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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2303-W/07

Verfassungswidrigkeit § 1 (1) 1 ErbStG

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2303-W/07vom 10.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Brandstetter Pritz & Partner Rechtsanwälte KEG, 1010 Wien, Herrengasse 5, vom 13. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 2. Februar 2007, ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer entschieden: Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw.) erhielt infolge des Todes des Erblassers Vermögenswerte. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien schrieb daraufhin Erbschaftssteuer vor und der unabhängigen Finanzsenat wies die dagegen erhobene Berufung mit Berufungsentscheidung als unbegründet ab. Dagegen hat die Bw. Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verfassungswidrigkeit von § 1 Abs. 1 Z 1 und § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG behauptet wurde. Mit Erkenntnis vom 7. März 2007, G 54/06, G 235/06 ua. hob der Verfassungsgerichtshof § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG als verfassungswidrig auf und in weiterer Folge mit Erkenntnis vom 11. Juni 2007, B 273/07-6 bis B 278/07-6, u.a. auch die dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Berufungsentscheidung. Über die Berufung wurde erwogen: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11. Juni 2007 im Wesentlichen ausgesprochen, dass dem gegenständlichen Fall Anlassfallwirkung zukommt und dass die belangte Behörde dadurch, dass sie den angefochtenen Abgabenbescheid auf die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG stützte die Bw. in ihren Rechten verletzte. Es war daher - unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des Verfassungsgerichtshofes - der Berufung im fortgesetzten Verfahren Folge zu geben und der angefochtene Erbschaftssteuerbescheid aufzuheben. Wien, am 10. September 2007

Normen und Schlagworte

verfassungswidrigfortgesetztes Verfahren

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2303-W/07
Stammnummer
30446
Gültig
10.09.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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