Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2498-W/07
Bescheidadressierung im Insolvenzverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2498-W/07vom 06.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JE, als Masseverwalter im Konkurs
über das Vermögen des SZ, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
2/20/21/22 vom 29. Juni 2007 betreffend Haftung gemäß
§ 9
BAO entschieden:
Die Berufung
wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 29. Juni 2007 nahm das
Finanzamt SlZ als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der A-GmbH im Ausmaß von € 123.755,37 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
beantragte der Berufungswerber (Bw.) die ersatzlose Behebung des angefochtenen
Bescheides.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. August 2007 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 9. August 2007 beantragte der Bw.
rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 2.3.2006, 2006/15/0087) wird durch Eröffnung des Konkurses
über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das gesamte, der Exekution
unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört
oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier
Verfügung entzogen. Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner
Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des
Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des
Gemeinschuldners iSd § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren
tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des
Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der
Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens
gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner
repräsentiert, festzusetzen.
Laut Aktenlage wurde über das Vermögen des SlZ
mit Beschluss des G, das Konkursverfahren eröffnet. Der angefochtene
Bescheid konnte daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse
betreffenden Angelegenheiten gemäß
§ 1 Abs. 1 KO
die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden.
Der angefochtene Bescheid wäre daher an den Masseverwalter und nicht an den
Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen gewesen. Durch die
bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den
Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam
geworden. Da der angefochtene Bescheid sohin keine Rechtswirksamkeit zu
entfalten vermochte, war die Berufung gemäß
§ 273
Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2498-W/07
- Stammnummer
- 30423
- Gültig
- 06.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF