag auch
im Wege der Berufung zurückgezogen werden kann. Im gegenständlichen
Fall steht diese Möglichkeit aber nicht offen, daher war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
10. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0516-S/07
- Stammnummer
- 30449
- Gültig
- 10.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF