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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2498-W/07

Bescheidadressierung im Insolvenzverfahren

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2498-W/07vom 06.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des JE, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des SZ, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 29. Juni 2007 betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden: Die Berufung wird zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Haftungsbescheid vom 29. Juni 2007 nahm das Finanzamt SlZ als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH im Ausmaß von € 123.755,37 in Anspruch. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte der Berufungswerber (Bw.) die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 2. August 2007 als unbegründet ab. Mit Eingabe vom 9. August 2007 beantragte der Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2.3.2006, 2006/15/0087) wird durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen. Laut Aktenlage wurde über das Vermögen des SlZ mit Beschluss des G, das Konkursverfahren eröffnet. Der angefochtene Bescheid konnte daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Der angefochtene Bescheid wäre daher an den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen gewesen. Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam geworden. Da der angefochtene Bescheid sohin keine Rechtswirksamkeit zu entfalten vermochte, war die Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 6. September 2007

Normen und Schlagworte

Eröffnung des KonkursesGemeinschuldnergesetzlicher VertreterZustellung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2498-W/07
Stammnummer
30423
Gültig
06.09.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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