Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2303-W/07
Verfassungswidrigkeit § 1 (1) 1 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2303-W/07vom 10.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Brandstetter
Pritz & Partner Rechtsanwälte KEG, 1010 Wien, Herrengasse 5, vom
13. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 2. Februar 2007, ErfNr. betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erhielt infolge des Todes des
Erblassers Vermögenswerte. Das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien schrieb daraufhin Erbschaftssteuer vor und der
unabhängigen Finanzsenat wies die dagegen erhobene Berufung mit
Berufungsentscheidung als unbegründet ab.
Dagegen hat die Bw. Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
eingebracht, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter
Rechte sowie die Verfassungswidrigkeit von § 1 Abs. 1 Z 1 und § 2 Abs.
1 Z 1 ErbStG behauptet wurde.
Mit Erkenntnis vom 7. März 2007, G 54/06, G 235/06 ua.
hob der Verfassungsgerichtshof § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG als
verfassungswidrig auf und in weiterer Folge mit Erkenntnis vom 11. Juni
2007, B 273/07-6 bis B 278/07-6, u.a. auch die dem gegenständlichen
Verfahren zu Grunde liegende Berufungsentscheidung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
11. Juni 2007 im Wesentlichen ausgesprochen, dass dem gegenständlichen
Fall Anlassfallwirkung zukommt und dass die belangte Behörde dadurch, dass
sie den angefochtenen Abgabenbescheid auf die Bestimmung des § 1 Abs. 1
Z 1 ErbStG stützte die Bw. in ihren Rechten verletzte.
Es war daher - unter Verweis auf die
Entscheidungsgründe des Verfassungsgerichtshofes - der Berufung im
fortgesetzten Verfahren Folge zu geben und der angefochtene
Erbschaftssteuerbescheid aufzuheben.
Wien, am 10.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2303-W/07
- Stammnummer
- 30446
- Gültig
- 10.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF